Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Garagenanbau
Verfahrensgang
AG Lindau (Bodensee) (Aktenzeichen UR II 27/82) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1817/82) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. März 1983 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner tragen samt verbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der auf dem Grundstück Flst.Nr. der Gemarkung … gebildeten Eigentumswohnanlage. Auf dem Grundstück sind zwei Häuser errichtet; je eines steht im Sondereigentum der Antragsteller und der Antragsgegner. Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragsgegner an die östliche Giebelwand des Hauses der Antragsteller eine Garage anbauen dürfen.
1. Die Antragsgegner erwarben mit Vertrag vom 07.02.1968 von den Rechtsvorgängern der Antragsteller einen Miteigentumsanteil von 227,280/1000 an dem Grundstück. Die Grundstücksfläche wurde zu einem Teil den Rechtsvorgängern der Antragsteller, zum anderen Teil den Antragsgegnern zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen. Auf dem den Rechtsvorgängern der Antragsteller zugewiesenen Grundstücksteil stand schon damals ein von ihnen genutztes Wohnhaus. Die Antragsgegner verpflichteten sich u. a., gegen den Anbau einer Garage an dieses Wohnhaus bis zur Grenze des ihnen, den Antragsgegnern, zur Nutzung zugewiesenen Grundstücksteils keine Einwendungen zu erheben.
Mit Vertrag vom 29.05.1970 begründeten die Rechtsvorgänger der Antragsteller und die Antragsgegner bei gleichbleibenden Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum an dem Grundstück. Sie regelten das Sondereigentum an den beiden nunmehr auf dem Grundstück vorhandenen Häusern und wiesen die unbebaute Fläche je zu einem Teil den beiden Vertragspartnern zur alleinigen Sondernutzung zu.
In einem von Notar … beurkundeten Nachtrag vom 03.07.1980 erhöhten die Beteiligten, ohne daß ihr Sondereigentum geändert wurde, den Miteigentumsanteil der Antragsgegner auf 300,980/1000 und erweiterten die den Antragsgegnern zur Sondernutzung zugewiesene Fläche. Als Gegenleistung zahlten die Antragsteller 25 000 DM. Auf Grund dieser Änderung steht den Antragsgegnern nunmehr das Sondernutzungsrecht u. a. an einem 3,70 m tiefen Streifen zu, der sich unmittelbar vor der östlichen Giebelwand des Hauses der Antragsteller hinzieht. In Abschnitt III des Vertrags heißt es, die Antragsgegner hätten das Sondernutzungsrecht an den ihnen zugewiesenen Flächen,
„… jedoch mit der Einschränkung, daß der jeweilige Eigentümer des Hauses I (derzeit Antragsteller) berechtigt ist, jederzeit selbst an der … Hauswand Instandhaltungs- und -setzungsarbeiten vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen und zu diesem Zweck die Fläche im Bereich der Hauswand zu betreten bzw. durch beauftragte Dritte betreten zu lassen, sofern/soweit an diese Hauswand angebaut wurde, das Dach dieses Bauwerks (Garage).”
In Abschnitt VII der Urkunde ist noch ausgeführt, daß die Antragsgegner (zwecks Befreiung von der Grunderwerbsteuer) versichern, der Zuerwerb diene der Schaffung einer Garage zu ihrem bereits errichteten Wohnhaus.
Die Änderung der Sondernutzungsrechte wurde als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen.
2. Die Antragsgegner beabsichtigen, auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche eine Garage unmittelbar an die östliche Giebelwand des Hauses der Antragsteller anzubauen. Hierbei würde nach der Feststellung des Landgerichts ein Fenster in diesem Haus zugebaut.
Die Antragsteller haben vorgetragen, anfangs sei geplant gewesen, die Garage der Antragsgegner nicht an das Wohnhaus anzubauen, sondern entlang der (östlichen) Grundstücksgrenze zu errichten; hierzu hätten die Nachbarn aber die Zustimmung verweigert. Einem Anbau an ihr Anwesen hätten sie, die Antragsteller, niemals zugestimmt. Der „Zuerwerb” der Sondernutzungsfläche im Vertrag vom 03.07.1980 habe den Antragsgegnern nur eine Zufahrt ermöglichen sollen.
Demgegenüber haben sich die Antragsgegner in erster Linie darauf berufen, daß schon im Vertrag vom 02.07.1968 die Errichtung einer Garage als Anbau an das Wohnhaus beabsichtigt gewesen sei, dem damals sie, die Antragsgegner, zugestimmt hätten; nachdem die in Rede stehende Fläche nunmehr ihnen zur Sondernutzung zugewiesen sei, sei auch das Recht auf sie übergegangen, auf dieser Fläche eine Garage zu errichten. Aus der Regelung im Vertrag vom 03.07.1980 ergebe sich eindeutig, daß nunmehr die Antragsteller dem Garagenanbau zugestimmt hätten,
Nach Anhörung mehrerer Zeugen hat das Amtsgericht Lindau (Bodensee) mit Beschluß vom 10.08.1982 den Antrag, den Antragsgegnern den Garagenanbau zu untersagen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Kempten (Allgäu) nach erneuter Anhör...