Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Hauptsacheerledigung im WE-Verfahren gegen Verwalter auf Verpflichtung zum Betrieb einer Heizungsanlage in den Sommermonaten durch zwischenzeitlichen Mehrheitsbeschluß
Tenor
I. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin ist die Verwalterin.
Die Antragsgegnerin stellte am 2.6.1992 die Heizung in der Wohnanlage ab.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Heizung wieder anzustellen und wie bisher zu betreiben, nämlich „ganztätig samt automatisch geregelter Nachtabschaltung”. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 9.7.1992 stattgegeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 27.7.1992 den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe für vorläufig vollstreckbar erklärt, daß die Heizung ab sofort ganztägig mit temperaturgesteuerter Nachtabsenkung zu betreiben ist. Nachdem die Heizung wieder in Betrieb genommen worden war, hat das Landgericht eine Erledigung der Hauptsache angenommen und durch Beschluß vom 29.10.1992 die sofortige Beschwerde verworfen. Gegen die der Antragsgegnerin am 30.11.1992 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 11.12.1992 eingegangene sofortige weitere Beschwerde.
Am 23.11.1992 haben die Wohnungseigentümer beschlossen, daß die Heizungsleistung „dauerhaft (jahresdurchgängig)” vorzuhalten ist. Der Eigentümerbeschluß ist nicht angefochten worden. Die Antragsgegnerin hat im Februar 1993 die Hauptsache im Hinblick darauf für erledigt erklärt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist am 11.12.1992 von der Antragsgegnerin in zulässiger Weise eingelegt worden (§ 45 Abs. 1 WEG). Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich schon daraus, daß die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen wurde (BGH NJW 1992, 3305). Erst mit Eintritt der Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses vom 23.11.1992 mit Ablauf des 23.12.1992 (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) hat sich die Hauptsache erledigt (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 149/150). Die Antragsgegnerin als Rechtsmittelführerin hat dem dadurch Rechnung getragen, daß sie die Hauptsache für erledigt erklärt und das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt hat (vgl. BGHZ 86, 393/395). Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. Damit ist nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 47 WEG zu entscheiden, wobei alle Umstände, insbesondere aber der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne das erledigende Ereignis zu berücksichtigen sind (BayObLG WE 1990, 178).
1. Die Hauptsache erledigt sich in einem Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so daß die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLGZ 1987, 348/349 und ständige Rechtsprechung des Senats). Nach diesen Grundsätzen hat sich die Hauptsache nicht bereits dadurch erledigt, daß die Heizung wieder in Betrieb genommen wurde, sondern erst mit Eintritt der Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses vom 23.11.1992.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Seit Anfang August 1992 sei die Heizung wieder voll in Betrieb; sie wäre jedenfalls ab September ohnehin wieder angestellt worden. Damit habe sich die Hauptsache erledigt. Die sofortige Beschwerde sei unzulässig geworden. Weil die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittel nicht auf die Kosten beschränkt habe, sei es zu verwerfen. Im Hinblick auf die 20 Jahre lange Übung hätte der Verwalter die Heizung nicht ohne entsprechenden Eigentümerbeschluß abstellen dürfen; deshalb habe die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
b) Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen, soweit sie eine Hauptsacheerledigung zum Gegenstand haben.
In Wohnungseigentumssachen ist das Gericht an den Antrag nicht so streng gebunden wie im Zivilprozeß. Vielmehr hat der Richter den Willen des Antragstellers zu erkunden und eine Entscheidung zu treffen, die dem Anliegen des Antragstellers gerecht wird (BayObLG ZMR 1990, 65/66). Der Antragsteller wollte mit seinem Antrag nicht nur für den Sommer 1992 eine Regelung herbeiführen, sondern auch für die folgenden Jahre. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß er mit einer völligen Abschaltung der Heizung im Sommer des Jahres 1993 einverstanden wäre. Damit hat sich aber die Hauptsache nicht dadurch erledigt, daß die Heizung wieder in Betrieb gesetzt wurde. Soweit dies schon im August geschehen ist, war Ursache dafür die einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts; auch insoweit kann deshalb von einer Hauptsacheerledigung nicht ausgegangen werden. Das ...