Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO)
Leitsatz (amtlich)
Die im gerichtlichen Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO zu prüfende Durchführbarkeit einer zusammen mit einem Gesellschaftsvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung (BayObLGZ 1999, 255) wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Gesellschafter seine Gesellschafterrechte auf einen Dritten überträgt, wenn ein Mitgesellschafter ihm gerade diese Übertragung als Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots vorwirft und ihn deswegen in dem für „alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern” vereinbarten schiedsrichterlichen Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will.
Normenkette
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.5.2001 eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 500 000 DM festgesetzt.
IV. Die Beschwer der Antragstellerin übersteigt 60 000 DM.
Gründe
I.
1. Die Parteien streiten vor dem Senat über die Frage, ob zur Entscheidung über eine von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin beabsichtigte Schadensersatzklage ein Schiedsgericht berufen ist. Sie waren zusammen mit weiteren Partnern als Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft gesellschaftsrechtlich verbunden. Parallel zu den Gesellschaftsverträgen, die den Gesellschaftern Wettbewerbsverbote auferlegten, schlossen die Gesellschafter Schiedsgerichtsverträge. Die Antragstellerin übertrug ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung auf Dritte. Sie meint, damit sei auch ihre Bindung an die Schiedsgerichtsvereinbarungen entfallen. Die Antragsgegnerin geht von dem Fortbestehen dieser Bindung aus und sieht in der Übertragung der Beteiligung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot; in ihrer auf Konstituierung des Schiedsgerichts gerichteten Aufforderung hat sie ihr Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Antragstellerin mit 50 Millionen Deutsche Mark beziffert.
2. Zur Stützung ihrer entgegengesetzten Standpunkte berufen sich die Parteien im einzelnen auf folgende Vorgänge:
a) Am 6.2.1998 kam es im Handelsregister zur Eintragung der A.-GmbH & Co KG (im folgenden abgekürzt: A-KG). Sie war mit Gesellschaftsvertrag vom 10.12.1997 unter Beteiligung der Antragstellerin als eine von 14 Kommanditistinnen gegründet worden. § 17 dieses Vertrags bestimmt: „Die Entscheidung aller Streitigkeiten … zwischen Gesellschaftern untereinander … erfolgt durch ein Schiedsgericht nach Maßgabe des gesondert vereinbarten Schiedsvertrages”.
b) In Ausführung dieser Bestimmung unterzeichneten die Antragstellerin und die übrigen Parteien des Vertrags vom 10.12.1997 am selben Tag einen „Schiedsgerichtsvertrag”. Er bestimmt, „daß unter Ausschluß der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte die Entscheidung über … die Gültigkeit dieses Schiedsgerichtsvertrages … das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander … im schiedsrichterlichen Verfahren erfolgen soll.”
c) Eine der 14 Kommanditistinnen war die B.-GmbH & Co KG. Die Antragstellerin erwarb alle Beteiligungen an dieser Gesellschaft mit Wirkung zum 1.1.1998.
d) Die Antragsgegnerin trat am 28.12.1998 der A-KG als Kommanditistin bei. Sie firmierte damals „C.-GmbH”. Als Anlage zum Beitrittsvertrag unterzeichneten alle Vertragsparteien einschließlich Antragstellerin am selben Tag einen „Schiedsgerichtsvertrag”, dessen Ziffer 1 bestimmt, „daß über alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern des Beitrittsvertrages betreffend alle Rechtsangelegenheiten aus dem Beitrittsvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges entscheidet”.
e) Mit Vertrag vom 30.12.1998 übertrug die Antragstellerin ihren Kommanditanteil an der A-KG auf die D.-GmbH, einer eigenen Tochtergesellschaft.
f) Mit Wirkung zum 1.8.2000 verkaufte und übertrug die Antragstellerin „im Rahmen einer Neuausrichtung der „D-Gruppe” alle Beteiligungen an der unter c genannten Kommanditgesellschaft und an der unter e genannten Tochtergesellschaft an die E.-GmbH & Co OHG.
g) Diesen Übertragungsakt sah die Antragsgegnerin als Verletzung des in § 11 des Gesellschaftsvertrags vom 10.12.1997 vereinbarten Wettbewerbsverbots in Verbindung mit der dem Vertrag als Anlage beigefügten „Liste der Konkurrenzunternehmen” an und leitete mit Aufforderungsschreiben vom 14.5.2001 die Konstituierung eines Schiedsgerichts ein, das die Schadensersatzpflicht wegen Wettbewerbsverstoßes feststellen soll. Das Schiedsgericht ist noch nicht gebildet. Durch Firmenänderung nahm die Antragsgegnerin 1999 den im Beschlußrubrum wiedergegebenen Namen F.-GmbH an.
3. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf den Inhalt der Anlagen verwiesen.
4. Für ihre Rechtsauffassung, sie sei an die unter I. 2 dargestellten Schiedsgerichtsverein...