Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 26.01.1998; Aktenzeichen 2 T 143/97) |
AG Passau (Beschluss vom 02.06.1997) |
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts Passau vom 26. Januar 1998 und des Amtsgerichts Passau (Rechtspfleger) vom 2. Juni 1997 sowie die Kostenrechnung des Amtsgerichts Passau vom 19. November 1996 werden aufgehoben.
Tatbestand
I.
1. Im Grundbuch war die X-o.H.G. als Eigentümerin des dort vorgetragenen Grundbesitzes eingetragen. Nachdem sich die OHG in eine KG umgewandelt hatte, wurde der Eigentümereintrag im Grundbuch wegen der „Eintragung im Handelsregister” auf notariellen Antrag vom 27.10.1995 geändert in „X-KG”.
2. Mit amtsgerichtlicher Kostenrechnung vom 14.11.1995 wurde von der KG für die Firmenänderung aus einem Geschäftswert von 149 628 DM eine Viertelgebühr nach § 67 KostO von 87,50 DM gefordert, die auch gezahlt wurde.
Auf Veranlassung des Bezirksrevisors wurden mit neuer Kostenrechnung vom 19.11.1996 für die „Eigentumsumschreibung §§ 60, 61 KostO” und die Fortführung des Liegenschaftskatasters Gebühren in Höhe von 3 760,50 DM nachgefordert. In der Kostenrechnung wurde von einem Geschäftswert der Eigentumsumschreibung von 1 900 000 DM ausgegangen.
3. Gegen die Kostennacherhebung legte die KG Erinnerungen ein, da es sich bei der Angelegenheit nicht um einen Eigentumswechsel, sondern lediglich um eine Namensänderung handle, die nach § 67 KostO zu behandeln sei.
Das Amtsgericht (Rechtspfleger) wies die Erinnerungen mit Beschluß vom 2.6.1997 zurück. Hiergegen legte die Beteiligte als nunmehrige Kostenschuldnerin „Beschwerde” ein, der Rechtspfleger und Grundbuchrichterin nicht abhalfen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.1.1998 die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Nach dem für den Kostenansatz allein maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild sei im Grundbuch ein Eigentumswechsel vollzogen worden. Diese Eintragung habe zwar der materiell-rechtlichen Rechtslage widersprochen – da es sich bei OHG und KG unabhängig vom Gesellschafterwechsel um dieselbe Rechtspersönlichkeit handle –, eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 16 KostO aber habe das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden gehabt.
4. Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sich weiterhin gegen die Erhebung von Gebühren „über eine bloße Grundbuchberichtigungsgebühr hinaus …” wendet.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten (§ 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO) ist sachlich begründet. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ob für die Eintragung in der ersten Abteilung des Grundbuchs die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO oder nur eine Viertelgebühr gemäß § 67 Abs. 1 KostO zu erheben war, hängt davon ab, ob ein neuer Eigentümer oder nur eine andere Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers eingetragen worden ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob ein Eigentumsübergang auf einer Auflassung beruht oder kraft Gesetzes eingetreten ist (Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. Rn. 2, 2 a, Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann – nachfolgend Korintenberg – KostO 13. Aufl. Rn. 1, je zu § 60).
a) In Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt die Art des tatsächlich vorgenommenen Geschäfts, welche Gebühr anfällt. Von der Rechtsauffassung des Richters oder Rechtspflegers, der das die Gebühren auslösende Geschäft vorgenommen hat, ist für den Kostenansatz auszugehen. Würde diese Rechtsauffassung allerdings zum Ansatz von Gebühren führen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, so sind diese Gebühren nach § 16 KostO nicht zu erheben (BayObLGZ 1979, 176/181; vgl. auch BayObLG JurBüro 1983, 427 f. und 1996, 265; KG Rpfleger 1989, 98; SchlHOLG JurBüro 1991, 1363/1364; a. A. Korintenberg § 60 Rn. 4 und Lappe in KostRsp. § 60 KostO Nr. 79).
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Grundbuchrechtspfleger nach dem äußeren Erscheinungsbild der gebührenauslösenden Eintragung keinen neuen Eigentümer eingetragen, sondern nur die Bezeichnung der identisch gebliebenen Eigentümerin richtiggestellt. Nach § 16 GBV sind bei der Eintragung eines neuen Eigentümers die Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der ersten Abteilung, die sich auf den bisher eingetragenen Eigentümer beziehen, rot zu unterstreichen. Die Rechtspfleger haben aber zum Zeitpunkt der Eintragung der KG (außer in Spalte 1) nur die Rötung der bisherigen Eintragung in Spalte 2 (OHG) verfügt, nicht jedoch die der Eintragungsgrundlage in Spalte 4, die erst später bei einer nachfolgenden Eintragung erfolgte. Dies hatte zur Folge, daß Eintragungsgrundlage der damaligen KG nach wie vor die Auflassung vom 30.10.1970 an die OHG war. Folgerichtig ist in Spalte 4 als Grundlage der Eintragung der KG keine materiell-rechtliche Eintragungsgrundlage wie Auflassung, Erbfolge etc. angegeben, sondern lediglich ein Hinweis auf das Handelsregister. Die Tatsache, daß die KG in Spalte 1 unter ei...