Leitsatz (amtlich)
1. Gegen eine Entscheidung, durch die ein Betreuer aus einem von mehreren Aufgabenkreisen entlassen wird, ist die sofortige Beschwerde statthaft.
2. Zur Frage der Eignung des Sohnes als Betreuer, wenn er Geldgeschenke an sich selbst und andere Verwandte i.H.v. 80.000 DM getätigt hat, und die konkrete Möglichkeit besteht, dass es zu weiteren Schenkungen in diesem Umfang kommen wird.
Normenkette
FGG § 69g Abs. 4; BGB § 1897 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 24.04.2003; Aktenzeichen 13 T 11006/02) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 1796/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 24.4.2003 wird verworfen.
II. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 24.4.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für die Betroffene besteht seit 1999 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschl. der Entscheidung über eine Unterbringung, Vermögenssorge, Entgegennahme und Öffnen der Post, Vertretung bei Ämtern und Behörden, ggü. Heimen sowie Einrichtungen für betreutes Wohnen. Als Betreuer war zunächst der Beschwerdeführer, ein Sohn der Betroffenen, eingesetzt. Mit Beschluss vom 18.12.2002 entließ das AG den Beschwerdeführer als Betreuer im Aufgabenkreis der Vermögenssorge und bestellte stattdessen einen Rechtsanwalt für diesen Aufgabenkreis als Berufsbetreuer. Vorangegangen waren Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer wegen von ihm für die Betroffene getätigter Schenkungen im Gesamtwert von 80.000 DM. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung des AG namens der Betroffenen mit Schreiben vom 22.12.2002 Rechtsmittel ein, das maßgeblich damit begründet wurde, die Betroffene wünsche nicht, dass ein ihr unbekannter Berufsbetreuer die Vermögenssorge übernehme. Mit Schreiben vom 14.3.2003 ergänzte der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Beschwerdebegründung. Das LG hat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers persönlich behandelt und mit Beschluss vom 24.4.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich weitere, als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel, nunmehr ausdrücklich eingelegt für den Beschwerdeführer persönlich.
II.1. Das eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zu behandeln, soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Entlassung als Betreuer aus dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge wendet. Als solches ist das Rechtsmittel aber mangels eines Beschwerderechts des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.
a) Gegen eine Entscheidung, durch die ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen wird, ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FGG). Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer nicht insgesamt entlassen wird, sondern eine Teilentlassung aus einem oder mehreren der Aufgabenkreise erfolgt, für die der Betreuer bestellt ist (BayObLG, Beschl. v. 17.7.2002 – 3Z BR 135/02; BayObLGReport 2003, 68 = FamRZ 1997, 1358; FamRZ 1995, 1232; a.A. offensichtlich Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG, 9. Aufl., § 69 i FGG Rz. 33 unter Hinweis auf KG OLGZ 1965, 237 zu § 60 S. 1 Nr. 3 FGG a.F.).
b) Das LG hat dies erkannt, hat allerdings die in erster Instanz fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde als solche des nunmehrigen Beschwerdeführers gewertet. Dem kann der Senat nicht folgen.
Die Beschwerde ist ausdrücklich und eindeutig ausschließlich namens der Betroffenen eingelegt worden. Der für die Betroffene handelnde nunmehrige Beschwerdeführer hat dies dadurch noch bekräftigt, dass er zur Begründung des Rechtsmittels hervorhob, die Betroffene wünsche nicht, dass ein ihr unbekannter Berufsbetreuer die Vermögenssorge übernehme. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl zwischen eigenen Rechtsmitteln und solchen, die er namens der Betroffenen einlegt, zu unterscheiden weiß (vgl. insoweit z.B. die Beschwerde vom 19.11.2002, die vom Beschwerdeführer „als Sohn und Betreuer der Betreuten” eingelegt wurde). Aus der der Beschwerde nachfolgenden Beschwerdebegründung folgt nichts anderes. Der Hinweis des LG, die Beschwerde vom 22.12.2002 sei nur vom nunmehrigen Beschwerdeführer unterzeichnet, weder aus ihr noch aus sonstigen Schreiben ergebe sich, dass die Betroffene ihren Sohn mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt habe, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen: Als Betreuer kann der Beschwerdeführer das Beschwerderecht der Betroffenen in gesetzlicher Vertretungsmacht ausüben (§ 1902 BGB; vgl. Bassenge, § 69g FGG, Rz. 9); eines gesonderten Auftrages der Betroffenen bedarf es hierzu nicht. Dem LG ist zwar zuzugeben, dass die Vertretungsmacht des Betreuers mit Wirksamwerden seiner Entlassung endet; der Betreuer ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Beschwerden namens der Betroffenen beispielsweise gegen seine Entlassung berechtigt (Bassenge, § 69g FGG, Rz. 9). Im vorliegenden Falle war der Beschwerdeführer allerdings auch nach Wirksamwerden der angefochtenen Entscheidung des AG al...