Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 14 S 6790/88)

AG München (Aktenzeichen 231 C 9293/88)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin hatte seit 1.10.1986 eine Wohnung an die Beklagte und einen Mann vermietet, mit dem diese damals in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenwohnte. Im Mietvertrag war bestimmt, daß bei Beendigung der Mietzeit die Räume sauber und mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben seien. Wenn mehrere Personen Mieter seien, hafteten diese für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Im August 1987 trennte sich die Beklagte von ihrem Mitmieter, verließ die Wohnung, kündigte das Mietverhältnis, gab die Wohnungs- und Haustürschlüssel der Klägerin zurück und ließ ihre Möbel abholen. Ihr Mitmieter ist in der Wohnung verblieben. Danach hat die Klägerin das Mietverhältnis wegen Mietrückstands fristlos gekündigt und beide Mieter auf Räumung sowie Zahlung verklagt.

Das Amtsgericht hat am 14.1.1988 gegen den Mitmieter als Beklagten Versäumnisurteil erlassen, durch das er zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung des eingeklagten Geldbetrags verurteilt wurde. Zugleich hat das Amtsgericht das Verfahren gegen den Mitmieter abgetrennt. Am 24.2.1988 hat das Amtsgericht die Beklagte ebenfalls zur Räumung und Herausgabe sowie zur Zahlung desselben Geldbetrags verurteilt ohne auszusprechen, daß dies gesamtschuldnerisch mit dem bereits verurteilten Mitmieter geschehe.

Die Klägerin hat am 30.3.1988 gegen den Mitmieter die Zwangsräumung durchführen und danach die Wohnung instandsetzen lassen. Am 31.3.1988 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Vor dem Landgericht hat die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und Anschlußberufung auf weitere Geldzahlung eingelegt.

Das Landgericht hat am 27.7.1988 durch Teilurteil lediglich über den Zahlungsanspruch entschieden. Durch Beschluß vom 1.10.1988 will es einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einholen: Kann der Vermieter bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern einen Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser den Besitz an der Wohnung aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat?

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Streit der Parteien gehe nur noch um die Rechtsfrage, ob der Klägerin auch gegenüber der nicht besitzenden Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis dafür zustehe, einen Räumungstitel zu erlangen. Das Landgericht will dies in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht bejahen und meint, die Beklagte habe ihre Rückgabepflicht nicht erfüllt, sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch den Rechtsentscheid des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25.6.1982 (NJW 1982, 2672) gehindert.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für den Rechtsentscheid in Mietsachen zuständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz, BayRS 300-1-3-J, § 3 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz, BayRS 300-3-1-J).

2. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht. Die Vorlage ist zwar statthaft (Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG), weil das Landgericht als Berufungsgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß vorgelegt hat (BayObLGZ 1987, 36/39), nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten (Art. III Abs. 1 Satz 2 des 3. MietRÄndG); ein Rechtsentscheid ist aber unzulässig, weil die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsrechtsstreits unerheblich ist.

a) Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob das mit der Vorlage angegangene Gericht in eigener Zuständigkeit nachprüfen darf, ob die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist (BGHZ 89, 316/318 m.w.Nachw.). Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, die er in ständiger Rechtsprechung vertritt (BayOLGZ 1987, 36/38 m.w.Nachw.). Danach hat das für den Rechtsentscheid zuständige Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob es für die Entscheidung des Landgerichts auf die vorgelegte Rechtsfrage ankommt. Hierbei ist allerdings die im Vorlagebeschluß vertretene Tatsachenfeststellung und -würdigung maßgebend (h.M.; BayObLGZ 1987, 36/38).

b) Bei den vom Landgericht zugrundegelegten unstreitigen Tatsachen, seiner dargelegten Rechtsauffassung und den von den Parteien im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen muß das Landgericht das angefochtene Urteil, soweit es die Räumung und Herausgabe der Wohnung betrifft, aufheben und die Klage abweisen. Dabei ist gleichgültig, ob das Landgericht dem Rechtsentscheid des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts folgt oder ob es seine davon abweichende Meinung vertritt.

aa) Dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zufolge fehlt einer Klage auf Rückgabe der Mietsache (§ 556 Abs. 1 BGB) gegen einen Mitmieter, der den Besitz der Wohnung endgültig aufgegeben und keine Schl...

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