Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe, Rechnungslegung. Kostenentscheidung nach Zurücknahme von Anträgen und sofortiger Beschwerde
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 2105/98) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 342/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, der Antragsgegner war früher Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 29.3.1996 wurde er für die Zeit vom 1.5.1996 bis 30.4.1997 zum Verwalter bestellt. In der Versammlung vom 14.8.1997 wurde rückwirkend ab 1.5.1997 ein neuer Verwalter gewählt.
Da der Antragsgegner trotz Aufforderung seinem Nachfolger keine Verwaltungsunterlagen übergab, wandten sich die Antragsteller im Oktober 1997 an das Amtsgericht mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Herausgabe aller Verwaltungsunterlagen (Eigentümerliste, Versammlungsniederschriften und Einberufungsschreiben, Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen, Wirtschaftspläne, Wohngeldkonten und anderes), zur Rechnungslegung für die Zeit vom 1.5. bis 2.9.1997 sowie zur Vorlage von Abrechnungen für den Zeitraum vom 1.5.1995 bis 30.4.1996 und vom 1.5.1996 bis 30.4.1997 zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat dem Begehren der Antragsteller mit Beschluß vom 6.2.1998 in vollem Umfang stattgegeben; die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt. Dieser hat sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nahm der Antragsgegner sein Rechtsmittel zurück, soweit er zur Vorlage einer Abrechnung für 1996/1997 verpflichtet worden war. Nachdem festgestellt worden war, daß der Antragsgegner vor dem 1.5.1996 nicht Verwalter der Wohnanlage war und nachdem er in der Verhandlung erklärte, daß er Unterlagen, die er herausgeben solle, von der vorherigen Verwalterin nicht erhalten habe, nahmen die Antragsteller ihre übrigen Anträge zurück. Mit Beschluß vom 29.5.1998 entschied das Landgericht, daß es für den ersten Rechtszug bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts verbleibe; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hob es gegeneinander auf.
Die Antragsteller haben gegen die Entscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt; sie beantragen, dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als sie ihre Anträge zurückgenommen haben.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Kammer erachte es gemäß § 47 WEG für billig, daß der Antragsgegner wie schon vom Amtsgericht entschieden die gesamten Kosten des ersten Rechtszugs trage. Er habe sich erstmals im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und erklärt, daß er objektiv zur Erfüllung der Anträge mit Ausnahme der Verpflichtung, für die Zeit seiner Verwaltertätigkeit eine Abrechnung zu erstellen, nicht in der Lage sei. Hätte er dies bereits vorgerichtlich oder auf die entsprechende Aufforderung des Amtsgerichts hin getan, wäre die gerichtliche Geltendmachung der weiteren Anträge zum überwiegenden Teil nicht erforderlich gewesen. Durch sein Schweigen habe der Antragsgegner Anlaß zur Einleitung des Verfahrens gegeben, weswegen es gerechtfertigt sei, ihm die Kosten des ersten Rechtszugs insgesamt aufzuerlegen.
Nachdem im Beschwerdeverfahren nach Offenlegung des tatsächlichen Sachverhalts der Antragsgegner seine sofortige Beschwerde teilweise, die Antragsteller ihre Anträge im übrigen zurückgenommen hätten und sich das Verfahren dadurch insgesamt erledigt habe, sei es unter Berücksichtigung der Wertigkeit der jeweiligen Anträge bezogen auf den gesamten Geschäftswert angemessen, daß Antragsteller und Antragsgegner die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, jeder seine außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszugs jedoch selbst trage.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zeigte der Richter am Landgericht W. an, daß ihm ein Mitglied des Verwaltungsbeirats der Gemeinschaft persönlich bekannt sei und daß er in dieser Sache von diesem einmal auch allgemein befragt worden sei; er lehne sich in diesem Verfahren deshalb selbst ab. Weiter heißt es in dem Verhandlungsprotokoll, daß für den Richter W. demzufolge der Richter am Landgericht D. teilnahm.
(1) Es ist davon auszugehen, daß Richter am Landgericht W. nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Mitwirkung bei diesem Verfahren berufen, daß er also gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 551 Nr. 1 ZPO war. Die Selbstablehnung des Richters änderte daran zunächst nichts, denn § 6 Abs. 2 (Satz 1) FGG ist seit der Nichtigerklärung von § 6 Abs. 2 Satz 2 durch das Bundesverfassung...