Leitsatz (amtlich)
›Versieht der Amtsrichter das Formblatt für die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens (in Bayern StP 53) einzig und allein mit Datum und Unterschrift und beschränkt er sich bei der umseitigen Terminsverfügung auf die Bestimmung von Datum und Uhrzeit und auf die Ladung des Angeklagten (ohne Angabe des Namens, der Anschrift oder Bezugnahme auf eine Blattzahl der Akten), so fehlt es an der Prozeßvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses.‹
Tatbestand
Das Amtsgericht sprach den Angeklagten am 14.12.1999 der vorsätzlichen Einfuhr einer Schußwaffe samt zugehöriger Munition sowie der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig. Es verurteilte ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht dieses Urteil am 13.6.2000 dahingehend ab, dass es gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängte, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die auf die Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führte zur Verfahrenseinstellung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) und begründet, weil ein Eröffnungsbeschluß nicht vorliegt. Dieser Umstand ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 203 Rn. 3 m. w. N.).
1. Ein Eröffnungsbeschluß, durch den die Anklage der Staatsanwaltschaft R. vom 10.11.1999 im Verfahren 122 Js 18318/99 gegen den Revisionsführer zugelassen und die Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts R. eröffnet wurde, ist nicht ausdrücklich ergangen. Der in den Akten befindliche Formularbeschluß, der das Datum vom 1.12.1999, die Gerichtsbezeichnung Amtsgericht R. und als Ausstellungsort R. nennt und die Unterschrift des Amtsrichters enthält, sagt dazu nichts aus. Insoweit enthält der Beschluß, für den das Formblatt StP 53 der in Bayern eingeführten Mustersammlung der Vordrucke in Strafsachen verwendet wurde, auf der Vorderseite unter Ziff. I lediglich den vorgedruckten Text: "Beschluß: In der Strafsache gegen ... wegen ... wird die Anklage der Staatsanwaltschaft vom (Aktenzeichen:) - mit folgenden Änderungen - zur Hauptverhandlung zugelassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen den Angeschuldigten das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - eröffnet." Weiter folgt eine Rubrik, in der durch Ankreuzen gekennzeichnet werden kann, ob Haftfortdauer angeordnet wird. Die Rückseite des Formblatte enthält unter Ziff. II die erforderlichen Verfügungen, insbesondere für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses, die Terminsbestimmung und die Ladungen. Der Amtsrichter hatte insoweit verfügt, dass Termin zur Hauptverhandlung auf Dienstag, den 14.12.1999, 14.30 Uhr im Sitzungssaal 56 bestimmt wurde und dass ein Angeschuldigter zu laden ist. Vorder- und Rückseite des Beschlusses enthalten kein Aktenzeichen, kein Datum der Anklageerhebung, keine Personalien des Angeschuldigten und auch keine Blattzahlen, die Rückschlüsse auf diese Daten zuließen. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Amtsrichter beim Ausfüllen des Formulars eine konkrete Anklage vor Augen hatte. Damit liegt keine ausdrückliche Entscheidung des Amtsrichters zur Zulassung der verfahrensgegenständlichen Anklage vor.
Auch die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 14.12.1999 vor dem Strafrichter des Amtsgerichts R. enthält keine solche Entscheidung. Hierzu ist lediglich die Feststellung des Richters vermerkt, dass die Anklage vom 10.11.1999 mit Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts R. vom 1.12.1999 zur Hauptverhandlung zugelassen worden sei.
2. Ist ein Eröffnungsbeschluß nicht ausdrücklich ergangen, so kann eine Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens unter Umständen auch in einer anderen - schriftlichen - Entscheidung gesehen werden. Insofern besteht keine ausdrückliche gesetzliche Formvorschrift über den Erlaß des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu ausführlich BayObLGSt 1989, 102/ 103 f.). Wortlaut und äußere Form sind für einen Eröffnungsbeschluß nicht entscheidend. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch die schlüssige und eindeutige schriftliche Willenserklärung des Gerichts erforderlich, dass eine bestimmt bezeichnete Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird (vgl. BayObLGSt 1991, 6/9; OLG Hamm MDR 1993, 893/894; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114; LK/Rieß StPO 24. Aufl. § 207 Rn. 30). Eine derart eindeutige gerichtliche Entscheidung ist den Akten nicht zu entnehmen.
2.1 Die genannte Terminsverfügung entspricht diesen Anforderungen nicht. Aus ihr geht nur hervor, dass das Amtsgericht eine nicht näher bezeichnete Strafsache zu einem bestimmten Zeitpunkt verhandeln wollte. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht damit inhaltlich eine ihr regelmäßig, vorausgehende Eröffnungsentscheidung treffen wollte (vgl. hierzu OLG ...