Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ungültigkeit eines Beschlusses zur Beteiligung eines Wohnuungseigentümers an vereinbarte Höchstgrenze für bauliche Veränderungen übersteigenden Kosten
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 22.08.1985; Aktenzeichen 4 T 3843/84 u. 4 T 2216/85) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. August 1985 mit Ausnahme der Nummer I abgeändert:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 14. Dezember 1984 (UR II 145/84) unter Aufhebung seiner Kostenentscheidung in Nr. 1 dahin ergänzt, daß der Eigentümerbeschluß vom 1.10.1984 TOP 4 auch insoweit für ungültig erklärt wird, als er die Kostenüberschreitung in Höhe von 1 464,72 DM für die Fliesenarbeiten im Trockenraum betrifft.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller und die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rosenheim – Zweigstelle Bad Aibling – vom 14. Dezember 1984 (UR II 145/84) und die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß desselben Gerichts vom 8. Juli 1985 (UR II 45/85) werden zurückgewiesen.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs des Verfahrens UR II 145/84 und von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben jeweils samtverbindlich die Antragsteller 1/5, die Antragsgegner zu 1 4/5 zu tragen.
Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller 1/3 und die Antragsgegner zu 1 2/3 zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keinen Rechtszug angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 246 DM festgesetzt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 165 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 2 ist Verwalterin.
Am 10.12.1983 fand eine gemeinsame Begehung zur Abnahme der gerade fertiggestellten Anlage statt. Dabei wurde u. a. besprochen und im Protokoll festgehalten, daß der Boden des Trockenraums gefliest werden solle, daß die Kosten dafür aber höchstens 700 DM betragen dürften, und anteilig auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden sollten.
Die Verwalterin ließ den Boden des Trockenraums für 2 164,72 DM und zusätzlich den des Heizungsraums für 1 081,95 DM fliesen.
In der Eigentümer Versammlung vom 1.10.1984 beschlossen die Wohnungseigentümer – gegen die Stimmen der Antragsteller – zu TOP 4 die für den Heizungsraum und den Trockenraum aufgewendeten Kosten nachträglich zu genehmigen und „die nachträglich genehmigten Kosten wie folgt zu finanzieren:
Trockenraum
DM 700,00 werden nach [permil]-Anteilen an die Eigentümer umgelegt; die Kostenüberschreitung von DM 1 464,72 wird aus den Rücklagen entnommen.
Heizungsraum
DM 250,00 werden nach [permil]-Anteilen an die Eigentümer umgelegt; der Rest von DM 831,95 wird ebenfalls den Rücklagen entnommen.”
Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 14.12.1984 (UR 145/84) den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig erklärt, als er sich auf das Fliesen des Heizungsraums und auf die dafür aufgewendeten Kosten bezieht. Den weitergehenden Antrag hat es mit der Begründung abgewiesen, die Wohnungseigentümer hätten schon bei der Baubegehung am 10.12.1983 für alle Beteiligten verbindlich beschlossen, den Boden des Trockenraums zu fliesen.
Die Antragsteller, welche die Meinung vertreten, am 10.12.1983 sei ein Eigentümerbeschluß nicht zustandegekommen, haben mit ihrem Schreiben vom 27.12.1984 vorsorglich beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 10.12.1983 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 8.7.1985 (UR II 45/85) als verspätet abgewiesen.
Das Landgericht hat sowohl die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller als auch die gegen den amtsgerichtlichen Beschluß vom 14.12.1984 eingelegten sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegner mit Beschluß vom 22.8.1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsteller richtet sich gegen die Abweisung ihrer Anträge, den Eigentümerbeschluß vom 10.12.1983 und – soweit nicht bereits geschehen – den Eigentümerbeschluß vom 1.10.1984 für ungültig zu erklären. Es hat zum Teil Erfolg. Der Eigentümerbeschluß vom 1.10.1984 ist auch insoweit für ungültig zu erklären, als er sich auf die Kostenüberschreitung in Höhe von 1 464,72 DM für das Fliesen des Bodens im Trockenraum bezieht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
a) Bei der Bauabnahme am 10.12.1983 sei von den Wohnungseigentümern beschlossen worden, den Boden des Trockenraums höchstens 700 DM fliesen zu lassen. Es habe darüber eine Abstimmung stattgefunden. Ob der Beschluß einstimmig gefaßt worden sei oder gegen die Stimme des damals anwesen...