Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Verletzt ein Wohnungseigentümer schuldhaft die ihm obliegende Verpflichtung, von seinem Sondereigentum nur in einer solchen Weise Gebrauch zu machen, daß anderen Wohnungseigentümern kein unvermeidbarer Nachteil entsteht, ist er wegen positiver Forderungsverletzung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 353/97) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 7611/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 66.874 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragstellerin ist seit 1993 Eigentümerin einer Wohnung. Der Antragsgegnerin gehörte eine Gewerbeeinheit, die vermietet ist. Seit 1996 ist Eigentümerin der Gewerbeeinheit eine BGB-Gesellschaft, die aus der Antragsgegnerin und weiteren Gesellschaftern besteht. In der Gewerbeeinheit der Antragsgegnerin wird ein im Sondereigentum stehender Lastenaufzug und ein Ventilator zur Wärmeabführung im Technikraum betrieben. Der Streithelfer der Antragsgegnerin ist der Konkursverwalter über das Vermögen der Mieterin.
Der Mietvertrag vom 4.10.1993 über die Wohnung der Antragstellerin wurde von den Mietern am nächsten Tag wegen des unerträglichen Lärms gekündigt, der von dem Teileigentum der Antragsgegnerin ausgeht.
Die Antragstellerin veranlaßte ein selbständiges Beweisverfahren, in dem im Jahr 1996 ein Gutachten über die Lärmbeeinträchtigung erstellt wurde. Außerdem ließ die Antragstellerin in ihrer Wohnung zum Lärmschutz einen Teppich verlegen.
Die Antragstellerin hat im Jahr 1997 beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihrer Gewerbeeinheit ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen der Wohnung der Antragstellerin abzustellen und zu unterlassen, ferner die Antragsgegnerin zur Zahlung von 55.862,10 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Der Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten des Beweisverfahrens, den Kosten für den verlegten Teppich und entgangene Mieteinnahmen für die Zeit vom 15.10.1993 bis 31.3.1997.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin unter Abweisung des weitergehenden Antrags am 15.4.1999 verpflichtet, die durch den Betrieb des Lastenaufzugs und des Ventilators verursachten Geräuschbeeinträchtigungen der Wohnung der Antragstellerin abzustellen und zu unterlassen; außerdem hat es die Antragsgegnerin zur Zahlung von 13.264,80 DM nebst Zinsen verpflichtet. Als Schadensersatz hat es lediglich die Kosten des Beweisverfahrens und einen Teil des Mietausfalls von 8.764,80 DM zugesprochen.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Antragstellerin hat unter Neuberechnung ihres Schadens zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 33.748 DM sowie 18.126,28 DM Zinsen zu verurteilen. Außerdem hat sie den Unterlassungsantrag auf die von dem Lastenaufzug ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen beschränkt und beantragt, der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung Ordnungsmittel anzudrohen. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags wurde die Hauptsache wegen der Lärmbeeinträchtigung durch den Ventilator übereinstimmend uneingeschränkt und im übrigen hilfsweise für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 18.6.2001 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel klargestellt, daß die Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags erledigt ist; ferner hat es die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin zur Zahlung von 41.770,82 DM nebst 5,85 % Zinsen aus 23.801,78 DM seit 1.5.2001 verpflichtet wurde. Die Gerichtskosten des Verfahrens hat das Landgericht der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Auf Seiten der Antragsgegnerin liege keine notwendige Streitgenossenschaft vor. Die geltend gemachten Ansprüche könnten nicht nur von allen Gesellschaftern gemeinsam erfüllt werden. Dies gelte auch für den Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die alleinige Geschäftsführungsbefugnis der Antragsgegnerin.
Die Lärmbeeinträchtigung durch den Ventilator, die nach den Ausführungen des Sachverständigen bis Oktober 1998 vorgelegen und nachts den zulässigen Grenzwert überschritten hätten, seien ursächlich d...