Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung zeitlich zurückliegender Vorschläge des Betroffenen im Rahmen der Betreuerauswahl.

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 15.10.2003; Aktenzeichen 6 T 2757/03)

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen XVII 281/00)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München II vom 15.10.2003 wird verworfen, soweit sie die Bestellung des Weiteren Betreuers für den Betroffenen zum Gegenstand hat.

II. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 30.11.2000 bestellte das AG dem Betroffenen eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin. Der Betreuerin wurden übertragen die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten, ferner die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr. Mit Beschluss des AG vom 22.4.2002 wurde der Aufgabenkreis der Betreuerin auf den Bereich der Vermögenssorge beschränkt. Für die übrigen Aufgabenkreise wurde ein ehrenamtlich tätiger weiterer Betreuer bestellt. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene zunächst Beschwerde ein. Noch bevor eine Entscheidung über diese Beschwerde erging, beschloss das AG am 7.3.2003 auf Antrag der Betreuerin im Aufgabenkreis Vermögenssorge deren Entlassung und bestellte für diesen Aufgabenkreis erneut einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer. Hierauf nahm der Betroffene seine gegen den Beschluss vom 22.4.2002 eingelegte Beschwerde zurück, erhob aber über seine Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss vom 7.3.2003 erneut Beschwerde, da das AG dem Wunsch des Betroffenen bezüglich der Person des neuen Betreuers nicht entsprochen habe.

Das LG hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 15.10.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, die sich daneben ausdrücklich aber auch auf die Bestellung des Weiteren, für den Betroffenen insb. im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge tätigen Betreuers beziehen soll.

II. Die weitere Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Bestellung des Weiteren Betreuers richtet.

Der weitere Betreuer wurde mit Beschluss des AG vom 22.4.2002 bestellt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat der Betroffene zurückgenommen. In seiner nunmehr mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde angefochtenen Entscheidung hatte das LG daher über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des AG vom 22.4.2002 nicht mehr zu entscheiden. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des LG war vielmehr ausschließlich der Beschluss des AG vom 7.3.2003, der die Entlassung der bisherigen Betreuerin im Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie die Bestellung eines neuen Betreuers in diesem Aufgabenkreis zum Gegenstand hatte, wobei das LG die Beschwerde zu Recht begrenzt gesehen hat auf die Auswahl des neuen Betreuers, da mit der Entlassung der bisherigen Betreuerin im Ergebnis dem Wunsch des Betroffenen entsprochen worden war. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist aber ausschließlich die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die auf eine Verletzung des Rechts hin zu prüfen ist, § 27 Abs. 1 FGG (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., Vorbem. §§ 19 ff. [30] Rz. 3; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 23 Rz. 4). Das Rechtsbeschwerdegericht darf weder von Amts wegen noch auf Antrag über eine andere Angelegenheit entscheiden als über diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 23 Rz. 4). Hieraus folgt, dass die Bestellung des Weiteren Betreuers im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann.

III. Soweit sich die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Bestellung des neuen Betreuers im Aufgabenkreis Vermögenssorge richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung in diesem Punkt Folgendes ausgeführt:

Die vom AG vorgenommene Betreuerauswahl werde dem Wohl des Betroffenen bestmöglich gerecht. Der Betroffene selbst sei auf Grund seiner geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage, einen eigenen Vorschlag zur Person seines Betreuers zu unterbreiten. Nachdem derzeit zwei Rechtsstreitigkeiten von nicht unerheblichem wirtschaftlichen Gewicht zwischen dem Betroffenen einerseits und mehreren Familienangehörigen, nämlich der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 4), andererseits anhängig seien, könne als "Vermögensbetreuer" hier ernstlich nur ein Volljurist in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus sei die Beschwerdekammer wie das AG der Überzeugung, dass die "Vermögensbetreuung" durch einen "neutralen" Berufsbetreuer besser zum Wohle des Betroffenen geführt werden könne als durch Bestellung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zur ehrenamtlichen "Vermögensbetreuerin". Nach Aktenlage existierten bei den Verfahrensbeteiligten "durchaus unterschie...

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