Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 530/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 20 519/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27. März 1991 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer in einem Haus in M.; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung im 5. Stock; an der Balkonbrüstung hat er seit mehr als 20 Jahren innen zwei und außen sechs Blumenkästen angebracht. Unterhalb des nach Osten gelegenen Balkons liegen der Gehsteig und die Zufahrt zur Tiefgarage. Im Frühjahr 1990 stürzte während eines sehr starken Sturms ein Blumenkasten oder ein Blumentopf von einem Balkon auf der Westseite des Hauses herab.
In der Einladung zur Eigentümer Versammlung vom 5.6.1990 kündigte die weitere Beteiligte als Tagesordnungspunkt 5 a „Verschiedenes. Blumenkästen” an. In der Versammlung waren 888,79/1000 Miteigentumsanteile vertreten. Zu Tagesordnungspunkt 5 a vermerkt die Versammlungsniederschrift:
Beschlußformulierung:
a) Blumenkästen
Antrag der Hausverwaltung: Die Blumenkästen müssen nach innen gehängt werden. Die Hausverwaltung wird beauftragt dafür Sorge zu tragen, daß dies geschieht.
Zum „Abstimmungsergebnis, ermittelt durch Stimmauszählung”, sind 8 Nein-Stimmen angegeben (die Spalten Ja-Stimmen und Stimmenthaltungen sind leer); schließlich hält die Niederschrift fest, daß der Beschlußantrag mehrheitlich angenommen wurde.
Abschnitt B § 19 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) bestimmt, daß in der Versammlung nach 1/1000stel abgestimmt wird und daß je angefangene 5/1000stel bei jeder Einheit eine Stimme gewähren.
Der Antragsteller hat am 2.7.1990 beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegner haben den Gegenantrag gestellt, den Antragsteller zu verpflichten, sämtliche Blumenkästen, die sich im Luftraum östlich der Balkonbrüstung befinden, zu entfernen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8.10.1990 den Anfechtungsantrag abgewiesen und den Antragsteller auf den Gegenantrag antragsgemäß verpflichtet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsteller mit Beschluß vom 27.3.1991 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat, teilweise durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts, zu den Einwendungen des Antragstellers gegen den Eigentümerbeschluß vom 5.6.1990 und gegen das Beseitigungsverlangen ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zu Recht den Anfechtungsantrag abgewiesen und aufgrund des Gegenantrags den Antragsteller verpflichtet, die außen angebrachten Blumenkästen zu beseitigen. Der Gegenstand der Beschlußfassung sei in der Einladung mit ausreichender Bestimmtheit angegeben worden. Es sei für jeden Beteiligten erkennbar gewesen, daß es nur um Art und Ort der Anbringung und Aufhängung von Blumenkästen gehen konnte. Nähere Angaben seien nicht erforderlich gewesen.
Es stehe fest, daß der Antrag mit großer Mehrheit angenommen worden sei, auch wenn die Stimmen entgegen der Gemeinschaftsordnung nicht nach der Größe der Miteigentumsanteile, sondern nach Köpfen ausgezählt worden seien. Die vom Antragsteller und von einem weiteren Eigentümer abgegebenen Nein-Stimmen hätten nur 206,96/1000 von 888,79/1000 Miteigentumsanteilen vertreten.
Der Eigentümerbeschluß sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden; er entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Es handle sich um eine Regelung des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 15 Abs. 2 WEG, da die Balkonbrüstungen und -abschlußplatten unabhängig von der Regelung in der Teilungserklärung nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum seien. In das Sondereigentum des Antragsteilers greife der Beschluß nicht ein. Er sei sinnvoll, da von den außen angebrachten Blumenkästen Gefahren ausgehen könnten. Dies hätten mehrere starke Stürme oder Orkane in der letzten Zeit und der Vorfall auf der Westseite des Gebäudes erst deutlich gemacht. Es müsse der Gemeinschaft zugestanden werden, daß sie Beschlüsse fasse, um diese Gefahren für die Zukunft einzudämmen.
Der Umstand, daß die Blumenkästen schon 22 Jahre lang außen angebracht seien, daß es nie eine Beanstandung gegeben habe und daß die Befestigungen ausreichend bemessen und Schadens frei seien, ändere daran nichts. Es sei trotzdem nicht ausgeschlossen, daß ein Blumenkasten etwa beim Ein- oder Aushängen herabstürze. Die außen angebrachten Kästen stellten eine latente Gefahr dar, der sich die Gemeinschaft nicht weiterhin aussetzen müsse.
Aus dem Umstand, daß die Blum...