Leitsatz (amtlich)
Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen die Anordnung einer Amtspflegschaft, die zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen ihn angeordnet wird.
Normenkette
FGG § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 1707 S. 3
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 24.10.1996; Aktenzeichen 1 T 47/96) |
AG Schweinfurt (Aktenzeichen VIII 11463) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 24. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
T. wurde im Jahr 1988 nichtehelich geboren. Auf Antrag der Mutter, der Beteiligten zu 1, ordnete das Vormundschaftsgericht noch vor der Geburt des Kindes an, daß gesetzliche Amtspflegschaft nicht eintritt. Am 27.12.1987 hatte der Vater des Kindes, der Beteiligte zu 2, die Vaterschaft anerkannt. Nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Jahr 1993 einigten sich die Eltern zunächst auf den vom Vater zu leistenden Unterhalt. Am 12.3.1996 sprach die Beteiligte zu 1 beim Kreisjugendamt (Beteiligter zu 3) vor, weil Streit über die Höhe des vom Beteiligten zu 2 zu zahlenden Unterhalts entstanden sei und sie zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes die Unterstützung des Kreisjugendamts benötige. Bei der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht teilte die Beteiligte zu 1 mit, daß der Beteiligte zu 2 zwar seine Unterhaltsverpflichtung durch Verpflichtungsurkunde anerkannt, Angaben zu seinem Einkommen aber verweigert habe.
Mit Beschluß vom 9.7.1996 bestellte das Vormundschaftsgericht das Kreisjugendamt zum Pfleger mit dem Wirkungskreis der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und der Regelung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen, die dem Kind im Fall des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen. Hiergegen legte der Beteiligte zu 2 Erinnerung ein. Der Vormundschaftsrichter legte die Erinnerung, der er nicht abhalf, dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluß vom 24.10.1996 verwarf das Landgericht die Beschwerde. Mit seiner weiteren Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 die Aufhebung der Pflegschaft.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG bereits aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1973, 188/189; ständige Rechtsprechung). Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
2. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beteiligte zu 2 eine Beschwerdeberechtigung weder aus § 20 Abs. 1 FGG noch aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ableiten könne. Die in § 50a Abs. 2 geregelte Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils diene der Feststellung der Tatsachen von Amts wegen und gewähre diesem keinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG. Auch aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ergebe sich keine Beschwerdeberechtigung. Die Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch die Bestellung eines Pflegers insbesondere zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater diene dem Wohl des nichtehelichen Kindes und dessen Mutter, dagegen nicht dem Interesse des Vaters.
3. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 für das Beschwerdeverfahren verneint.
a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß dem Beteiligten zu 2 eine Beschwerdeberechtigung im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG nicht zusteht. § 20 Abs. 1 FGG setzt voraus, daß ein subjektives Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt wird (BayObLG FamRZ 1992, 706; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. Rn. 6, Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. Rn. 7, jeweils zu § 20 FGG). Nach § 1705 Satz 1 BGB steht das nichteheliche Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter; für bestimmte Angelegenheiten, insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, erhält das Kind nach geltendem Recht von Gesetzes wegen einen Pfleger (§ 1706 BGB). Bei der Anordnung, daß die Pflegschaft nicht eintritt, aufgehoben oder beschränkt wird, und der Abänderung dieser Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1707 BGB geht es somit um Eingriffe allein in die Rechte der Mutter und des Kindes, eventuell auch des Pflegers. Ein Recht des Vaters des nichtehelichen Kindes ist durch die Anordnung einer Pflegschaft, die der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes bzw. sonstigen Rechten im Rahmen eines Erbfalls trifft, nicht unmittelbar beeinträchtigt.
Auch aus einem etwaigen Verstoß des Vormundschaftsgerichts gegen die in § 50a Abs. 2 FGG vorgesehene Anhörung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils kann der Beteiligte zu 2 kein Beschwerderecht ableiten, weil die Anhörung nach dieser Vorschrift der Sachaufklärung dienen soll (Keidel/Kuntze § 50a Rn. 3) und Verfahrensfehler allein keine ...