Leitsatz (amtlich)
1. Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn das Grundstück vermietet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Schenker Vermieter ist und zugleich mit der Übertragungsverpflichtung die Verpflichtung zur Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs begründet wird.
2. Die Grundstücksschenkung ist unter diesen Voraussetzungen auch dann nicht rechtlich vorteilhaft, wenn der Beschenkte bereits Miteigentümer des Grundstücks ist, da durch die Erhöhung der Miteigentumsanteile auch eine Erhöhung der Haftung im Innenverhältnis erfolgt.
Normenkette
BGB §§ 181, 566-567, 748, 1056, 1629, 1795
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 02.04.2003; Aktenzeichen 13 T 5289/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG München I vom 2.4.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) ist im Grundbuch als Miteigentümerin zu 1)/6 eingetragen. Als Miteigentümerin zu 1)/12 ist die Beteiligte zu 4) eingetragen. Der Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 4) ist belastet mit einem Nießbrauch zugunsten der Beteiligten zu 2).
Die Beteiligte zu 2) schloss mit den übrigen Beteiligten am 16.12.2002 einen Vertrag, in dem sie sich unter anderem verpflichtete, ihren ideellen Miteigentumsanteil zu 1/6 an die Beteiligten zu 3) und 4) zu Miteigentum zu je 1/2 zu überlassen. Die Beteiligte zu 2) behielt sich einen lebenslänglichen Nießbrauch vor. Mit dem Ableben der Beteiligten zu 2) soll dieser Nießbrauch in gleicher Weise auf dessen schriftliches Verlangen dem Beteiligten zu 1) für dessen Lebensdauer zustehen. Die minderjährige Beteiligte zu 4) wurde bei diesem Vertrag von ihren Eltern, den Beteiligten zu 1) und 2), vertreten. Die Beteiligte zu 2) hat in dem Vertrag erklärt, dass der Vertragsbesitz derzeit vermietet sei.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat unter anderem beantragt, die Beteiligte zu 4) als Miteigentümerin zu einem weiteren 1/12, insgesamt also zu 1)/6, im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 10.2.2003 den Vollzug der Eintragung von der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch einen für die Beteiligte zu 4) zu bestellenden Ergänzungspfleger abhängig gemacht.
Die gegen diese Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hat das LG München I am 2.4.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Erwerb der minderjährigen Beteiligten zu 4) sei für die Beteiligte zu 4) nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 181 BGB. Die Beteiligten zu 1) und 2) seien deshalb gem. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen gewesen. Der Erwerb eines vermieteten Grundstücks sei nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gelte auch, wenn der Vertragsbesitz derzeit durch die Nießbraucher vermietet sei, da im Falle der Beendigung des Nießbrauchs der Grundstückseigentümer in entspr. Anwendung des § 566 BGB in das Mietverhältnis eintrete. Unerheblich sei, dass die Beteiligte zu 4) bereits Eigentümerin eines mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Miteigentumsanteils sei. Hieraus ergebe sich jedenfalls nicht, dass das Vermögen der Minderjährigen bereits jetzt dadurch belastet sei, dass sie ohnehin in die Vermieterpflichten gem. der hier vorliegenden notariellen Urkunde einzutreten habe.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das LG hat keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, wer auf Vermieterseite Vertragspartner des oder der Mieter ist. Nach den Erklärungen in der notariellen Urkunde und dem Vortrag der Beteiligten im Verfahren ist jedoch davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2) Vermieterin, zumindest Mitvermieterin, ist.
b) Der Erwerb eines vermieteten Grundstücks ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da der Erwerber nach Maßgabe der §§ 566 ff. BGB in das Mietverhältnis eintritt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 5.12.2002 – 2Z BR 198/02; OLG Oldenburg v. 1.10.1987 – 5 W 43/87, NJW-RR 1988, 839; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 107 Rz. 4; a.A. Jerschke, DNotZ 1982, 473). Durch den Eintritt in das Mietverhältnis wird eine persönliche Verpflichtung des Erwerbers begründet. Der schuldrechtliche und der dingliche Vertrag sind dabei als Einheit zu sehen (BGH v. 9.7.1980 – V ZB 16/79, MDR 1981, 37 = NJW 1981, 109).
c) § 566 BGB gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer, der (mit)vermietet hat, seinen Miteigentumsanteil veräußert (Palandt/Weidenkaff, § 566 Rz. 7). Dass die Beteiligte zu 2) ihre Befugnis zur Vermietung möglicherweise auch aus einem Nießbrauch herleitet, ist unerheblich, da die Beteiligte zu 2) als Vermieterin jedenfalls auch Miteigentümerin des Grundstücks ist, so dass § 566 BGB zur Anwendung kommt.
d) An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass im gleichen Vertrag auch ein Nießbrauch zugunsten der Beteiligten zu 2) an dem zu übetragenden Miteigentumsanteil bestellt wurde. Mit dem Übergang des Eigentums tritt nämlich die Beteiligte zu 4...