Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen und Feststellung

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 8 T 879/90)

AG Ebersberg (Aktenzeichen UR II 29/89)

 

Tenor

I. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 24. Februar 1992 abgeändert wie folgt:

  1. Die Eigentümerbeschlüsse vom 28. November 1989 werden zu den Tagesordnungspunkten 13 (Heizkostenabrechnung für 1986–1989) und 14 (Verwaltervertrag) ganz, zu den Tagesordnungspunkten 10 mit 12 (Jahresgesamtabrechnungen für 1986, 1987 und 1988) insoweit für ungültig erklärt, als darin über den Verteilungsschlüssel beschlossen wurde.
  2. Die Verwalterin wird verpflichtet, den Punkt „Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen und Beauftragung des Verwalters oder einer anderen Person mit der Durchsetzung” auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen und darüber abstimmen zu lassen.
  3. Im übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen und ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
  4. Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Antragsteller 11/20 und die Antragsgegner 9/20 jeweils als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

II. Im übrigen werden die sofortigen weiteren Beschwerden zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller 5/6 und die Antragsgegner 1/6 jeweils als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 36 900 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus neun Wohnungen und vier Teileigentumseinheiten besteht. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Die Wohnanlage wurde von einer Bauherrengemeinschaft errichtet, die entweder ganz oder weitgehend aus den jetzigen Wohnungseigentümern bestand. Der Antragsteller zu 1 war der Initiator des Bauvorhabens und Treuhänder der Bauherrengemeinschaft.

In der Eigentümerversammlung vom 28.11.1989 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP)

10

über die Gesamtabrechnung 1986 sowie den vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel,

11

über die Gesamtabrechnung 1987 sowie den vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel,

12

über die Gesamtabrechnung 1988 sowie den vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel,

13

über die Aufstellung einer Heizkostenabrechnung für den Gesamtzeitraum 1986–1989,

14

über den Abschluß eines Verwaltervertrags mit der Vorgängerin der weiteren Beteiligten.

Die Beschlüsse zu TOP 10–12 wurden mit Mehrheit, die Beschlüsse zu TOP 13 und 14 einstimmig gefaßt. Zu TOP 1, der die Beratung und Beschlußfassung über die Fortsetzung der bereits eingeleiteten Bauprozesse einschließlich Beweissicherungsverfahren bezüglich der Gewährleistungsansprüche vorsah, unterblieb eine Abstimmung mit der Begründung, dies sei Sache der Bauherrengemeinschaft.

Die Jahresabrechnung 1987 enthält unter der Bezeichnung „Anwalts-/Gerichtskosten” 4 740,96 DM und unter der Bezeichnung „Grundsteuer” 150 DM, die Jahresabrechnung 1988 enthält unter diesen Bezeichnungen Beträge von 22 207,61 DM und 752 DM. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind zumindest teilweise durch Wohnungseigentumsverfahren zwischen den Beteiligten entstanden.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 28.11.1989 zu TOP 10 mit 14 für ungültig zu erklären, ferner festzustellen, daß durch den Eigentümerbeschluß vom 3.8.1987 zu TOP 4 die Mängelbeseitigungsansprüche der Bauherrengemeinschaft auf die Eigentümergemeinschaft übergegangen sind und der jeweilige Verwalter zur Verfolgung der Mängelbeseitigungsansprüche verpflichtet ist. Hilfsweise haben die Antragsteller beantragt, den Verwalter zu verpflichten, eine Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen und Beauftragung des Verwalters oder einer anderen Person mit der Durchsetzung” abzuhalten und darüber abstimmen zu lassen.

Das Amtsgericht hat diese Anträge mit Beschluß vom 30.4.1990 abgewiesen; auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 24.2.1992 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Eigentümerbeschlüsse vom 28.11.1989 zu TOP 13 und 14 ganz und zu TOP 10–12 insoweit für ungültig erklärt, als über den Verteilungsschlüssel beschlossen wurde und in den Jahresabrechnungen 1987 und 1988 Gerichts- und Anwaltskosten sowie Grundsteuer enthalten sind. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen den Beschluß des Landgerichts haben sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller verfolgen lediglich ihre Feststellungsanträge und den Hilfsantrag weiter; die Antragsgegner wenden sich gegen die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 13 sowie der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 11 und 12, soweit sie ...

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