Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung. Aussetzung des Verfahrens
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 15.06.1994; Aktenzeichen 1 T 7737/94) |
AG München (Aktenzeichen UR II 194/94) |
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München vom 15. Juni 1994 nicht bewilligt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluß wird verworfen.
III. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung in einer von dem Antragsteller verwalteten Wohnanlage. Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller in Verfahrensstandschaft Wohngeldforderungen gegen den Antragsgegner geltend. Nach Zustellung der Antragsschrift hat der Antragsgegner die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da er den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages angeschrieben habe und dort ein Verfahren eingeleitet worden sei. Ziel der Petition sei die Bildung eines Konsortiums zur Übernahme eines Großteils der Lasten der Wohnanlage.
Das Amtsgericht hat am 18.4.1994 die Aussetzung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.6.1994 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen weiteren Beschwerde, für die er Prozeßkostenhilfe beantragt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Ein Wohnungseigentumsverfahren kann in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden (BayObLGZ 1987, 381/383 f. mit weit. Nachw.). Für die Anfechtbarkeit ergehender Entscheidungen ist § 252 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 16). Zur Anwendung zu bringen sind dabei auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO (BayObLGZ 1991, 414/416 f.; BayObLG MDR 1994, 306). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten. Seit dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 (BGBl I S. 2848) kann an der bis dahin anderslautenden Rechtsprechung (vgl. hierzu Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 19 Rn. 13 mit weit. Nachw.) nicht mehr festgehalten werden. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist danach zu verwerfen (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 20.7.1994 eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift im Hinblick auf neue Entwicklungen über die Berechnung der Heizkosten in Aussicht gestellt. Eine Möglichkeit hierzu braucht dem Antragsgegner nicht eingeräumt zu werden, weil zum einen neuer Sachvortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zulässig ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO) und zum anderen wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ein weiterer Vortrag zur Sache nicht berücksichtigt werden kann.
2. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten seines unzulässigen Rechtsmittels zu tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt wurde.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Maßgebend ist das Interesse des Antragsgegners an der Aussetzung und des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens. Ausgehend von einem Hauptsachegeschäftswert von etwa 5 000 DM hält der Senat einen Geschäftswert von 1 000 DM für angemessen.
3. Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsgegner für sein unzulässiges Rechtsmittel nicht gewährt werden (§ 14 FGG; § 114 Satz 1, § 119 ZPO); sein Gesuch wird zurückgewiesen.
Unterschriften
Dr. Tilch, Demharter, Dr. Pliester
Fundstellen