Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 31 C 4063/22 WEG) |
Tenor
Als sachlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Augsburg bestimmt.
Gründe
I. Mit ihrer zum Amtsgericht Augsburg - WEG-Gericht - erhobenen Klage begehrt die Klägerin, eine kleinere Wohnungseigentümergemeinschaft, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum im Zusammenhang mit einem Dachgeschossausbau. Das Anwesen der Eigentümergemeinschaft besteht aus zwei im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg gelegenen Wohneinheiten und einer Teileigentumseinheit (Einheit 3), die ursprünglich als Speicher diente. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Eigentümer dieser Teileigentumseinheit. Bei dem Beklagten zu 3) handelt es sich um einen Baudienstleister, der Beklagte zu 4) ist Tragwerksplaner und der Beklagte zu 5) betreibt eine Zimmerei. Alle Beklagten wohnen im Landgerichtsbezirk Augsburg oder unterhalten dort einen Geschäftsbetrieb.
Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, die Beklagten zu 1) und 2) seien als Teileigentümer der Einheit Nr. 3 - vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts - aufgrund eines Nachtrags zur Teilungserklärung befugt, das Dachgeschoss auszubauen. Dies schließe die Möglichkeit ein, den kompletten Dachstuhl auszutauschen, Gauben und einen Vorstellbalkon zu errichten und den Luftraum neben der Treppe zum Dachgeschoß zur Vergrößerung der Wohn- bzw. Nutzfläche zu verwenden.
Die Beklagten zu 1) und 2) hätten den Beklagten zu 3) mit der Herstellung des Dachgeschossausbaus beauftragt, der einen Bauantrag mit Bauplänen beim Landratsamt eingereicht habe. Ausweislich der Baupläne sei nicht vorgesehen gewesen, den Dachstuhl abzubrechen oder Eingriffe in die Statik vorzunehmen, obwohl die Beklagten zu 1) bis 4) gewusst hätten, dass ein solcher Eingriff beabsichtigt gewesen sei. Entsprechend dem Bauantrag habe das Landratsamt weder den Abriss noch den Neubau des Dachstuhls genehmigt noch eine Änderung der Dachneigung oder der Traufhöhe. Genehmigt worden sei nur die energetische Sanierung, der Einbau einer Dachgaube, der Neubau einer Loggia und die Umnutzung der bestehenden Fläche des Speicherraums in eine Wohnung. Darüber hinaus seien alle statisch beanspruchten neuen Bauteile nach Standsicherheitsnachweis zu erstellen gewesen. Eine statische Berechnung hätten die Beklagten zu 1) und 2) jedoch nicht beauftragt und die Beklagten zu 3) und 4) hätten auch keinen Standsicherheitsnachweis erstellt, obwohl der gesamte Bestandsdachstuhl abgebrochen und durch einen neuen Dachstuhl habe ersetzt werden sollen. Dennoch habe der Beklagte zu 4) im Rahmen einer Baubeginnsanzeige gegenüber der Baubehörde bestätigt, dass er der Ersteller des Standsicherheitsnachweises sei und eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich sei. Die Beklagten zu 1) bis 4) hätten zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass ein Standsicherheitsnachweis noch nicht einmal bestanden habe. Trotz des fehlenden Standsicherheitsnachweises und der fehlenden Abbruchgenehmigung habe der Beklagte zu 3) im Mai 2019 mit dem Abbruch des funktionsfähigen Dachstuhls begonnen und stattdessen mit der Errichtung eines statisch unbrauchbaren und falsch bemessenen Dachstuhls begonnen.
Nach Beginn der Abbrucharbeiten seien während starker Regenfälle in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis 21. Mai 2019 erhebliche Wassermengen in das Haus der Eigentümergemeinschaft eingedrungen. Ursache hierfür sei das offene Dach gewesen, das nicht hinreichend gegen Wassereintritt gesichert gewesen sei. Die angebrachten Holzfaserplatten hätten an der Traufe geendet und es hätten Schutzfolien gefehlt, so dass auf der Dachfläche anfallendes Wasser abgelaufen und in großen Mengen an der Traufe in die Außenwände und in das Gebäudeinnere, teils bis in den Keller, gelaufen sei. Außerdem sei es im Zuge der Abbrucharbeiten im Dachgeschoss zu Verschmutzungen und Schäden an Fenstern, Fensterblechen und Rollläden gekommen.
Nach dem Wasserschaden hätten die Beklagten zu 1) und 2) den Ausbau des Dachgeschosses nicht mehr fortgesetzt. Sie hätten den Beklagten zu 5) damit beauftragt, das Dach mittels einer Folie abzudichten. Auch diese Arbeiten seien unfachmännisch durchgeführt worden. Das Wasser sei nicht von der Fassade weggeleitet worden. Dies habe zu weiterer Durchfeuchtung des Gebäudes und der Außenwände und zu weiteren massiven Schäden an der Fassade geführt.
Trotz vielfacher Aufforderung hätten die Beklagten zu 1) und 2) keinerlei Schadensbeseitigung veranlasst, weswegen gegen sie ein Verfahren auf Entzug des Wohnungseigentums eingeleitet worden sei. Es gebe auch ein laufendes Beweisverfahren zu den entstandenen Schäden, das beim Amtsgericht Augsburg - WEG-Gericht - unter dem Aktenzeichen 30 H 24/20 geführt werde.
Sämtliche Schäden, die aufgrund des seit dem 19. Mai 2019 erfolgten Wassereintritts und des seit diesem Zeitpunkt unzureichend abgedichteten Dachs am gemeinschaftlichen Eigentum entstanden seien, insbesondere die durch die Durchfeuchtung der Wän...