Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung
Beteiligte
Wohnungseigentümer der Wohnanlage … (Eigentümerliste in der Anlage zum Beschluß des Landgerichts) |
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 50/83) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 3416/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.370 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Wohngeld, Zinsen und (pauschalierte) Mahnkosten in Anspruch.
Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht zuletzt (der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids vom 22.1.1982 lautete über 7.385,66 DM nebst 15 % Zinsen und 120 DM vorgerichtliche Kosten) beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 6.113,50 DM zzgl. 1.784,81 DM Zinsen für die Zeit vom 1.1.1975 bis 31.12.1982 zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 30.12.1983 zur Zahlung von 6.113,50 DM nebst gestaffelten Zinsen vom 1.3.1983 bis 31.12.1982 aus unterschiedlichen Beträgen (Zinssumme aufgerundet: 160 DM) verpflichtet. Den Antrag im übrigen hat es abgewiesen.
Die Antragsteller haben mit ihrer sofortigen Beschwerde zunächst eine Erweiterung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung auf 8.130,59 DM zzgl. 2.137,88 DM angestrebt. Die Antragsgegnerin hat sich diesem Rechtsmittel angeschlossen, um eine Herabsetzung ihrer Zahlungspflicht auf 3.214,36 DM zu erreichen. Nach einer Teilzahlung vom 21.2.1984 in Höhe von 6.382,40 DM haben die Antragsteller einen Teil der erhobenen Ansprüche fallen lassen und beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 511,36 DM zzgl. 1.793,26 DM Zinsen für die Zeit vom 1.1.1975 bis 51.12.1982 zu verpflichten.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 19.12.1984 unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Hauptsache in Höhe von 6.382,40 DM als erledigt festgestellt, die Antragsgegnerin verpflichtet, 386,36 DM nebst den schon vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen zu zahlen, und die sofortige Beschwerde der Antragsteller im übrigen sowie die Anschlußbeschwerde zurückgewiesen; daß weitere Ansprüche nicht bestehen, hat es in den Gründen ausgeführt.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller die Ansprüche auf Zahlung von:
a) |
Mahnkosten |
5,– DM |
b) |
Unkostenpauschale |
120,– DM |
c) |
Restzinsen |
1 399,87 DM |
(soweit sie nicht bereits zuerkannt wurden) für die Zeit vom 1.1.1979 bis 31.12.1982 weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
A.
Das Landgericht hat zu den mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgten Ansprüchen ausgeführt:
a) Eine Mahnung vom 12.3.1982 sei nicht nachgewiesen. Die dafür geforderte Gebühr von 5 DM stehe den Antragstellern deshalb nicht zu.
b) Die Pauschalkosten von 120 DM stünden nach dem Wortlaut des Eigentümerbeschlusses vom 24.3.1982 nicht den Wohnungseigentümern, sondern der Verwaltung der Wohnanlage zu. Die Antragsteller hätten nicht nachgewiesen, zur Einziehung dieses Betrags ermächtigt zu sein.
c) Zinsen für die Zeit von 1979 bis 31.12.1981 stünden den Antragstellern nicht zu, weil die Antragsgegnerin über die von ihr tatsächlich geschuldeten Wohngeldbeträge nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Für die Antragsgegnerin sei es wegen der zunächst von den Antragstellern vorgenommenen Verrechnungsweise einer vom Ehemann der Antragsgegnerin hinterlegten Vergleichssumme und eines anderen Betrage von 3.000 DM, wegen einer fehlerhaften Erhebung einer Sonderumlage und mit Rücksicht auf zahlreiche Kontoblätter der Antragsteller nicht durchschaubar gewesen, welche Wohngeldschuld zum jeweiligen Zeitpunkt bestanden habe. Auch im Beschwerdeverfahren hätten die Antragsteller die Verzugsvoraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen.
B.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Antragsteller haben ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 13, Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNr. 7, je zu § 21) auf die in der Beschwerdebegründung bezeichneten Einzelpunkte beschränkt. Sie haben die Entscheidung des Landgerichts im übrigen nicht angefochten. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt der rechtlichen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht mithin nur insoweit, als sie die mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Einzelpositionen betrifft.
2. Den Antragstellern stehen die mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Ansprüche nicht zu.
a) Das Landgericht hat den auf Nr. 6.2 des Verwaltervertrages gestützten Anspruch auf Zahlung einer Mahngebühr von 5 DM im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet.
Der Verwaltervertrag vom 25.3.1982 (Nr. 6.2) besagt, daß der Verwalter berechtigt ist je Mahnung eine Gebühr von 5 DM zu erheben, und daß die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, diese an den Verwalter zu beza...