Leitsatz

Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vor, dass die Wohnungseigentümer der einzelnen Hausgemeinschaften über die Instandhaltung und Instandsetzung ihres Gebäudes beschließen können, kann ein von zwei Hausgemeinschaften beschlossener Aufzugs-Wartungsvertrag nicht allein von den Wohnungseigentümern einer Hausgemeinschaft gekündigt werden.

 

Fakten:

Nach den gesetzlichen Vorgaben des WEG steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Diese gesetzliche Regelung kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG durch Vereinbarung abgeändert werden. Dies geschieht häufig in Mehrhausanlagen. In vorliegendem Fall hatten zwei Hausgemeinschaften einen Aufzugs-Wartungsvertrag geschlossen. Die Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich, diesen Vertrag durch nur eine der Hausgemeinschaften zu kündigen. Da jedoch der Vertrag, der gekündigt werden sollte, nicht allein von dieser, sondern von den Wohnungseigentümern auch der anderen Hausgemeinschaft geschlossen wurde, kann er auch nur von beiden Hausgemeinschaften gemeinschaftlich gekündigt werden. Eine rechtlich unwirksame Kündigung entspricht jedenfalls nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, sodass der Eigentümerbeschluss keinen Bestand haben kann und für ungültig zu erklären war.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.05.2000, 2Z BR 16/00

Fazit:

Selbst wenn die Möglichkeit bestehen sollte, dass der Vertragspartner - hier also das Wartungsunternehmen - die Wohnungseigentümer der Untereinheit aus dem Vertrag entlässt, ändert dies nichts an obigem Ergebnis.

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