Leitsatz (amtlich)

Ist einem Kind zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen seinen nichtsorgeberechtigten Vater aus einer Schenkung ein Ergänzungspfleger bestellt worden, so steht dem Vater gegen eine die Entlassung des Pflegers ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in der Regel kein Beschwerderecht zu, wenn es ausschließlich um die Sicherung einer unbestrittenen Vermögensrechtlichen Position des Kindes geht. Das gilt mangels besonderer Umstände auch dann, wenn das Kind sich zur Vermeidung eines Konflikts mit dem Vater gegen die Führung des Prozesses ausgesprochen hat.

 

Normenkette

FGG § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9; BGB §§ 1886, 1915

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 26.10.1998; Aktenzeichen 13 T 17471/98)

AG München (Aktenzeichen 731 XIII 2626/86)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 26. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 30.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1 ist der Vater des im Jahr 1982 geborenen, inzwischen 16 Jahre alten Kindes. Seine Ehe, aus der das Kind stammt, ist im Jahr 1992 geschieden worden. Das Kind lebt bei seiner Mutter, der auch die elterliche Sorge übertragen ist.

Im August 1986 überließ der Vater seinem Sohn mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung ohne Gegenleistung umfangreichen Grundbesitz, wobei nach seinen Angaben steuerliche Überlegungen maßgebend waren. Er behielt sich, ersatzweise seiner damaligen Ehefrau und Mutter des Kindes den Nießbrauch an diesem Grundbesitz sowie dessen Surogaten vor. Im September 1986 verkaufte das Kind, vertreten durch seine Eltern, den Grundbesitz weiter. Der Erlös belief sich auf knapp 9,5 Mio DM. Dieses Geld verwendete der Vater in der Folgezeit für verschiedene wirtschaftliche Transaktionen, die zum Teil zu einem Vermögenserwerb des Kindes führten.

Das Vormundschaftsgericht ordnete am 11.7.1988 Ergänzungspflegschaft an zur Vertretung des Sohnes bei der Klärung aller rechtlichen Beziehungen zu seinen Eltern aus deren Nießbrauch am Verkaufserlös des Grundbesitzes. Zum Pfleger wurde auf Vorschlag des Vaters ein diesem bekannter Bankfachmann bestellt. In der Folgezeit konnte trotz mehrfacher Intervention des Vormundschaftsgerichts die Verwendung der Gelder nicht hinreichend geklärt werden, auch über eine angemessene Sicherung des Sohnes konnte keine Einigung erzielt werden. Mit Beschluß vom 21.10.1992 änderte deshalb das Vormundschaftsgericht den Wirkungskreis der Pflegschaft ab. Dieser umfaßt nunmehr die Geltendmachung, Durchsetzung und Sicherung der Ansprüche des Kindes, die ihm gegen die Eltern aus dem Verkauf des Grundbesitzes zustehen, und die Verwaltung des daraus zufließenden Vermögens. Der bisherige Pfleger wurde mit seinem Einverständnis entlassen, zum neuen Pfleger wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die Beschwerde des Vaters gegen diesen Beschluß verwarf das Landgericht als unzulässig, da der Vater nicht beschwerdeberechtigt sei.

Der Beteiligte zu 2 versuchte in der Folgezeit ohne Erfolg, zu einer einvernehmlichen Lösung mit dem Vater zu gelangen. Wegen seines ihrer Meinung nach zu zögerlichen Vorgehens beantragte die inzwischen geschiedene Mutter des Kindes die Entlassung des Pflegers, allerdings ohne Erfolg. In einem im Rahmen der Auseinandersetzung des Vaters mit der Mutter geführten Rechtstreit legte der Vater im August 1996 umfassend dar, daß er aufgrund verschiedener fehlgeschlagener Geschäfte praktisch kein liquides Vermögen mehr besitze. Daraufhin erhob der Beteiligte zu 2 im August 1997 namens des Kindes Klage gegen den Vater mit dem Ziel, diesen zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3 Mio DM zu verurteilen. Nach Meinung des Pflegers sind nach Ablauf des Nießbrauchs an das Kind fast 6 Mio DM herauszugeben, da dieses bisher nur aus dem Verkaufserlös erworbene Vermögenswerte in Höhe von ca. 3,4 Mio DM erhalten habe. Hierfür habe der Kläger angesichts seines von ihm selbst dargelegten Vermögensstandes Sicherheit zu leisten. Der Vater legte in diesem Rechtstreit ein Schreiben des Kindes an das Gericht vor, in dem es erklärte, es sei mit der Führung des Rechtsstreits durch den Pfleger nicht einverstanden. Das Landgericht hat den Vater inzwischen antragsgemäß verurteilt.

Unter Hinweis auf das fehlende Einverständnis des Kindes hat der Vater beim Vormundschaftsgericht beantragt, den Pfleger zur Zurücknahme der Klage anzuweisen. Das Vormundschaftsgericht hat dies mit Beschluß vom 20.1.1998 abgelehnt. Daraufhin hat der Vater beantragt, den Beteiligten zu 2 als Pfleger zu entlassen. Auch dies hat das Vormundschaftsgericht abgelehnt, das Landgericht hat die Beschwerde des Vaters verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nic...

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