Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbverzicht
Leitsatz (redaktionell)
Der Erbverzichtsvertrag kann jedoch durch eine Bedingung mit der Leistung einer Abfindung verknüpft werden. Die Frage, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist durch Auslegung zu klären, bei der die für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vorschriften der §§ 133, 157, 242 BGB heranzuziehen sind.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242, 2346
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 25.11.1993; Aktenzeichen 13 T 4947/93) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 1 VI 351/91) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 200 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der … Erblasser … hinterließ die Söhne Ernst und Erich (Beteiligter zu 1) sowie eine Tochter. Diese ist am 13.4.1994 nachverstorben und von ihrem Ehemann (Beteiligter zu 2 a) und ihren Kindern (Beteiligte zu 2 b bis f) beerbt worden.
Der Erblasser vereinbarte zu notarieller Urkunde vom 13.12.1977 mit seinem Sohn Ernst einen Überlassungsvertrag und Erbverzicht. Der Erblasser überließ seinem Sohn Ernst ein Wohnhausgrundstück, der Sohn verpflichtete sich, bis zum 31.12.1977 an seinen Vater 10 000 DM und an seinen Bruder Erich (Beteiligter zu 1) „als Abfindung” 55 000 DM zu zahlen. In Nr. XIII der notariellen Urkunde verzichtete der Sohn Ernst „mit Rücksicht auf die vorstehende Anwesensüberlassung” und mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge gegenüber seinem Vater auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Der Erblasser nahm diesen Verzicht an.
Gleichfalls am 13.12.1977 vereinbarten der Erblasser und sein Sohn Erich (Beteiligter zu 1) einen Erbvertrag und Erbverzicht. In Nr. I der notariellen Urkunde beschwerte der Erblasser seinen Erben mit der Verpflichtung, „bei seinem Ableben die vorhandenen Werkzeuge des Vaters und den ebenfalls dem Vater gehörigen Pkw” an seinen Sohn Erich (Beteiligter zu 1) vermächtnisweise herauszugeben. Der Beteiligte zu 1 nahm dieses Vermächtnis an. Auf die erbvertragliche Bindung wurde hingewiesen. In Nr. II der Urkunde verzichtete der Beteiligte zu 1 für sich und seine Kinder auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlaß seines Vaters. Der Erblasser nahm diesen Verzicht an.
Zur Zeit des Vertragsschlusses hatte der Erblasser einen Pkw neu gekauft. Dieses Fahrzeug ersetzte er nach fünf Jahren. Ähnlich verfuhr er in der Folgezeit. Sein letzter Pkw wurde vor dem Tod des Erblassers vom Beteiligten zu 1, auf dessen Grundstück er abgestellt war, an die Tochter des Erblassers herausgegeben und auf ihren Ehemann (jetzt Beteiligter zu 2 a) umgeschrieben. Die Tochter des Erblassers (frühere Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, ihr Vater habe ihr das Fahrzeug geschenkt. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Pkw von seiner Tochter und ihrem Ehemann veräußert.
Die Tochter des Erblassers (frühere Beteiligte zu 2) hat beim Nachlaßgericht einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt. Der Sohn Ernst hat dazu sein Einverständnis erklärt. Der Sohn Erich (Beteiligter zu 1) ist dem Antrag entgegengetreten und hat einen Erbschein beantragt, der ihn und seine Schwester als Miterben je zur Hälfte ausweisen sollte. Er hat die Ansicht vertreten, der von ihm erklärte Erbverzicht sei durch die Erfüllung des ihm als Gegenleistung zugewendeten Vermächtnisses aufschiebend bedingt gewesen. Hilfsweise hat er die Anfechtung der Erklärungen „ausweislich der Erbverzichtsurkunde” erklärt, weil er nur gegen Hinterlassung eines Kraftfahrzeugs auf sein Erbteil habe verzichten wollen. Das Nachlaßgericht (Rechtspflegerin) hat mit Beschluß vom 2.5.1993 die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Tochter des Erblassers angekündigt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt, die der Nachlaßrichter als Beschwerde dem Landgericht vorgelegt hat. Das Landgericht hat den Beteiligten zu 1 persönlich angehört und den Ehemann der damaligen Beteiligten zu 2 (jetzt Beteiligter zu 2 a) als Zeugen vernommen. Mit Beschluß vom 25.11.1993 hat es die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 2 a bis f treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Beteiligte zu 1 habe auf sein Erbrecht verzichtet, ohne daß dies von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei.
Gegen eine Bedingung spreche das starke Interesse des Erblassers an einer verbindlichen Festlegung der Erbfolge, das sich im Nebeneinander der am selben Tag geschlossenen Verträge zeige, die beide einen Erbverzicht enthielten. Im Gegensatz zum Erbverzicht seines Bruders Ernst, der als Gegenleistung die...