Entscheidungsstichwort (Thema)

Einräumung des Mitbesitzes

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 825/94)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 18866/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. März 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus acht Eigentumswohnungen besteht; an zwei weiteren Wohnungen im vierten Obergeschoß (Dachgeschoß) des Hauses wurde kein Sondereigentum begründet, da zunächst keine Abgeschlossenheitsbescheinigung dafür zu erlangen war. Die Antragsgegner zu 1 bis 5 und die Rechtsvorgängerin (Erblasserin) der Antragsgegner zu 6 waren in Erbengemeinschaft Eigentümer des Hauses; mit notariellem Vertrag vom 22.9.1981 teilten sie das Grundstück in Miteigentum auf und begründeten dann mit weiterem notariellem Vertrag vom selben Tage („Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG – Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung” – im folgenden Begründungsvertrag genannt) Wohnungseigentum; die Einräumung von Sondereigentum ist in Abschnitt II sowie in der Anlage Teil A („Teilungserklärung”), die Gemeinschaftsordnung in Abschnitt III unter Bezugnahme auf die Anlage Teil B („Gemeinschaftsordnung”) geregelt. In Abschnitt V der Urkunde erklären die Vertragschließenden die Einigung über die Einräumung des Sondereigentums und bewilligen und beantragen, dies sowie die Bestimmungen der Anlage „als Inhalt des Sondereigentums” in das Grundbuch einzutragen.

Abschnitt X der notariellen Urkunde („weitere Vereinbarungen”) bestimmt bezüglich der Wohnungen im Dachgeschoß u.a.:

Diese Wohnungen befinden sich … derzeit im gemeinschaftlichen Eigentum.

Soweit die Miteigentümer die ihnen zugewiesenen Sondereigentumseinheiten an Dritte verkaufen, verpflichten sie sich, in die Veräußerungsverträge aufzunehmen, daß wegen der genannten beiden Wohnungen … die Erwerber weder zur Tragung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten in Ansehung dieser Wohnungen verpflichtet sind, noch diese Dritten an den Erträgnissen in Ansehung dieser Wohnungen teilnehmen.

Solchen Dritten steht insbesondere kein Anteil an dem aus den beiden Wohnungen erlösten Mietzins zu.

Bei einem etwaigen Verkauf dieser Wohnungen steht diesen dritten Personen kein Anteil am Veräußerungserlös zu.

Nutzen, Lasten und Veräußerungserlös sollen daher den bisherigen Miterben entsprechend ihren Erbquoten zustehen bzw. von ihnen getragen werden.

Die Erwerber verpflichten sich, ihren Sonderrechtsnachfolgern mit einer Weitergabeverpflichtung die vorstehenden Vereinbarungen jeweils auf zuerlegen.

Die Wohnungsgrundbücher wurden am 14.5.1982 angelegt.

Die Antragsgegnerin zu 1 verkaufte eine der ihr zugewiesenen Eigentumswohnungen schon vor Begründung des Wohnungseigentums an die Eheleute M.; diese verkauften sie zu notarieller Urkunde vom 14.3.1983 an die Antragsteller weiter. Abschnitt IV dieses Kaufvertrags bestimmt u.a.

Die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung ist den Käufern zu übergeben. Die Käufer treten in alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen ein. Ihnen stehen auch alle daraus erwachsenden Rechte zu.

Die Antragsteller wurden aufgrund der Auflassung des Wohnungseigentums am 6.2.1984 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Eine der Wohnungen im Dachgeschoß war bis 1993, die andere ist weiterhin vermietet. Die Wohnungen werden mit einem fiktiven Miteigentumsanteil gesondert bei der Abrechnung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums angesetzt; diese Lasten und Kosten werden von den Antragsgegnern getragen, die auch (jedenfalls ganz überwiegend) die Mieteinnahmen für sich behalten haben. Sie berufen sich dabei auf Abschnitt X des Begründungsvertrags.

Die Antragsteller sind der Auffassung, daß dessen Bestimmungen ihnen gegenüber keine Wirkung hätten, da sie kraft Gesetzes zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt und an dessen Nutzungen zu beteiligen seien. Sie haben beantragt, (I.) die Antragsgegner zu verpflichten, ihnen und den übrigen Wohnungseigentümern den Mitbesitz an den beiden Dachgeschoßwohnungen Wohnungen einzuräumen sowie (II.) Auskunft darüber zu erteilen, welche Mieteinnahmen oder Nutzungsentschädigungen sie in der Vergangenheit durch Überlassung der genannten Wohnungen an Dritte erzielt haben und zu beanspruchen berechtigt waren bzw. aus dem Mietvertrag über eine der Wohnungen zu beanspruchen berechtigt sind; weiter sollen die Antragsgegner (Anträge Nr. III und IV) zur Zahlung eines ensprechenden Betrags zugunsten des Verwaltungsvermögens und zur Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag verpflichtet werden.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegner mit Teilbeschluß vom 20.9.1995 entsprechend den Anträgen ...

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