Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zuweisung eines PKW-Stellplatzes an Verwalter sowie Verfahrensfragen
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 15.04.1985; Aktenzeichen 1 T 2379/85) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 15. April 1985 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehört eine Wohnung und eine Einzelgarage, in die von der Zufahrt zur Tiefgarage eingefahren wird.
In der Versammlung vom 7.6.1984 beschlossen die Wohnungseigentümer (zu TOP VI Beschlußantrag Nr. 5), dem Verwalter „den bisher genutzten Parkplatz zwischen Mülltonnen und Tiefgarageneinfahrt ordentlich einzuräumen”.
In dem Verfahren UR II 255/84 des Amtsgerichts München nehmen die Antragsteller den Verwalter auf Unterlassung des Parkens in Anspruch.
Im gegenwärtigen Verfahren hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 28.12.1984 den Eigentümerbeschluß vom 7.6.1984 antragsgemäß für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.4.1985 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß widerspreche § 15 Abs. 2 WEG. Denn er beeinträchtige die Benutzbarkeit der Garage der Antragsteller über das diesem zumutbare Maß. Hierzu werde sowohl auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts als auch auf den Beschluß des Amtsgerichts München und der Kammer im Verfahren UR II 255/84 = 1 T 2380/85 verwiesen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 7.6.1984 ist nicht dadurch weggefallen, daß die Wohnungseigentümer am 13.6.1985 erneut beschlossen haben, dem Verwalter die in Rede stehende Fläche als Parkplatz einzuräumen. Denn da auch dieser Beschluß – wie die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen haben – rechtzeitig angefochten wurde und hierüber noch nicht entschieden ist, kommt es für den Fall der Ungültigerklärung des neuen Eigentümerbeschlusses für die Beteiligten nach wie vor darauf an, ob der Beschluß vom 7.6.1984 rechtsgültig ist (BayObLGZ 1977, 226/229 f.).
b) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
(1) Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Antragsgegnern das rechtliche Gehör nicht gewährt. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Landgericht habe entschieden, ohne die in der Beschwerde der Antragsgegner angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten.
Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt – entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde – nicht darin, daß das Landgericht den Antragsgegnern für die angekündigte Beschwerdebegründung keine Frist gesetzt (und diese abgewartet) hat. Denn es genügt auch in solchen Fällen, daß bis zum Erlaß der Entscheidung angemessene Zeit zugewartet wird (BVerfGE 4, 190/192; 6, 12/15; 7, 239/240 f.; 17, 191/193; 49, 212/215 f.; BayVerfGH 17, 13/14 f.; BayObLGZ 1959, 360/362 f.; 1974, 302/304; BayObLG WEM 1978, 116/117; Senatsbeschluß vom 20.9.1982 BReg. 2 Z 94/81).
Das Landgericht hat vom Eingang der Beschwerde (4.2.1985) bis zur Beschlußfassung (15.4.1985) fast zweieinhalb Monate gewartet. Diese Zeit ist mehr als ausreichend.
(2) Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt – entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde – auch nicht darin, daß es keinen Augenschein eingenommen hat. Denn den Umfang der Ermittlungen bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies folgt aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG; Senatsbeschluß vom 21.9.1984 BReg. 2 Z 107/83; Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 74, Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNr. 53, je zu § 12).
Im vorliegenden Fall konnte das Landgericht die Feststellungen auf Grund der örtlichen Abmessungen der Rampe und der Größe der Fahrzeuge sowie auf Grund eines vom Antragsgegner im Parallel verfahren UR II 255/84 des Amtsgerichts München vorgelegten TÜV-Gutachtens vom 8.10.1984 treffen; wegen der Einzelheiten wird auf den in diesem Verfahren heute ergehenden Beschluß des Senats (BReg. 2 Z 48/85) verwiesen.
Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht einen Antrag der Antragsgegner auf Einnahme eines Augenscheins nicht berücksichtigt. Denn ein solcher war, was die Rechtsbeschwerde übersieht, im Beschwerdeverfahren gar nicht gestellt. Im übrigen wäre das Landgericht auch an einen Antrag auf Augenscheinseinnahme aus den oben dargelegten Gründen nicht gebunden gewesen.
c) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Der Verwalter beeinträchtigt durch das ihm durc...