Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 52 GBO ist ein Testamentsvollstreckervermerk bei Eintragung der Erben von Amts wegen miteinzutragen. Daher darf ein Testamentsvollstreckervermerk nur zusammen mit der Eintragung der Erben, nicht aber isoliert eingetragen werden darf. Die Eintragung nur eines Testamentsvollstreckervermerks ist eine als inhaltlich unzulässige Eintragung im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

 

Normenkette

GBO §§ 52, 53 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 04.09.1995; Aktenzeichen 4 T 1659/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. September 1995 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin von Grundstücken. Er hat unter Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt, einen Testamentsvollstrek-kervermerk in das Grundbuch einzutragen.

Mit Schreiben vom 10.11.1994 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Beteiligten aufgefordert, unter Nachweis der Erbfolge einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Dies wurde dem Beteiligten sodann durch Zwischenverfügungen vom 17.3. und 30.5.1995 unter Fristsetzung aufgegeben; die bei den Grundakten befindlichen Urschriften sind nicht unterschrieben. Der Erinnerung gegen die Zwischenverfügung vom 30.5.1995 haben die Rechtspflegerin durch eine von ihr unterschriebene Verfügung und der Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 4.9.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

Am 18.9.1995 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag des Beteiligten abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Daran ändert es nichts, daß das Grundbuchamt inzwischen den Eintragungsantrag abgewiesen hat. Denn die Abweisung des Antrags ist mit den in der Zwischenverfügung bezeichneten Eintragungshindernissen begründet (BayObLGZ 1986, 54/55; 1992, 131/134 f.; Demharter GBO 21. Aufl. § 78 Rn. 6).

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Ohne Eintragung der Erben sei die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks nicht zulässig. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Eintragung der Erben nach § 40 GBO nicht erforderlich sei, könne der Testamentsvollstreckervermerk ohne gleichzeitige Eintragung der Erben eingetragen werden. Ein Fall des § 40 GBO liege jedoch nicht vor, weil nur die isolierte Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks beantragt sei.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Beschluß des Landgerichts und die durch sie bestätigte Zwischenverfügung könnten dann keinen Bestand haben, wenn der Eintragungsantrag sofort hätte zurückgewiesen werden müssen (BayObLGZ 1991, 97/102; Demharter § 77 Rn. 14). Dies hätte dann geschehen müssen, wenn der Beteiligte nicht antragsberechtigt sein sollte (Demharter § 18 Rn. 5). Der Beteiligte konnte jedoch als Testamentsvollstrecker den Antrag stellen, weil die Erben, deren Recht von der Eintragung betroffen würde (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO), antragsberechtigt sind, ihr Antragsrecht aber nur durch den Testamentsvollstrecker ausüben können (KGJ 51, 214/216; Demharter § 13 Rn. 49, 50).

b) Die Entscheidung des Landgerichts müßte auch dann aufgehoben werden, wenn keine wirksame Zwischenverfügung vorliegen sollte.

(1) Die Rechtspflegerin hat zunächst den Beteiligten durch ein Schreiben aufgefordert, die Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erben zu beantragen. Dieses Schreiben stellte sich als eine unzulässige Zwischenverfügung dar, weil es an einem wesentlichen Erfordernis fehlte, nämlich der Fristsetzung (BayObLGZ 1995, 279; Demharter § 18 Rn. 1). Die Rechtspflegerin hat jedoch sodann am 17.3. und 30.5.1995 dem Beteiligten die Behebung des aufgezeigten Eintragungshindernisses mit Fristsetzung aufgegeben. Auch hierbei handelte es sich zunächst nicht um wirksame Zwischenverfügungen, weil sie nicht unterschrieben sind. Mangels Unterschrift liegt keine gerichtliche Entscheidung, sondern nur der Entwurf einer solchen vor (BayObLG Rpfleger 1989, 188; Demharter § 71 Rn. 11).

(2) Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 42 GBV durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20.12.1993 nichts geändert, auch wenn dem Wortlaut der Vorschrift etwas anderes entnommen werden könnte. § 42 Satz 1 und 2 GBV lauten:

Erforderliche maschinell erstellte Zwischenverfügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grundbuchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen nicht unterschrieben werden. In diesem Fall soll auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam” angebracht sein.

Aus dem Zusammenhang der beiden Sätze ergibt sich, daß nur die zum Zwecke der Bekanntmachung der Zwischenverfügung versandten Abschriften und Ausfertigungen bei maschineller Erstellung nicht unterschrieben sein müssen; für diese einschränkende Auslegung spricht insbesondere auch, daß...

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