Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4226/96) |
AG Traunstein (Aktenzeichen 8 UR II 13/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 11. August 1998 wird verworfen.
II. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben 11/12 der weitere Beteiligte und 1/12 der Antragsgegner zu 1 zu tragen.
Der weitere Beteiligte hat den Antragstellern die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; eine weitergehende Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 21 875 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer vom weiteren Beteiligten verwalteten Anlage, die aus 28 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 64 Stellplätzen besteht. Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 13.3.1996, mit dem der Wirtschaftsplan für das Jahr 1996 genehmigt wurde, insoweit für ungültig zu erklären, als darin eine Sonderumlage für die Sanierung der Tiefgarage enthalten war, die nur von den Eigentümern der Tiefgarage gezahlt werden und 4 375 DM pro Stellplatz betragen sollte. Das Amtsgericht hat hierüber mit Beschluß vom 20.9.1996 entschieden; die Antragsteller zu 1 bis 5 haben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.8.1998 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan für 1996 insoweit für ungültig erklärt, als er die Sanierungskosten für die Tiefgarage ausschließlich den Teileigentümern der Tiefgaragenstellplätze auferlegt. Ferner hat es angeordnet, daß ein neuer Wirtschaftsplan zu erstellen ist, in dem die Wohnungs- und Teileigentümer der Anlage an den Sanierungskosten der Tiefgarage nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu beteiligen sind. Hiergegen haben der weitere Beteiligte und der Antragsgegner zu 1, ein Wohnungseigentümer, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner zu 1 hat sein Rechtsmittel nicht begründet und am 5.10.1998 wieder zurückgenommen. Der weitere Beteiligte beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts wieder herzustellen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten ist unzulässig. Dem weiteren Beteiligten obliegt als Verwalter die vom Landgericht angeordnete Erstellung eines neuen Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG). Diese Verpflichtung besteht als Folge der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über den alten Wirtschaftsplan auch ohne ausdrückliche Verpflichtung des weiteren Beteiligten hierzu durch das Gericht. Der weitere Beteiligte ist daher durch die angefochtene Entscheidung im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt und somit beschwerdeberechtigt (vgl. BayObLGZ 1992, 21/24 f.; BayObLG WuM 1992, 642/643; Staudinger/Wenzel BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 43 ff. WEG Rn. 68 und § 45 WEG Rn. 14). Der Beschwerdewert übersteigt jedoch 1 500 DM nicht (§ 45 Abs. 1 WEG).
a) Die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/219 = NJW 1992, 3305; BayObLGZ 1990, 141/143 f. und st. Rspr.). Ein Rechtsmittelführer, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Rechtsmittelgegners berufen (BGH aaO).
b) Das vermögenswerte Interesse des weiteren Beteiligten beschränkt sich hier auf die Aufwendungen, die ihm durch die Erstellung eines neuen Wirtschaftsplans entstehen. Diesen Aufwand an Arbeitszeit und Sachkosten schätzt der Senat auf höchstens 500 DM. Danach übersteigt die Beschwer des weiteren Beteiligten nicht die Wertgrenze von 1 500 DM.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Senat hält es für angemessen, dem weiteren Beteiligten 11/12 der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die in diesem entstandenen außergerichtlichen Kosten sämtlicher Antragsteller aufzuerlegen. Der Senat sieht davon ab, dem Antragsgegner zu 1, der sein Rechtsmittel alsbald und ohne es zu begründen wieder zurückgenommen hat, die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufzuerlegen. Jedoch hat er 1/12 der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die mit dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluß vom 30.9.1997 übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Dr. Tilch, Demharter, Werdich
Fundstellen
Haufe-Index 545534 |
NJW-RR 1999, 1537 |
NZM 1999, 847 |
ZMR 1999, 348 |
IPuR 1999, 51 |