Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsgrundbuchsache: Eintragung von Sondernutzungsrechten

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 5098/89)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 1989 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Fürth vom 17. April 1989 insoweit aufgehoben, als darin die beantragte Eintragung von der Bewilligung der an der Wohnung der Beteiligten zu 2 (Wohnung Nr. 12) dinglich berechtigten Dritten abhängig gemacht wird.

II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer zweier vereinigter Grundstücke mit je einem mehrstöckigen Haus. Mit notarieller Teilungserklärung vom 16.1.1980 und einem Nachtrag vom 21.11.1980 teilte er das Eigentum in Wohnungs- und Teileigentum, nämlich in 14 Wohnungen und in 5 Garagen. § 18 der Teilungserklärung erhielt durch den Nachtrag folgenden Wortlaut:

„In dem vereinigten Grundstück befinden sich zwei KFZ-Stellplätze, die im Aufteilungsplan bezeichnet sind mit A 1 und A 2. Dem derzeitigen Eigentümer … bleibt das Recht vorbehalten, die Sondernutzungsrechte an diesen beiden Stellplätzen an Eigentümer in der Wohnanlage zu veräußern und zu übertragen. Diese beiden Sondernutzungsrechte fallen nicht in das Nutzungsrecht der gesamten Eigentümergemeinschaft.”

Die Wohnungs- und Teileigentumsrechte wurden unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung und den Nachtrag dazu im Grundbuch eingetragen.

In der Folgezeit veräußerte der Beteiligte zu 1 bis auf die Wohnung Nr. 11 alle Wohnungen und Garagen an Dritte. Die Wohnung Nr. 12 veräußerte der Beteiligte zu 1 zusammen mit den Sondernutzungsrechten an den beiden Stellplätzen an die Beteiligte zu 2.

Am 10.3.1989 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, im Grundbuch einzutragen, daß mit der Wohnung Nr. 12 das Sondernutzungsrecht an den beiden Stellplätzen verbunden ist. Diesen Vermerk will er in allen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern der Anlage eingetragen haben.

Mit Zwischenverfügung vom 17.4.1989 hat das Grundbuchamt beanstandet, daß für die beantragte Eintragung die Zustimmung der dinglich berechtigten Dritten an den Wohnungen Nr. 11 und 12 fehle, und darauf hingewiesen, daß eine Eintragung in den anderen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern unzulässig sei.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung hat das Landgericht mit Beschluß vom 8.8.1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

II.

Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Zutreffend verlange das Grundbuchamt für die Eintragung die Zustimmung der dinglich berechtigten Dritten am Wohnungseigentum (Nr. 11) des Beteiligten zu 1. Denn damit werde der Eigentümer der Wohnung Nr. 11 künftig von der Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen, was eine inhaltliche Änderung des Sondereigentums darstelle. Einer solchen inhaltlichen Änderung müßten gemäß §§ 876, 877 BGB auch die dinglich Berechtigten zustimmen. Die Tatsache, daß das Sondernutzungsrecht an den beiden Stellplätzen bisher nicht ausdrücklich dem Wohnungseigentum Nr. 11 (des Beteiligten zu 1) zugeordnet gewesen sei, stehe der Zustimmungspflicht der Drittberechtigten nicht entgegen. Denn auf jeden Fall werde der Beteiligte zu 1, der bislang vom Gebrauch der Stellplätze nicht ausgeschlossen sei, durch die Übertragung der Sondernutzungsrechte hiervon ausgeschlossen. Ein derartiger Ausschluß sei nicht schon durch § 18 der Teilungserklärung bewirkt.

Nichts anderes gelte für die Drittberechtigten am Wohnungseigentum Nr. 12, dem die Sondernutzungsrechte zugewiesen werden. Denn die Rechte der Drittberechtigten könnten durch die mit den Sondernutzungsrechten verbundenen Unterhaltungspflichten beeinträchtigt werden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nur teilweise der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die das Landgericht im vollen Umfang aufrechterhalten hat, enthält drei verschiedene Beanstandungen:

Zum einen hält das Grundbuchamt die Bewilligung der dinglich Berechtigten an der Wohnung Nr. 11 des Beteiligten zu 1 für erforderlich, zum anderen die Bewilligung der dinglich Berechtigten an der Wohnung Nr. 12 der Beteiligten zu 2. Schließlich hält es eine Beschränkung des Eintragungsantrags auf diese beiden Wohnungseigentumsrechte für erforderlich.

b) Unter einem Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer wird eine nach § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG vereinbarte Nutzungsregelung verstanden, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG nimmt.

Ein derartiges Sondernutzungsrecht besteht aus zwei Komponent...

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