Leitsatz

  • Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Rechtsmittelfrist

    Zustellung an den Verwalter

 

Normenkette

§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG, § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

1. Hat das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen, so hat über das erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.

Die Frist der Wiedereinsetzung beträgt 2 Wochen und beginnt mit den Tag, an dem das Hindernis behoben ist, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG (hier: verspätet!).

2. In Wohnungseigentumssachen ist eine Zustellung an den Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, als Zustellungsvertreter anderer Wohnungseigentümer nur dann wirksam, wenn für ihn eindeutig erkennbar ist, dass ihn auch in dieser Eigenschaft (als Verwalter) zugestellt werden soll (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 WEG und BayObLG, WE 1989, 55). Fehlt ein solcher Hinweis hat mangels wirksamer Zustellung andie übrigen Wohnungseigentümer die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen (vgl. BayObLGZ 83, 14/19).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.07.1994, 2Z BR 72/94)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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