Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 50/93) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 6972/93) |
Tenor
I. Das Gesuch des Antragsgegners zu 1 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. Juli 1993 wird verworfen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 ist zugleich der Verwalter der Wohnanlage.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 23.3.1993 zu Tagesordnungspunkt 4 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 14.7.1993 dem Antrag stattgegeben. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde am 19.7.1993 dem Antragsgegner zu 1 durch Niederlegung zugestellt. Am 4.8.1993 hat der Antragsgegner zu 1 als Verwalter für die Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragstellers und „gleichzeitig als Miteigentümer” sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16.2.1994 die sofortige Beschwerde verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG bei Gericht eingegangen ist. Gegen den ihm am 18.3.1994 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner zu 1 „als Miteigentümer” am 21.3.1994 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Am 20.4.1994 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen, daß er vom 15.7. bis einschließlich 29.7.1993 im Ausland in Urlaub gewesen sei und die Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 2.8.1993 nicht ausgereicht habe, um die während des Urlaubs aufgelaufene Post zu sichten, die nach einer Reise anfallenden Dinge zu erledigen und zu entscheiden, ob in der vorliegenden Sache ein Rechtsmittel eingelegt werden müsse.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
1. Die Erstbeschwerde des Antragsgegners zu 1 war unzulässig. Der Beschluß des Amtsgerichts ist dem Antragsgegner zu 1 am 19.7.1993 wirksam zugestellt worden. Das am 4.8.1993 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel des Antragsgegners zu 1 war verspätet, da die Zweiwochenfrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG nicht eingehalten wurde.
Offenbleiben kann, ob das Landgericht zu Recht auch das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 2 als unzulässig verworfen hat. Auch wenn dies der Fall wäre, könnte der Antragsgegner zu 1 seine Rechtsbeschwerde darauf mangels Beschwer nicht stützen.
In Wohnungseigentumssachen ist eine Zustellung an den Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, als Zustellungsvertreter anderer Wohnungseigentümer nur dann wirksam, wenn für ihn eindeutig erkennbar ist, daß ihm auch in dieser Eigenschaft zugestellt werden soll (BayObLG WE 1989, 55 f.). Hier ist aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich, ob bei der Zustellung an den Antragsgegner zu 1 auch ein Hinweis gegeben wurde, daß an ihn zugleich als Verwalter (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG) und weiter als Zustellungsvertreter für die übrigen Wohnungseigentümer zugestellt wird. Fehlte der Hinweis, daß an den Antragsgegner zu 1 zugleich auch als Zustellungsvertreter für die übrigen Wohnungseigentümer zugestellt wird, dann hat mangels wirksamer Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen (vgl. BayObLGZ 1983, 14/19) und das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 2 durfte nicht als unzulässig verworfen werden. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da nur der Antragsgegner zu 1 sofortige weitere Beschwerde eingelegt hat und eine etwaige zu Unrecht erfolgte Verwerfung des Rechtsmittels der Antragsgegner zu 2 ihn nicht beschwert.
2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsgegners zu 1 ist unzulässig.
a) Über das Wiedereinsetzungsgesuch hat bei Versäumung der Beschwerdefrist zwar grundsätzlich das Beschwerdegericht, also das Landgericht, zu entscheiden. Hier liegen aber bereits eine Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde und ein Rechtsmittel hiergegen vor. In einem solchen Fall hat, da die Wiedereinsetzung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erstbeschwerde ist, das Rechtsbeschwerdegericht über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1980, 1168 f.; BayObLG NJW 1988, 714 f.).
b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verspätet gestellt wurde. Die F...