Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlassverzeichnis
Leitsatz (redaktionell)
Zum Vorliegen der Voraussetzungen bei einer von Miterben beantragten Inventaraufnahme.
Normenkette
BGB §§ 2002-2003
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 25.10.1991; Aktenzeichen 32 T 632/91) |
AG Schwandorf (Beschluss vom 02.04.1991; Aktenzeichen VI 111/88) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 25. Oktober 1991 in Nr. I aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schwandorf Zweigstelle Nabburg vom 2. April 1991 zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Beschluß des Amtsgerichts Schwandorf Zweigstelle Nabburg vom 2. April 1991 wird aufgehoben, soweit den Beteiligten zu 1 und 2 eine Frist zur Errichtung eines Nachlaßinventars gesetzt worden war.
III. Im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde und im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten; die Nr. II des Beschlusses des Landgerichts Amberg vom 25. Oktober 1991 wird insoweit abgeändert.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren – insoweit in Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Landgerichts Amberg vom 25. Oktober 1991 – wird auf jeweils 15.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Erblasser ist im Jahr 1985 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Gesetzliche Erben sind die Beteiligte zu 1, mit der er in zweiter Ehe verheiratet war, sowie die Beteiligten zu 2, 3 und 4, seine Söhne aus erster Ehe. Die Eröffnung des Nachlaßkonkursverfahrens ist durch Beschluß vom 7.9.1988 wegen Fehlens einer den Verfahrenskosten entsprechenden Masse abgelehnt worden.
Die Beteiligte zu 5, eine Kundenkreditbank, hat am 7.2.1991 beim Nachlaßgericht beantragt, den Erben eine Frist zur Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses zu setzen. Dazu hat sie, jeweils in unbeglaubigter Ablichtung, einen vom Erblasser unterzeichneten undatierten und teilweise abgedeckten Darlehensantrag sowie einen Zahlungsbefehl vom 12.10.1976 über eine Hauptforderung von 8.101,90 DM nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat vorgelegt. Ferner hat sie vorgetragen, aus „Vertrag/Verträgen vom 11.3.1975” stehe noch ein Anspruch von 21.663.20 DM offen. Das Nachlaßgericht (Rechtspfleger) hat den Erben ohne vorherige Anhörung durch Beschluß vom 2.4.1991 eine Frist von einem Monat zur Errichtung eines Nachlaßinventars gesetzt. Der Beschluß ist den Beteiligten zu 1 und 2 am 24.4.1991 zugestellt worden. Sie haben durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 30.4.1991 Fristverlängerung bis zum 21.5.1991 beantragt sowie „Beschwerde” eingelegt. Der Rechtspfleger hat in einem Aktenvermerk vom 2.5.1991 (der den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 am 15.5.1991 mitgeteilt wurde) festgestellt, soweit eine Zustellung erfolgt sei, ende die Frist am 24.5.1991, daher halte er den Verlängerungsantrag für gegenstandslos. Mit Schriftsatz vom 23.5.1991, beim Nachlaßgericht eingegangen am 27.5.1991, haben die Beteiligten zu 1 und 2 um Fristverlängerung bis zum 27.6.1991 gebeten. Dieser Antrag ist durch Beschluß vom 19.6.1991 als verspätet zurückgewiesen worden. Einen weiteren Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Bestimmung einer neuen Inventarfrist hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 17.7.1991 wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen haben die Beteiligten zu 1 und 2 Erinnerung eingelegt. Der Nachlaßrichter, dem sämtliche Rechtsmittel zur Entscheidung über die Abhilfe vorgelegt worden sind, hat diese mit Beschlüssen vom 10.6.1991 und vom 13.9.1991 dem Landgericht vorgelegt.
Die Beteiligten zu 3 und 4 haben am 7.6.1991 beim Nachlaßgericht beantragt, die Aufnahme des Nachlasses einem Notar zu übertragen. Mit Beschluß vom 19.6.1991 hat das Nachlaßgericht diesen Anträgen stattgegeben. Das vom Notar erstellte Nachlaßverzeichnis ist am 9.7.1991 beim Nachlaßgericht eingereicht worden.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25.10.1991 die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Beschlüsse des Nachlaßgerichts vom 2.4.1991, 19.6.1991 und 17.7.1991 zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegen die ihnen am 26.11.1991 zugestellte Entscheidung am 10.12.1991 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 5 tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdebefugnis der Rechtsbeschwerdeführer ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (§ 20 Abs. 1 FGG; BayObLGZ 1986, 118/120 m.w.Nachw.).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortigen Beschwerden seien statthaft und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das Nachlaßgericht ha...