Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungserbbaurechtssache

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 85/83)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 8296/83)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. August 1985 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller haben beantragt, einen Eigentümerbeschluß über die Genehmigung des Wirtschaftsplans insoweit für ungültig zu erklären, als er einen gegenüber bisher erhöhten Erbbauzins enthält.

Die Verwalterin der im Betreff genannten Wohnanlage begründete zu notarieller Urkunde vom 16.9.1965 an einem ihr gehörenden Grundstück ein Erbbaurecht für sich selbst und teilte es gleichzeitig gemäß § 30 Abs. 2, § 8 WEG in 18 Wohnungserbbaurechte auf. Antragsteller und Antragsgegner sind die derzeitigen Wohnungserbbauberechtigten.

In Abschnitt A („Erbbaurechtsbegründung”) § 11 Abs. 1 der Urkunde bestimmte die Verwalterin einen jährlichen Erbbauzins von 1,60 DM pro m² Grundstücksfläche (= 4 % aus einem angenommenen Grundstückswert von 40 DM/m²). § 11 Abs. 5 legt fest, daß bei Bildung von Wohnungserbbaurecht jeder Berechtigte nur zur Zahlung des anteiligen Erbbauzinses entsprechend der Höhe seines Anteils verpflichtet sei und daß die zur Sicherung des Erbbauzinses im Grundbuch einzutragende Reallast bei der Bildung von Wohnungserbbaurecht aufgeteilt werde. In Abschnitt B („Teilungserklärung zur Begründung von Wohnungserbbaurecht”) § 13 Buchst. h ist „in Ergänzung und teilweiser Abänderung des § 16 WEG” bestimmt, daß die Wohnungserbbauberechtigten den Erbbauzins anteilig über den Verwalter an den Grundstückseigentümer zu zahlen hätten und daß er auf die einzelnen Berechtigten im Verhältnis der Größe ihrer Anteile am Erbbaurecht aufgeteilt werde. Entsprechend Eintragungsbewilligung und – antrag in § 18 der Teilungserklärung ist die Erbbauzinsreallast bei Begründung der Wohnungserbbaurechte auf die einzelnen Anteile aufgeteilt worden.

§ 11 Abs. 3 des Abschnitts über die Erbbaurechtsbegründung bestimmt, daß Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte verpflichtet sind, den Erbbauzins neu festzusetzen, falls eine wesentliche Veränderung des gemeinen Wertes des Erbbaugrundstückes eintritt.

Der von der Verwalterin für das Jahr 1983 aufgestellte Wirtschaftsplan enthielt unter den Gesamtaufwendungen Erbbauzinsen in Höhe von 14 440 DM: Das entspricht 4 % aus einem Grundstückswert von 125 DM (statt bisher 90 DM) je m² Grundstücksfläche (insgesamt 2 888 m²). Die Versammlung der Wohnungseigentümer vom 22.6.1983, in der auch der Antragsteller anwesend war, nahm unter Tagesordnungspunkt 3 den Wirtschaftsplan 1983 einstimmig an.

Die Antragsteller haben am 20.7.1983 beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluß aufzuheben, soweit mit ihm eine Erhöhung des Erbbauzinses von 4 % aus 90 DM/m² auf 4 % aus 125 DM/m² gebilligt worden sei. Die Erhöhung stehe in Widerspruch zu § 9a der Erbbaurechtsverordnung.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat am 29.11.1983 den Beschluß zu Punkt 3 der Tagesordnung für ungültig erklärt, soweit der beschlossene Wirtschaftsplan 1983 eine Erhöhung des Erbbauzinses enthält. Die Versammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, da – was unstreitig ist – in den Fällen, in denen ein Wohnungserbbaurecht mehreren Personen zusteht, jeweils nur eine geladen worden sei. Der erschienene Mitberechtigte habe den anderen deshalb auch nicht bei der Abstimmung vertreten können. Mangels Vertretungsmacht für einzelne Wohnungserbbauberechtigte sei eine Vereinbarung zwischen der Grundstückseigentümerin einerseits und den Wohnungserbbauberechtigten andererseits über die Erhöhung des Erbbauzinses nicht zustande gekommen. Dementsprechend habe der erhöhte Erbbauzins nicht in den Wirtschaftsplan 1983 aufgenommen werden dürfen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 mit Beschluß vom 9.8.1985 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich für die weitere Beschwerde schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (BayObLGZ 1980, 299/301; 1982, 278/280; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 27 RdNr. 10).

Auch die Erstbeschwerde der Verwalterin war zulässig. Im Verfahren über die Ungültigerklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist der Verwalter Beteiligter (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Aus dieser Stellung folgt seine Beschwerdeberechtigung (BayObLGZ 1965, 283/285; KG OLGZ 1976, 56/57; OLG Düsseldorf DWE 1980, 131; OLG Frankfurt OLGZ 1982, 420; Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 72, Keidel RdNr. 70, je zu § 20). Auch soweit die Beschwerdeberechtigung des Verwalters einschränkend vo...

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