Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen und Verpflichtung
Leitsatz (amtlich)
Der Eigentümerbeschluß, durch den ein Beschlußantrag auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme abgelehnt wird, hat denselben Inhalt wie ein Eigentümerbeschluß, durch den ein Beschlußantrag, diese Handlung nicht vorzunehmen, angenommen wird.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 17.05.2002; Aktenzeichen 3 T 145/01) |
AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 41/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 200 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1983 begründeten Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört eine 1995 erworbene Dachgeschoßwohnung.
Am 3.3.2000 lehnten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlußanträge des Antragstellers ab, nämlich die Anträge, auf Kosten der Gemeinschaft
- die Wohnungsabschlußtür seiner Wohnung zu streichen (TOP 4),
- die Dachliegefenster im Toiletten- und Wohn-/Schlafraum seiner Wohnung durch Kunststoff- oder neue Holzfenster zu ersetzen (TOP 5),
- im Küchenraum seiner Wohnung ein Dachliegefenster einzubauen (TOP 6).
Der Antragsteller hat unter anderem beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären, und den Beschlußanträgen entsprechende Verpflichtungsanträge gestellt. Das Amtsgericht hat die Anträge am 24.11.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 17.5.2002 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zu Recht habe das Amtsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Ungültigerklärung der Negativbeschlüsse verneint. Ein Anspruch des Antragstellers auf Anstrich der Wohnungstür, auf Austausch der beiden vorhandenen Fenster und auf Einbau eines zusätzlichen Dachliegefensters bestehe nicht.
Aus dem unstreitigen Sachvortrag der Beteiligten und dem Augenschein der Amtsrichterin ergebe sich, daß die Wohnungsabschlußtüren der Wohnanlage in Farbe und Gestaltung unterschiedlich seien und kein einheitliches optisches Erscheinungsbild abgäben. Der schwarze Anstrich der Tür des Antragstellers stelle keine ästhetische Beeinträchtigung dar. Im übrigen sei die Lackierung unbeschädigt.
Die beiden Dachliegefenster seien nach den Feststellungen der Amtsrichterin beim Augenschein unbeschädigt. Der Sachverständige habe dies im wesentlichen bestätigt. Nach seinem Gutachten lägen nur geringe Mängel vor, die keinen Austausch der Fenster erforderlich machten. Daran ändere nichts der Umstand, daß die Fenster nicht gekippt werden könnten und daher auf der Außenseite nicht zu reinigen seien. Die Fenster seien bei Erwerb der Wohnung durch den Antragsteller vorhanden gewesen. Ihm sei es nach der Regelung in der Gemeinschaftsordnung unbenommen, auf eigene Kosten einen Fensteraustausch vorzunehmen.
Nach den Feststellungen der Amtsrichterin beim Augenschein könne der Antragsteller durch teilweises Entfernen der Abtrennung zum Küchenraum für einen ausreichenden Lichteinfall sorgen. Auch hier gelte, daß die Wohnung vom Antragsteller in dem derzeitigen Zustand erworben worden sei und er auf eigene Kosten ein zusätzliches Fenster einbauen dürfe.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nur im Ergebnis, nicht aber in der rechtlichen Begründung kann dem Landgericht insoweit gefolgt werden, als dieses die Anträge auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse mit dem Amtsgericht für erfolglos erachtet hat. Das Landgericht hat seine Ansicht damit begründet, bei der Ablehnung des jeweiligen Beschlußantrags handle es sich um einen Nichtbeschluß. Dies entsprach der lange Zeit vom Senat in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten vertretenen Ansicht (z. B. BayObLG NZM 1998, 866 f.; 1999, 712 f.). Diese Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 23.8.2001 verworfen (NJW 2001, 3339, FGPrax 2001, 231). Er vertritt die Auffassung, eine formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags durch die Wohnungseigentümer habe Beschlußqualität. Ein solcher Negativbeschluß sei kein Nichtbeschluß. Dem hat sich der Senat angeschlossen (BayObLGZ 2002, 20/25).
Zur Begründung führt der BGH aus, durch die Ablehnung des Beschlußantrags werde „der Gemeinschaftswille festgelegt, daß die beantragte Änderung oder Ergänzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht eintreten soll. Insoweit unterscheidet sich die Ablehnung eines Antrags in nichts von der … Annahme des ‚negativen’ Antrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen”. Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu den weiteren Ausführun...