Leitsatz (amtlich)
1. Wenden die Wohnungseigentümer im Einzelfall auf die Kostenverteilung für eine Instandsetzungsmaßnahme einen fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel an, ist ein solcher Eigentümerbeschluss nicht deshalb nichtig.
2. Nimmt ein Eigentümerbeschluss auf ein Ereignis oder einen Gegenstand Bezug, so reicht es aus, dass dieser mit genügender Bestimmtheit feststellbar ist.
3. Verfügt in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug, so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, wenn nicht eine andere Kostenverteilung klar und eindeutig vereinbart ist.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 26.05.2004; Aktenzeichen 14 T 1492/04) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 28.01.2004; Aktenzeichen 1 UR II 269/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth v. 26.5.2004 in Nrn. 1, 2, 4 und 5 aufgehoben.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des AG Nürnberg v. 28.1.2004 in Nr. 3 dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin, den Eigentümerbeschluss v. 25.6.2003 zu Tagesordnungspunkt 10 (Auswechslung der Aufzugsanlage) für ungültig zu erklären, abgewiesen wird.
III. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Nürnberg v. 28.1.2004 wird zurückgewiesen.
IV. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von den gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs haben die Antragstellerin und die Antragsgegner, diese gesamtschuldnerisch, je 7/20 und die weitere Beteiligte 3/10 zu tragen. Die amtsgerichtliche Kostenentscheidung (Nr. 6) wird entsprechend abgeändert.
Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
V. Der Geschäftswert wird unter Abänderung der Geschäftswertbeschlüsse des Amts- und des LG wie folgt festgesetzt:
a) im amtsgerichtlichen Verfahren für die Zeit bis zur Teilantragsrücknahme am 16.1.2004 auf 15.000 Euro und für die Zeit danach auf 14.500 Euro;
b) für das landgerichtliche Verfahren auf 10.500 Euro;
c) für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus mehreren Wohngebäuden, von denen einige mit einem Aufzug ausgestattet sind. Der Antragstellerin gehört die Wohnung Nr. 9 in einem Gebäude ohne Aufzug.
Die Teilungserklärung enthält in § 10 (Kosten, Lasten und Nutzung) folgende Regelungen:
3. Die Kosten der Aufzugsanlagen, der Beleuchtung für Treppenhaus und andere gemeinschaftlich benutzte Räume werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt.
4. Die Betriebs- und Wartungskosten für alle Gemeinschaftsanlagen sowie der Kosten des Hausmeisters werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt.
...
8. Die Wohnungseigentümer sind zur Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage verpflichtet, deren Anteile sich aus den Miteigentumsanteilen errechnet.
...
12. Soweit Betriebskosten nur einen Teil der Gesamtwohnanlage betreffen und durch gesonderte Abgrenzungsvorrichtungen feststellbar sind, haben diese die betreffenden Wohnungs-/Teileigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.
Am 12.6.2002 fassten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 8 mehrheitlich folgenden Beschluss:
Beschluss über die Auswechslung bzw. Neuinstallation der Aufzugsanlage im Hause 222. Die Ersatzteile werden vertragsgemäß von der Firma S. und Sohn aufbereitet und bereitgehalten für notwendige Reparaturen an den übrigen Aufzugsanlagen.
Kosten der Maßnahme ca. 25.000 Euro zzügl. Mehrwertsteuer.
Die anwesenden Eigentümer beschließen die Neuinstallation der Aufzugsanlage zu den vorgenannten Kosten und beauftragen die Hausverwaltung mit der Bestellung entsprechend dem vorliegenden Angebot einvernehmlich mit dem Beiratsgremium.
Die Kosten dieser Maßnahme sind der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.
Die Genehmigung der notwendigen Maßnahmen mit dem vorgenannten Kostenaufwand wird grundsätzlich erteilt. Der Zeitpunkt der Reparaturmaßnahme soll einvernehmlich mit dem Beiratsgremium abgesprochen werden und auch terminlich einvernehmlich vereinbart sein. Der Gesamtaustausch erfolgt, wenn eine Teilreparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint.
Für die Vergabemaßnahmen ist ein neuerlicher Eigentümerbeschluss deshalb nicht erforderlich.
Der Beschluss blieb unangefochten.
Am 25.6.2003 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 10 mehrheitlich folgenden Beschluss:
Beschluss über die Auswechslung bzw. Neuinstallation der Aufzugsanlage in den Häusern 220, 222 und 224. Kosten der Maßnahme ca. 25.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer je Haus.
Der Beschluss, TOP 08, der Eigentümerversammlung v. 12.6.2002 wird ohne Beschränkung der Hausnummern bestätigt. Die Eigentümer machten deutlich, dass sie einen Austausch erst dann wünschen, wenn eine Teilreparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
Die Antragstell...