Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Gebrauch des Sondereigentums
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR 117/88) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 8590/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 280.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin (Stadt N.) sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin hat Wohnungseigentum im Vordergebäude. Die Antragsgegnerin hat vom Sohn der Antragstellerin die Wohneinheiten und das nicht ausgebaute Dachgeschoß im Rückgebäude des Anwesens im Jahr 1985 für 200.000 DM erworben. Der Erwerb erfolgte gemäß einer dringlichen Anordnung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin und zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens. Die Antragsgegnerin will im Rahmen der Stadtteilsanierung gemäß den rechtsverbindlichen Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplans mit einer sog. Hofraumentkernung auch das Rückgebäude der Wohnanlage entfernen und durch eine niedrigere Bebauung ersetzen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen liegen noch nicht vor. Die Antragsgegnerin läßt ihr Sondereigentum ungenutzt und unterläßt Instandhaltungsmaßnahmen.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Sondereigentumseinheiten für Wohnzwecke benutzbar zu machen und zu Wohnzwecken zu nutzen. Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Augenscheins den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat nach der Darlegung der seiner Meinung nach einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt: Wenn die Räume der Antragsgegnerin leerstünden, so störe dies die anderen Wohnungseigentümer nicht mehr, als wenn diese Räume zu Wohnzwecken genutzt würden. Die angeblich drohende Durchfeuchtung werde allenfalls durch das undichte Dach, also durch Mängel des Gemeinschaftseigentums, nicht aber durch die fehlende Beheizung des Sondereigentums der Antragstellerin ausgelöst. Auch der von der Antragstellerin beanstandete optische Eindruck des Rückgebäudes werde im wesentlichen von der Fassade, den Fenstern und dem Hofraum, also vom Zustand des Gemeinschaftseigentums bestimmt. Das der Antragsgegnerin vorgeworfene Verhalten bewirke dagegen keine unzumutbare Störung der Antragstellerin.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Mit dieser Pflicht zur Instandhaltung des Sondereigentums wird eine Schranke für das „Belieben” (§ 13 Abs. 1 WEG) gezogen, mit dem der Wohnungseigentümer grundsätzlich über sein Sondereigentum verfügen kann. Der Wohnungseigentümer darf sein Sondereigentum also nur soweit vernachlässigen, daß den anderen Wohnungseigentümern an ihrem Sondereigentum oder auch am gemeinschaftlichen Eigentum kein Nachteil entsteht. Ein Nachteil in diesem Sinn ist nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung. Nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen können außer Betracht bleiben. Ob ein solcher Nachteil vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Eine ästhetische Beeinträchtigung könnte zwar ausreichen, ist aber zu verneinen, wenn der Gesamteindruck nicht beeinträchtigt wird (Weitnauer WEG 7. Aufl. § 14 Rn. 2 m.w.Nachw.). Der Zustand des Sondereigentums ist so lange ohne Belang, als von ihm keine negativen Einflüsse auf das Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum anderer ausgehen (Bärmann/Pick WEG 6. Aufl. § 14 Rn. 30). Nur nach Maßgabe dieser Grundsätze kann daher ein anderer Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs. 3 WEG einen bestimmten „Gebrauch” der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen.
b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
aa) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin an den entsprechenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes zu messen ist. Es hat damit dem von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Umstand, daß die Sondereigentumseinheiten der Antragsgegnerin von ihr als Wohnungen erworben wurden, hinreichend Rechnung getragen.
bb) Ohne Rechtsfehler durfte das Landgericht davon ausgehen, daß eine Rattenplage jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Entschei...