Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 28.12.1987; Aktenzeichen 13 T 7113/87) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 26.08.1987; Aktenzeichen 1 UR II 52/87) |
Tenor
- Die sofortige weitere Beschwerde des Verwalters gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
- Der Verwalter hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.220 DM festgesetzt.
- Auf die Beschwerde des Verwalters wird die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Dezember 1987 abgeändert und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 67.700 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 20.2.1987 haben die Eigentümer auf Antrag des Verwalters beschlossen, gegen den Antragsteller “gemäß § 11 der Gemeinschaftsordnung das Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums einzuleiten und mit der Durchführung des Verfahrens Herrn Rechtsanwalt Dr. P…. zu beauftragen”. Der Antragsteller hat diesen Beschluß angefochten. Das Amtsgericht hat seinen Antrag durch Beschluß vom 26.8.1987 abgewiesen, dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt und den Geschäftswert des Verfahrens auf 5.000 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsgegner am 8.12.1987 das Protokoll einer Eigentümerversammlung vom 2.12.1987 vorgelegt, wonach die Eigentümer erneut beschlossen haben, gegen den Antragsteller Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums zu erheben und Rechtsanwalt Dr. P…. mit ihrer Vertretung in diesem Verfahren zu beauftragen. Beim Landgericht hat der Berichterstatter in einem Aktenvermerk vom 9.12.1987 festgehalten, mit den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten sei telefonisch erörtert worden, daß durch die Wiederholung des Beschlusses am 2.12.1987 die Hauptsache erledigt sein dürfte; beide verzichteten auf weitere schriftliche Stellungnahmen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 28.12.1987 festgestellt, daß die Hauptsache sich erledigt habe. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat es dem Verwalter auferlegt und angeordnet, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Den Geschäftswert für beide Rechtszüge hat das Landgericht auf je 380.000 DM festgesetzt und insoweit den Beschluß des Amtsgerichts entsprechend abgeändert. Diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1 bis 9 am 20.1.1988 zugestellt worden. Der Verwalter hat am 1.2.1988 zur Niederschrift des Amtsgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt und unter anderem geltend gemacht, die Hauptsache sei nicht erledigt, weil der Antragsteller den Eigentümerbeschluß vom 2.12.1987 angefochten habe. Am 4.2.1988 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 2.12.1987 zurückgenommen. Nunmehr hat der Verwalter seine sofortige weitere Beschwerde auf die Kostenentscheidung beschränkt. Er wendet sich außerdem gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Landgericht.
Entscheidungsgründe
II.
A. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Mit dem zur Niederschrift des Gerichts erster Instanz (§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG) eingelegten Rechtsmittel hat der Verwalter sich zunächst zu Recht gegen die durch das Landgericht von Amts wegen getroffene Feststellung gewendet, daß die Hauptsache erledigt sei. Für die Eigentümerbeschlüsse vom 2.12.1987, mit denen die hier angefochtenen Beschlüsse vom 20.2.1987 bestätigt worden sind, war im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG noch nicht abgelaufen. Sie sind auch nach der Beschlußfassung des Landgerichts vom Antragsteller angefochten worden. Die Erledigung der Hauptsache ist daher erst eingetreten, nachdem die Beschlüsse vom 2.12.1987 infolge der Zurücknahme des auf ihre Ungültigerklärung gerichteten Antrags unanfechtbar geworden sind (BayObLG NJW-RR 1987, 9 und WuM 1988, 369; Demharter ZMR 1987, 201). Dem trägt der Rechtsbeschwerdeführer dadurch Rechnung, daß er sein Rechtsmittel nunmehr auf die Kosten beschränkt (BayObLGZ 1971, 182/184 f.; Demharter aaO S. 203).
2. Gegenstand des Rechtsmittels ist die Entscheidung des Landgerichts, die Gerichtskosten beider Rechtszüge dem Verwalter aufzuerlegen. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt: Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache sei der mutmaßliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Bei streitiger Fortsetzung des Verfahrens hätte das Rechtsmittel des Antragstellers voraussichtlich zur Ungültigerklärung des angefochtenen...