Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Konkludenter Vertragsschluß mit Verwalter sowie Prozeßvertretung durch Verwalter
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 17.07.1996; Aktenzeichen 2 T 206/93) |
AG Ebersberg (Entscheidung vom 18.12.1992; Aktenzeichen 2 UR II 5/92) |
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts München II vom 17. Juli 1996 wird in Nr. II dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Antragsteller und Antragsgegner zu 1) sind bzw. waren Miteigentümer einer Tiefgarageneigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Verwalterin.
Die Antragsteller beantragten beim Amtsgericht festzustellen, daß die Antragsgegnerin zu 2) es zu Unrecht verweigert habe, in die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.3.1992 als weiteren Tagesordnungspunkt ihre eigene fristlose Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und die Neuwahl einer anderen Verwaltung aufzunehmen. Des weiteren beantragten sie festzustellen, daß die Anberaumung einer zweiten Eigentümerversammlung gemäß § 25 Abs. 4 WEG nur 30 Minuten (um 19.30 Uhr) später als die davor auf 19.00 Uhr angesetzte ordentliche Wohnungseigentümerversammlung am gleichen Tag und Ort und damit alle in dieser Versammlung ab 19.30 Uhr gefaßten Beschlüsse (Genehmigung der Verwaltungsabrechnung 1991 und Entlastung der Verwalterin; Jahreswirtschaftsplan 1993) ungültig seien.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.12.1992 die Anträge zurückgewiesen, den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt und den Geschäftswert – auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbevollmächtigten – auf 10 000 DM festgesetzt.
Die Antragsteller haben gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat am 6.7.1993 mündlich verhandelt und im Hinblick auf ein Parallelverfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem das Parallelverfahren mit Beschluß vom 22.4.1996 beendet worden war, haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens – zuletzt die Antragsteller mit am 12.6.1996 eingegangenem Schriftsatz – übereinstimmend die Hauptsache unter Verwahrung gegen die Kosten für erledigt erklärt.
2. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.7.1996 den Antragstellern die Gerichtskosten für das Verfahren in beiden Instanzen sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auferlegt. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat es auf 10 000 DM festgesetzt (Nr. II der Entscheidung).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner die Festsetzung des Geschäftswerts auf mindestens 50 000 DM. Die Anfechtungsanträge der Antragsteller hätten sich auf sämtliche Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.3.1992 bezogen. Der Kostenrahmen des Wirtschaftsplans belaufe sich auf 82 748,16 DM, der Kostenrahmen der Verwaltungsabrechnung 1991 auf 81 554 DM. Wirtschaftsplan und Verwaltungsabrechnung seien vollständig angefochten worden. Bei den übrigen Anträgen gehe es um die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags und die Neuwahl eines Verwalters. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Verwaltervergütung sich auf jährlich 18 960,48 DM belaufe und der Verwaltervertrag noch bis 31.12.1995 gelaufen sei.
Die Antragsteller halten den festgesetzten Geschäftswert von 10 000 DM für zutreffend, da lediglich Feststellungsanträge gestellt worden seien.
Das Landgericht hat der Geschäftswertbeschwerde nicht abgeholfen. Das Interesse der Antragsteller an den beiden Anträgen hinsichtlich der Verwalterin werde mit je 1 000 DM bewertet. Da sich der weitere Streit ausschließlich darauf beziehe, daß die Einberufung für die zweite Eigentümerversammlung aus formalen Gründen unwirksam gewesen sei und dies zur Unwirksamkeit der gefaßten Beschlüsse führe, sei das Interesse der Beteiligten hinsichtlich aller gefaßten Beschlüsse mit 8 000 DM zu bewerten.
II.
1. Die Geschäftswertbeschwerde ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die unbefristete Erstbeschwerde statt, nicht die weitere Beschwerde (BayObLGZ 1986, 489; ständige Rechtsprechung des BayObLG). Die Verfahrensbeteiligten der Antragsgegner konnten das Rechtsmittel aus eigenem Recht einlegen (§ 9 Abs. 2 BRAGO).
2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet.
a) Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligter an (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG, vgl. BayObLGZ 1981, 202/203; Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl. § 48 Rn. 10).
b) Für die – als Einheit zu wertende – bloße Rüge der Nichtaufnahme d...