Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses und Verwalterbestellung
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen UR II 31/94) |
LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 T 173/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 sowie der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. März 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner zu 1 und 2 sowie die weitere Beteiligte zu 1 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 57 600 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese wurde zum überwiegenden Teil von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 1 war, zum geringeren Teil von dem Antragsgegner zu 1 persönlich und seiner Tochter errichtet; die Anlage ist noch nicht vollständig fertiggestellt. Die Miteigentumsanteile des Antragsgegners zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 betrugen am 23.9.1994 zusammen 5 610/10 000. Der Antragsgegner zu 1 ist der Geschäftsführer der weiteren Beteiligten zu 1, einer GmbH, deren Alleingesellschafterin die Antragsgegnerin zu 2 ist.
Maßgebend für den Umfang des Stimmrechts der Wohnungseigentümer ist nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung die Größe der Miteigentumsanteile.
Durch Eigentümerbeschluß vom 23.9.1994 wurde die weitere Beteiligte zu 1 mit den 5 610/10 000 Stimmen der Antragsgegner zu 1 und 2 ab sofort zur Verwalterin bestellt; 3 802/10 000 Stimmen sprachen sich gegen den Beschluß aus und 222/10 000 enthielten sich.
Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben ferner beantragt zu bestimmen, daß das gesetzliche Kopfprinzip für künftige Abstimmungen maßgebend ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 21.3.1995 haben schließlich die anwesenden Wohnungseigentümer beantragt, für den Fall der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses einen Notverwalter zu bestellen.
Durch Beschluß vom 9.5.1995 hat das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß vom 23.9.1994 für ungültig erklärt und die weitere Beteiligte zu 2 zur Verwalterin bestellt. Durch einstweilige Anordnung vom 29.5.1995 hat das Amtsgericht ferner für die Dauer des Verfahrens den Eigentümerbeschluß vom 23.9.1994 außer Kraft gesetzt und die weitere Beteiligte zu 2 zur Verwalterin bestellt.
Die Antragsgegner zu 1 und 2 sowie die weitere Beteiligte zu 1 haben gegen die Beschlüsse vom 9. und 29.5.1995 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 26.3.1996 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 sowie der weiteren Beteiligten zu 1, mit der die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts vom 26.3.1996 und des Amtsgerichts vom 9.5.1995 verlangt wird.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Eigentümerbeschluß vom 23.9.1994 sei durch rechtsmißbräuchliche Ausnützung der Stimmenmehrheit durch die Antragsgegner zu 1 und 2 zustande gekommen. Die Stimmrechtsregelung in der Gemeinschaftsordnung sei nicht allein deshalb unwirksam, weil sie dazu führen könne, daß ein Wohnungseigentümer die Stimmenmehrheit habe. Auch seien die Antragsgegner zu 1 und 2 als Geschäftsführer und Alleingesellschafterin der weiteren Beteiligten zu 1 nicht von der Abstimmung über die Verwalterbestellung der weiteren Beteiligten zu 1 ausgeschlossen gewesen. Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung sei schließlich auch, ob der Antragsgegner zu 1 das Stimmrecht auch habe geltend machen können, soweit es von denjenigen Wohnungen abgeleitet sei, die noch nicht errichtet seien.
Die Antragsgegner zu 1 und 2 seien, wenn schon nicht persönlich, so doch jedenfalls wirtschaftlich miteinander verbunden. Zwischen ihnen und den übrigen Wohnungseigentümern bestehe ein erheblicher Interessengegensatz. Dieser beruhe darauf, daß der Antragsgegner zu 1 Bauträger hinsichtlich der überwiegenden Zahl der Wohnungen gewesen sei und noch Erfüllungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen ihn bestehen könnten. Ein Interessengegensatz sei im Zusammenhang mit der Erstellung des geplanten Parks aufgetreten. Auch beabsichtige der Antragsgegner zu 1 ein weiteres geplantes Haus zu errichten, wozu nach Ansicht der übrigen Wohnungseigentümer der Platz fehle. Außerdem soll der Antragsgegner zu 1 den Wohnungseigentümern 15 000 DM Wohngeld schulden; es könne nicht erwartet werden, daß er als Geschäftsführer der weiteren Beteiligten zu 1 die Wohngeldansprüche der Wohnungseigentümer gegen sich selbst geltend machen würde. Die Bestellung der weiteren Beteiligten zu 1 zur Verwalterin entspreche dahe...