Leitsatz (amtlich)
I. Nach Art. 37 BayStVollzG kann Strafgefangenen "aus wichtigem Anlass" Ausführung gewährt werden. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann.
II. Verschiedene Fallkonstellationen für einen "wichtigen Anlass".
III. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 37 BayStVollzG trifft den Strafgefangenen zwar weder eine Beweislast noch ein Prozessrisiko. Er hat jedoch eine Darlegungslast, die es erfordert, dass sein Sachvortrag hinreichend substantiiert und aus sich heraus verständlich ist.
Normenkette
BayStVollzG Art. 37; StVollzG §§ 35, 109, 115
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 13.01.2022; Aktenzeichen SR StVK 639/21) |
Tenor
Der Antrag vom 16.02.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 13.01.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Strafgefangene begehrt eine Ausführung zur Auflösung seines Hausrats wegen des Umzugs seiner Schwester, bei der sein Hausrat eingelagert ist, und Sichtung seiner Finanzunterlagen zur beabsichtigten Stellung eines Antrags an das Finanzamt.
II.
Der Antrag vom 16.02.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 13.01.2022 ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 3 StVollzG). Es liegt nämlich kein "wichtiger Anlass" im Sinne von Art. 37 BayStVollzG vor.
1. Nach Art. 37 BayStVollzG kann Strafgefangenen "aus wichtigem Anlass" Ausführung gewährt werden. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann. Erfasst werden Angelegenheiten oder Ereignisse, die in besonderer Weise die Privatsphäre des Gefangenen berühren oder von besonderer Bedeutung für die Resozialisierung sind. In Betracht kommt die Wahrnehmung persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, wobei diese eilbedürftig und nicht aufschiebbar sein müssen und sich nur außerhalb der Anstalt regeln lassen dürfen (h.M.; vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 16. Ed. 01.04.2022, BayStVollzG Art. 37 Rn. 2 m. umfass. Nachw. aus Rspr. u. Lit.; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 21. Ed. 01.08.2021, StVollzG § 35 Rn. 2; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. E Rn. 160; Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 10. Kap. Abschn. D Rn. 4; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 39 Rn. 4).
Darunter kann ein Umzug fallen, der aufgrund einer Kündigung der eigenen Wohnung erforderlich wird (OLG Koblenz, ZfStrVo 1979, 253; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 16. Ed. 01.04.2022, BayStVollzG Art. 37 Rn. 2; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 21. Ed. 01.08.2021, StVollzG § 35 Rn. 3; Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 10. Kap. Abschn. D Rn. 5; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 39 Rn. 5).
Auch die Beschaffung wichtiger Unterlagen z.B. für das Finanzamt kann ein solcher wichtiger Anlass sein (OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 325; OLG Koblenz, ZfStrVo 1978, 249; LG Hamburg, ZfStrVo SH 1978, 33; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 16. Ed. 01.04.2022, BayStVollzG Art. 37 Rn. 2; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 21. Ed. 01.08.2021, StVollzG § 35 Rn. 3; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. E Rn. 160; Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 10. Kap. Abschn. D Rn. 5; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 39 Rn. 5). Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.02.1987 (Az.: 1 Vollz (Ws) 38/87, ZfStrVo 1987, 372) bedarf es bei Prüfung der Frage, ob ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 35 StVollzG vorliegt, der Feststellung, welcher Art die Unterlagen, die der Betroffene bei der Ausführung erlangen will, sind, und welche Bedeutung ihnen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zukommt, ferner, ob erwartet werden kann, dass die Ausführung zur Erlangung der Unterlagen führen wird, andererseits aber auch, ob sie nicht vom Betroffenen auch im Wege des Schriftverkehrs beschafft werden können (juris Rn. 10).
2. Ob vorgenannte Voraussetzungen für...