Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Beteiligte

Dres. Max und Peter Wieland

die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage Hofbrunn- straße 11, 11 a und 11 b, 81479 München, Eigentümerliste beim Beschluß des Landgerichts

Rechtsanwälte Dr. Rudolf Karpf und Erhard Kogler

Firma Regium Hausverwaltung GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Robert Englert

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 630/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 16972/94)

 

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. März 1995 wird abgelehnt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. März 1995 wird verworfen.

III. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Antragstellerin hat u.a. beantragt, zwei Eigentümerbeschlüsse vom 8.7.1993 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 19.8.1994 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.3.1995 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde der Antragstellerin am 3.5.1995 zugestellt. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin mit von ihr selbst unterzeichnetem Schreiben vom 12.5.1995, bei Gericht eingegangen am 15.5.1995, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Nach dem Hinweis des Senats auf die Formunzulässigkeit ihres Rechtsmittels hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz am 2.6.1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt und sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung entweder durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, des Landgerichts oder des Bayerischen Obersten Landesgerichts eingelegt werden (§§ 43, 45 WEG i.V.m. §§ 27, 29, 21 FGG). Das von der Antragstellerin selbst unterzeichnete Schreiben vom 12.5.1995 ist somit kein in der gehörigen Form eingelegtes Rechtsmittel; die mit Anwaltsschriftsatz vom 2.6.1995 eingelegte sofortige weitere Beschwerde wahrt die Frist nicht.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen, nicht glaubhaft gemacht sind.

Nach § 22 Abs. 2 FGG kann einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, wenn er das Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.

Die Antragstellerin hat behauptet und eidesstattlich versichert, daß sie sich bei einer Rechtspflegerin der Kostenfestsetzungsstelle des Landgerichts im Zusammenhang mit der Frage, welche Kosten durch die Einlegung einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts entstünden, danach erkundigt habe, wie das Rechtsmittel einzulegen sei. Die Rechtspflegerin habe sie nicht darauf hingewiesen, daß sie die sofortige weitere Beschwerde nur durch Anwaltsschriftsatz einlegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären könne.

Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis sind ein Wiedereinsetzungsgrund nur, wenn sie unverschuldet sind. In der Regel ist mangelnde Vertrautheit mit den Vorschriften über Form und Frist der Rechtsmittel nicht unverschuldet; denn grundsätzlich ist jeder, der ein Rechtsmittel einlegen will, für die Einhaltung der Förmlichkeiten selbst verantwortlich und, wenn sie ihm nicht geläufig sind, gehalten, sich zu erkundigen. Nur ausnahmsweise kann Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis entschuldigen, nämlich dann, wenn außergewöhnliche Hindernisse den Beschwerdeführer abgehalten haben, sich zu erkundigen, oder wenn ihm von einer Stelle, deren Auskunft er für maßgeblich halten durfte, eine falsche oder unvollständige Belehrung erteilt worden ist (Jansen FGG 2. Aufl. § 22 Rn. 23).

Es kann offenbleiben, ob hier ein Fall einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis vorliegt. Jedenfalls hat die Antragstellerin ihre Behauptung nicht glaubhaft gemacht; ihre eidesstattliche Versicherung reicht nicht aus, weil die Beamtin, bei der sich die Antragstellerin erkundigt haben will, in ihrer dienstlichen Stellungnahme das Gegenteil erklärt hat. Sie hat ausgeführt, daß sie ...

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