Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragungsbewilligung ist eine rein verfahrensrechtliche Erklärung und als solche nicht anfechtbar.
2. Ein Rechtsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung.
Normenkette
GBO § 19; BGB § 119
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 13 T 424/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des LG München I vom 21.1.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Eltern des Beteiligten kauften mit notarieller Urkunde vom 30.12.1981 drei Läden; die Vertragsteile erklärten in der Urkunde die Auflassung. Die Eltern des Beteiligten waren dabei durch einen Geschäftsbesorger vertreten, dem sie Vollmacht erteilt hatten. Der Geschäftsbesorger hatte um eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG nicht nachgesucht. Die Eltern wurden im Jahr 1984 als Miteigentümer je zur Hälfte im Teileigentumsgrundbuch eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 7.2.1997 verkauften die Eltern dem Beteiligten die Läden; dieser wurde am 13.3.1997 als Eigentümer im Teileigentumsgrundbuch eingetragen. Am 18.10.2000/5.4.2001 wurde im Grundbuch eingetragen, dass Zwangsversteigerung angeordnet ist.
Der Beteiligte hat unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH vom 14.5.2002 (BGH v. 14.5.2002, IBR 2002, 419) beantragt, das Grundbuch zu berichtigen. Er hat ausgeführt, die Vollmacht des Geschäftsbesorgers sei wegen der fehlenden Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Folglich sei auch die Auflassung vom 30.12.1981 nichtig. Da somit seine Eltern nicht Eigentümer der Läden geworden seien, habe auch auf ihn Eigentum rechtswirksam nicht übertragen werden können. Mit Schreiben vom 8.11.2002 an das Grundbuchamt hat der Beteiligte ergänzend ausgeführt, er fechte alle seine Erklärungen, die zu seiner Eintragung ins Grundbuch geführt hätten, wegen Irrtums an; er hätte „die Unterschriften” nicht geleistet, wenn er gewusst hätte, dass die Verträge seiner Eltern aufgrund nichtiger Vollmachten nichtig gewesen seien.
Das AG hat mit Beschluss vom 12.12.2002 den Antrag abgewiesen. Das LG hat am 21.1.2003 die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Anordnung der Zwangsversteigerung steht der Einlegung des Rechtsmittels durch den Beteiligten selbst nicht entgegen. Die Anordnung der Zwangsversteigerung hat nämlich nur die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 ZVG) im Sinn von §§ 135, 136 BGB. Der Verlust der Verfügungsbefugnis und des Rechts zur Einlegung von Rechtsmitteln ist damit nicht verbunden (vgl. BayObLG MittBayNot 1996, 108 f.).
2. Das LG hat ausgeführt:
Eine Eintragung sei inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen könne. Nicht inhaltlich unzulässig seien grundsätzlich aber Eintragungen allein deshalb, weil das ihnen zugrunde liegende materielle Rechtsgeschäft nichtig sei. Eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO komme deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn die Auflassung vom 30.12.1981 oder das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft nichtig gewesen sei.
Das Grundbuch sei auch nicht nach § 22 GBO zu berichtigen. Unterstelle man, dass die Eltern nicht Eigentümer der Läden gewesen seien, dann habe der Beteiligte jedenfalls gutgläubig Eigentum nach § 892 BGB erworben. Der Beteiligte trage selbst vor, im Jahr 1997 gutgläubig gewesen zu sein.
Eine Löschung nach § 84 GBO scheide aus, weil Eigentumseintragungen nicht gegenstandslos im Sinn dieser Vorschrift sein könnten.
3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen.
Ergänzend ist zu der von dem Beteiligten ggü. dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 8.11.2002 abgegebenen Anfechtungserklärung zu bemerken:
Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung sind als rein verfahrensrechtliche Erklärungen nicht anfechtbar (BayObLG Rpfleger 1999, 100; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 19 Rz. 13; Meikel/Lichtenberger, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rz. 433). Abgesehen davon würde das Grundbuch im Sinn des § 894 BGB nicht unrichtig, wenn es an einem Eintragungsantrag und an einer Eintragungsbewilligung fehlen würde.
Unrichtig ist das Grundbuch zwar dann, wenn es an der erforderlichen Einigung (§ 873 BGB) fehlt (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 22 Rz. 7). Hier beruft sich aber der Beteiligte auf einen bloßen Rechtsirrtum; ein solcher ist nach allgemeiner Ansicht unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung (BGH NJW 1970, 1419 [1420]; BayObLG v. 29.10.1987 – BReg. 1 Z 2/87, BayObLGZ 1987, 356 [359] = MDR 1988, 320). Abgesehen davon ist ein Unrichtigkeitsnachweis auch nicht in der Form des § 29 GBO geführt.
Dr. Reichold Dr. Delius Dr. Schmid
Fundstellen
Haufe-Index 1103441 |
DNotI-Report 2003, 94 |
ZfIR 2003, 682 |