Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anfechtung von Beschlüssen (hier: Entlastung der Verwaltung und des Beirats). Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Leitsatz (amtlich)

1. In die Jahresabrechnung sind vom Verwalter aus dem Gemeinschaftskonto entnommene Beträge einzustellen, ohne daß es darauf ankommt, ob er dazu berechtigt war.

2. Ob dem Verwalter Vervielfältigungs- und Versandkosten für Protokolle der Wohnungseigentümerversammlung, zur Unterrichtung der Eigentümer über Renovierungsarbeiten sowie über laufende Gerichtsverfahren als Aufwendungen gesondert ersetzt werden, bestimmt sich nach dem Verwaltervertrag.

 

Normenkette

BGB §§ 666, 675; WEG § 16 Abs. 1, § 28 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 6 T 1541/97)

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 184/96)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 18. Oktober 2000 in Nr. II bis IV aufgehoben und in Nr. I dahin abgeändert, daß die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Juli 1996 unter Tagesordnungspunkt 1:

  • Entlastung der Hausverwaltung für das Wirtschaftsjahr 1995,
  • Entlastung des Verwaltungsbeirats für seine Tätigkeit im Jahr 1995,

für ungültig erklärt werden.

Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs haben jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller 9/10 und die Antragsgegner 1/10 zu tragen. Ferner haben die Antragsteller als Gesamtschuldner den Antragsgegnern 8/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller 9/10 und die Antragsgegner 1/10 zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in diesem Rechtszug nicht statt.

IV. Der Geschäftswert wird festgesetzt

  • für den ersten Rechtszug auf 29.000 DM,
  • für den zweiten Rechtszug bis 18. Juni 1998 auf 24.589,18 DM, danach auf 6.266,33 DM,
  • für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 12.866,33 DM.

V. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, als deren Verwalterin die weitere Beteiligte zu 1 tätig war. Nach dem Verwaltervertrag (W) stand dieser pro Wohnungseigentum und Kfz-Abstellplatz eine Pauschal Vergütung zu. Für besondere Leistungen erhielt sie gesonderte Entgelte, im wesentlichen in Form von Pauschalen. Ausdrückliche Regelungen über einen Aufwendungsersatz enthält der Verwaltervertrag nicht. Die weitere Beteiligte zu 2 wurde am 24.11.2000 mit Wirkung ab 1.1.2001 als neue Verwalterin der Anlage bestellt.

Am 4.7.1996 fand eine Eigentümerversammlung statt, bei der 816,88/1000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten waren. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 befaßte sich die Versammlung mit der Jahresabrechnung 1995 sowie Berichten der Verwalterin und des Verwaltungsbeirats. Die Wohnungseigentümer genehmigten sodann die Jahresabrechnung 1995 mit Gesamtausgaben von etwa 72.000 DM und erteilten der Verwalterin und dem Verwaltungsbeirat Entlastung.

Unter TOP 2 wurde nach einem Sachstandsbericht über verschiedene Gerichtsverfahren der Antragsteller die Verwalterin beauftragt und bevollmächtigt, die übrigen Miteigentümer in sämtlichen Verfahren gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die von den Antragstellern gegen die übrigen Wohnungseigentümer in der Vergangenheit bereits eingeleitet worden sind oder zukünftig noch eingeleitet werden; diese Vollmacht umfaßt die Befugnis, einen Rechtsanwalt zu beauftragen; eine bereits erteilte Prozeßvollmacht wird genehmigt.

Die Antragsteller haben beantragt, die Beschlüsse zu TOP 1 und 2 für ungültig zu erklären. Für den Fall, daß der zu TOP 1 gestellte Antrag abgewiesen werden sollte, haben sie beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, an sie 1.600 DM zuzüglich Zinsen als Teilschadensersatz zu zahlen, der daraus herrühre, daß sie an die unwirksam bestellten anwaltlichen Vertreter der Wohnungseigentümer auf deren beantragte Kostenfestsetzung hin gezahlt hätten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.2.1997 den Antrag abgewiesen und den Geschäftswert auf 77.406,31 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der angegriffenen Jahresabrechnung 1995 haben sie zuletzt nur noch die Position „sonstige Aufwendungen” mit 1.466,33 DM beanstandet und den Eventualantrag auf Schadensersatz Zahlung aufrechterhalten. Den Antrag zu TOP 2 haben sie am 18.6.1998 in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Antragsgegner sind dem entgegengetreten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat in eigenem Namen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts mit dem Ziel angegriffen, diesen auf 213.559,20 DM heraufzusetzen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 18.10.2000 zurückgewiesen...

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