Entscheidungsstichwort (Thema)
Beauftragung eines Sachverständigen
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 15063/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 341/96) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 10. Juni 1998 und des Amtsgerichts München vom 28. Juli 1997 aufgehoben.
II. Der Antrag der Antragstellerinnen wird abgewiesen.
III. Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die beiden Antragstellerinnen und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus über 200 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Die Wohnungen der Antragstellerinnen im Erdgeschoß liegen über den beiden Waschküchen der Wohnanlage.
Das Wohnungseigentumsgericht erließ am 21.1.1991 folgenden rechtskräftig gewordenen Beschluß:
Die Antragsgegner sind verpflichtet, bauliche Maßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums der beiden Waschküchen unter den Wohnungen der Antragstellerinnen zu ergreifen, die verhindern, daß die technischen Anlagen der Waschküche, insbesondere Waschmaschinen, Trockner, Münzautomaten und die feuerhemmenden Türen, Geräusche von über 30 dB (A) in den Wohnungen der Antragstellerinnen erzeugen.
In der Folgezeit wurden verschiedene Maßnahmen zur Schalldämmung durchgeführt und zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin zu 2 zahlreiche Schreiben gewechselt.
Die Antragstellerinnen haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, einen Sachverständigen zu beauftragen, um festzustellen, in welchem Maß ihre Wohnungen durch die technischen Anlagen der Waschküchen derzeit einer Geräuschbelästigung von mehr als 30 dB (A) ausgesetzt sind, ferner um festzustellen, welche Baumaßnahmen zur Erfüllung des in dem Gerichtsbeschluß vom 21.1.1991 festgelegten Grenzwerts von 30 dB (A) notwendig sind.
Das Amtsgericht hat am 28.7.1997 die Antragsgegnerin zu 2 verpflichtet, im Namen der Wohnungseigentümer ein entsprechendes Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben; ferner hat es die Antragsgegner zu 1 verpflichtet, einem solchen Auftrag zuzustimmen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner durch Beschluß vom 10.6.1998 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
Die Antragsgegner haben ein Schalltechnisches Sachverständigengutachten vom 30.9.1998 vorgelegt. Sie sind der Ansicht, dadurch habe sich die Hauptsache erledigt. Die Antragstellerinnen haben sich dazu nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung des Antrags.
1. In Wohnungseigentumssachen ist anders als im Zivilprozeß von Amts wegen zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist (§ 12 FGG; BayObLGZ 1979, 117/121). Diese Prüfung hat auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren stattzufinden (BayObLG WuM 1995, 504). Die Erledigung der Hauptsache des Verfahrens tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung des Sach- und Rechtslage herbeiführt, entfallen ist (BayObLGZ 1979, 117/120; WuM 1995, 504). Dies ist hier der Fall.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung der Antragsgegner, einen Sachverständigen zu beauftragen, um festzustellen, in welchem Maße ihre Wohnung durch die technischen Anlagen der Waschküchen einer Geräuschbelästigung von mehr als 30 dB (A) ausgesetzt sind, ferner um festzustellen, welche Baumaßnahmen zur Erfüllung des in dem Beschluß des Wohnungseigentumsgerichts vom 21.1.1991 festgelegten Grenzwerts von 30 dB (A) notwendig sind. Dieser Verfahrensgegenstand ist durch das Schalltechnische Sachverständigengutachten vom 30.9.1998 fortgefallen. Mit ihm sind die Antragsgegner der ihnen auferlegten Verpflichtung nachgekommen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß die aus dem Betrieb der Waschküchen herrührenden Maximalpegel bei 30 dB (A) liegen. Ferner hält es der Sachverständige für notwendig, daß an der gegenwärtigen Betriebszeit der Waschküche (werktags von 7.00 bis 21.00 Uhr) festgehalten wird. Ergänzend haben die Antragsgegner vorgetragen, durch eine Schaltuhr sei sichergestellt, daß die Maschinen in der Waschküche nur während dieser Zeit betrieben werden können. Damit ist die den Antragsgegnern in dem Beschluß des Amtsgerichts vom 28.7.1997 unter Berücksichtigung des Beschlusses des Wohnungseigentumsgerichts vom 21.1.1991 auferlegte Verpflichtung erfüllt. Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
2. Die Hauptsacheerledigung ist nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde am 5.8.1998 durch die Erstellung und Vorlage des Sachverständigengutachtens vom 30.9.1998 eingetreten. Die Antragsgegner haben dem Rechnung getragen und ihr in zulässiger Weise eingelegtes Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt. In diesem Umfang ist dieses damit ...