Leitsatz (amtlich)

Eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen können beschlossene Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümer auch dann noch bilden, wenn für die gleiche Periode inzwischen ein Beschluss über die Jahresabrechnung ergangen ist.

 

Normenkette

WEG § 28

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 05.06.2003; Aktenzeichen 2 T 102/02)

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 1 UR II 75/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München II vom 25.6.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschl. derjenigen der Streithelferin, zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.126 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehören mehrere Tiefgaragen, die er im Jahr 2001 von der Streithelferin erworben hat.

In dem Kaufvertrag zwischen der Streithelferin und dem Antragsgegner wurde ein Übergang der Nutzungen und der Lasten zum 1.5.2001 vereinbart; die Streithelferin verpflichtete sich, Wohn- und Hausgeld noch für Mai 2001 zu bezahlen. Die Streithelferin zahlte daraufhin die für Mai 2001 geschuldeten Beträge an die Wohnungseigentümer.

Am 24.4.2002 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 2001 und den Wirtschaftsplan 2002. In dem Wirtschaftseinzelplan für den Antragsgegner ist unter der Überschrift „Zusammenfassung nach Kostenarten” als Kostenart aufgeführt: „Abrechnung Vorjahr”. Gemeint ist damit unstreitig das Hausgeld für Mai 2001. Für alle Tiefgaragen zusammen errechnet sich, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch erheblich, eine Summe von 1.126,46 Euro.

Die Antragstellerin hat in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer diesen Betrag geltend gemacht. Der Antragsgegner hat vorgetragen, bezüglich des Wohngeldes für Mai 2001 bestehe kein Rückstand, da insoweit eine ihn befreiende Zahlung durch die Streithelferin vorliege.

Das AG hat mit Beschluss vom 18.12.2002 den Antrag abgewiesen. Das LG hat am 25.6.2003 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Ein Anspruch bestehe nicht, da das Wohngeld für Mai 2001 von der Streithelferin bezahlt worden sei. Wenn auf Grund des erst am 19.7.2001 erfolgten Eigentumsübergangs die Streithelferin selbst für Mai 2001 noch zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, habe sie als Schuldnerin die verlangten Beträge gezahlt und getilgt. Aber auch dann, wenn nicht die Streithelferin, sondern der Antragsgegner zur Zahlung des Wohngeldes für Mai 2001 verpflichtet gewesen sei, habe die Streithelferin gem. § 267 BGB schuldbefreiend für diesen geleistet. Aus dem Schreiben der Streithelferin vom 28.5.2001 ergebe sich eindeutig, dass die Streithelferin diesen Willen gehabt habe. Wohngeldvorauszahlungen seien grundsätzlich auch auf eine Schuld aus der Jahresabrechnung anzurechnen.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können beschlossene Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümer auch dann noch eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen sein, wenn für die gleiche Periode inzwischen ein Beschluss über die Jahresabrechnung ergangen ist (BayObLG WuM 2002, 510). Die Ansicht der Antragstellerin, durch den Beschluss über die Jahresabrechnung sei die Schuld auf Grund des beschlossenen Wirtschaftsplans erloschen und die Streithelferin habe nicht mehr auf eine bestehende Schuld leisten können, trifft somit nicht zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG.

Dr. Reichold Dr. Delius Lorbacher

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103636

WuM 2004, 742

OLGR-MBN 2004, 75

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