Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen 1 UR II 15/85) |
LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 2 T 720/85) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 8. November 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsteller außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten haben.
II. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragssteller und Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage, zu der vier Häuser gehören. Bisher nehmen die Bewohner im wöchentlichen Turnus das Schneeräumen auf dem je vor ihrem Haus gelegenen Gehsteig wahr. Für die Bewohner der Häuser 2 und 2 a beruht dies auf einem mit den Stimmen aller anwesenden Eigentümer (einschließlich der Antragsteller) gefaßten Eigentümerbeschluß vom 10.11.1975, der unangefochten blieb.
Die Antragsteller beantragten in der Eigentümerversammlung vom 14.3.1985 (Tagesordnungspunkt II 3) eine „Änderung der Schneeräumordnung (Neuregelung der Hausmeisterarbeiten)”. Der Antrag wurde mit 14 : 2 Stimmen abgelehnt; die Niederschrift vermerkt, daß es „bei der bisherigen Schneeräumordnung verbleibt.”
Am 9.4.1985 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 14.3.1985 für ungültig zu erklären; sie haben außerdem beantragt, die Wohnungseigentümer sollten den Verwalter anweisen, „den Schneeräumdienst zu ändern und die Pflichten, bzw. Kostenverteilung, gemäß der Teilungserklärung vorzunehmen.”
Zur Begründung haben sie vorgetragen, daß nach der 1975 getroffenen Regelung ein Wohnungseigentümer der Häuser Nr. 1 und 3 (diese Häuser haben je 6 Wohnungen) turnusgemäß alle sechs Wochen eine Straßenlänge von 18 bzw. 16 m Länge, ein Wohnungseigentümer im Haus Nr. 2 – hier wohnen die Antragsteller – dagegen alle drei Wochen ca. 35 m zu betreuen habe. Der Antragsteller sei beinamputiert und im Alter von nunmehr 65 Jahren infolge einer Verschlimmerung seines Leidens zum Schneeräumen nicht mehr in der Lage. Die Antragstellerin sei herzkrank, seit zwei Jahren erwerbsunfähig und zu dieser Arbeit auch nicht in der Lage. Der Beschluß vom 10.11.1975 sei nichtig, weil er gegen die Teilungserklärung und gegen den Grundsatz verstoße, daß einzelne Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluß zum Schneeräumen verpflichtet werden könnten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.9.1985 den Antrag „auf Aufhebung von Punkt II 3 des in der Eigentümerversammlung vom 14.3.1985 gefaßten Beschlusses” abgewiesen; in den Gründen hat es ausgeführt, die Antragsteller seien an die Regelung von 1975 gebunden und müßten sich daran halten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde, mit der die Antragsteller ihre Anträge weiterverfolgt haben, mit Beschluß vom 8.11.1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
1. Die Antragsteller haben in den Vorinstanzen zwei Anträge gestellt: Der „Eigentümerbeschluß” vom 14.3.1985 sollte für ungültig erklärt und die Wohnungseigentümer sollten verpflichtet werden, den Verwalter anzuweisen, „den Schneeräumdienst zu ordnen und die Pflichten, bzw. Kostenverteilung, gemäß der Teilungserklärung vorzunehmen”. Der erste Antrag zielt auf eine Ungültigerklärung gemäß § 23 Abs. 4 WEG, der zweite auf eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer auf Zustimmung zu einer Regelung gemäß § 21 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1. Abs. 2 WEG ab.
Das Amtsgericht hat im Tenor seines Beschlusses nur den Antrag „auf Aufhebung des … in der Eigentümerversammlung … gefaßten Beschlusses” abgewiesen. Aus den Gründen seiner Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, daß es auch den zweiten Antrag als unbegründet behandelt und verbeschieden hat, weil es die im Jahr 1975 getroffene Regelung für verbindlich angesehen hat. Entsprechendes gilt für die landgerichtliche Entscheidung.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Antragsteller die landgerichtliche Entscheidung in vollem Umfange angefochten. Es ist daher über beide Anträge zu entscheiden.
2. Antrag auf Ungültigerklärung des „Eigentümerbeschlusses” vom 14.3.1985
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Der angegriffene Eigentümerbeschluß über die Änderung der Schneeräumordnung sei nicht nichtig, denn er verstoße weder gegen die guten Sitten noch gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot. Der Beschluß sei auch nicht wegen eines inhaltlichen Mangels ungültig.
Die Bestätigung der Schneeräumordnung für die Häuser Falkenweg 2 und 2a vom 10.11.1975 durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer sei wirksam, da sie weder gegen das Gesetz noch gegen Vereinbarungen verstoße. Die einstimmig gefaßte Entscheidung vom 10.11.1975 sei eine für alle verbindliche ...