Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ungültigerklärung eines Mehrheitsbeschlusses über Kündigung eines Aufzug-Wartungsvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vor, daß die Wohnungseigentümer der einzelnen Hausgemeinschaften über die Instandhaltung und Instandsetzung ihres Gebäudes beschließen können, kann ein von zwei Hausgemeinschaften geschlossener Aufzug-Wartungsvertrag nicht von den Eigentümern einer Hausgemeinschaft gekündigt werden. Ein gleichwohl gefaßter Mehrheitsbeschluß mit diesem Inhalt entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist für ungültig zu erklären.

 

Normenkette

WEG § 21

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 25.01.2000; Aktenzeichen 7 T 207/99)

AG Regensburg (Urteil vom 09.03.1999; Aktenzeichen 13 UR II 71/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 25. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus fünf Wohnhäusern mit insgesamt 124 Wohnungen. Die Wohnungen der Antragsteller und der Antragsgegner liegen im Gebäude G 2 (= W.-Str und), in dem sich insgesamt 24 Wohnungen (Nrn. 49 bis 72) befinden. Das Gebäude G 2 hat zwei Hausaufgänge, W.-Str und . Die Wohnungen der Antragsteller und der Antragsgegner befinden sich in dem Hausaufgang W.-Str .

Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 5 Abs. 6

Art und Weise der Ausübung der dem Wohnungseigentümer zustehenden Rechte zur Nutzung des Sondereigentums und zur Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums werden durch die vom Verwalter aufgestellte Hausordnung geregelt. Die Bestimmungen dieser Hausordnung können durch die Eigentümerversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden.

§ 7 Abs. 1

Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes einschließl. der äußeren Fenster und des Grundstückes obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; die Verteilung der hierbei entstehenden Kosten ist nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

  1. Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäudeteile

    Diese Kosten werden von den einzelnen betroffenen Gebäudegemeinschaften getragen. Als Gebäudegemeinschaften gelten:

    Miteigentumsanteile

    Nr.

    1

    -

    24

    W.–Str

    25

    -

    48

    W.–Str

    49

    -

    72

    W.–Str

    73

    108

    W.–Str

    109

    -

    124

    L.–Str

  2. Instandhaltung der übrigen zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile, wie z.B:

    das Grundstück, die Grundstückseinfriedung und Bepflanzung, die Außenanlagen wie Wege, Pkw-Abstellplätze, Kinderspielplätze, die Versorgungsleitungen, bis zum Eintritt in die einzelnen Gebäude

    Hierfür anfallende Kosten sind der gesamten Eigentümergemeinschaft anzulasten.

§ 14 Abs. 4

Jedes Wohnungseigentum gewährt eine Stimme; bei Abstimmungen über Instandhaltungsangelegenheiten sind nur die Wohnungseigentümer der betroffenen Gebäudeeinheit stimmberechtigt in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 1 a).

§ 7 Abs. 1 a der Teilungserklärung wurde später geändert und lautet jetzt wie folgt:

Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäudeteile.

Diese Kosten werden von den einzelnen betroffenen Hausgemeinschaften getragen.

Als Hausgemeinschaft wurden dabei u. a. die Wohnungen Nr. 61 bis 72 (= W.-Str) aufgeführt.

In der Eigentümergemeinschaft besteht eine Hausordnung aus dem Jahr 1969.

Am 25.11.1998 hielten die Eigentümer der Wohnungen in der W.-Str eine Versammlung ab, in der unter anderem folgende Beschlüsse gefaßt wurden:

  1. Die Eigentümerversammlung beschließt den Vollwartungsvertrag mit der Firma Sch. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die Modernisierung des Aufzuges soll mit Abschluß eines Vollwartungsvertrages 1999 durchgeführt werden. Die Bezahlung erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage.
  2. Die Eigentümerversammlung beschließt die Neueinschätzung des Gebäudewertes mit einem Zeitwert von 3.000 DM/qm + 20 % Vorsorgepauschale.
  3. Die große Hausordnung soll wie bisher im wöchentlichen Turnus durchgeführt werden. Bei der großen Hausordnung sind zu reinigen: die Haustüre, sämtliche Kellertüren, Kellerabgänge mit Vorraum beider Keller, Aufzugskabine, rechter Keller mit Trockenraum, linker Keller mit Kellerabgang und Fahrradraum. Das Wasser dazu ist im rechten Keller erste Türe rechts zu holen.

Die Antragsteller haben beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 9.3.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat ihm durch Beschluß vom 25.1.2000 stattgegeben. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Über...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?