Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Kosten des Beschwerdeverfahrens
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 815/94) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 23578/94) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und des weiteren Beteiligten wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Juni 1995 in Nr. I zweiter Absatz wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller hat den Antragsgegnern und dem weiteren Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Nach dem Erwerb seiner Wohnung im Frühjahr 1994 errichtete der Antragsteller vor dem Wohnzimmer seiner im Erdgeschoß liegenden Wohnung eine Art Wintergarten. Dazu brachte er auf der vor seinem Wohnzimmer befindlichen Gartenfläche von 4 – 5 m², an der ihm ein Sondernutzungsrecht zusteht und die von zwei Seiten im rechten Winkel durch die Wände des Wohnzimmers und auf der dritten Seite durch die Trennmauer des Nachbargrundstücks begrenzt wird, senkrecht eine Isolierglasscheibe an, die den Raum zum Garten begrenzt; zur Bedachung des Raumes brachte er waagerecht eine weitere Isolierglasscheibe an. Derzeit ist dieser vor dem Wohnzimmer befindliche Raum nur durch das Wohnzimmerfenster erreichbar. Der Antragsteller beabsichtigte aber, einen Durchbruch durch die Wohnzimmerwand in Form der Vergrößerung des Fensters zu schaffen, um den Raum betreten und dort Pflanzen halten zu können. Die Glasscheiben hatte er ohne Zustimmung der Antragsgegner angebracht. Den von ihm in der Eigentümerversammlung vom 27.6.1994 gestellten Antrag auf „Erstellung eines Wintergartens, Durchbruch durch die Außenwand und Abbruch einer Fensterbrüstung” lehnten die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß ab. In der Eigentümerversammlung vom 31.8.1994 faßten sie folgenden Beschluß:
Der Antragsteller wird aufgefordert, den begonnenen Bau des Wintergartens, für dessen Errichtung lt. Beschluß 94/95 keine Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurde, unter Fristsetzung zu entfernen.
Als Termin für die Beseitigung des Wintergartens wird der 01.12.1994 festgelegt.
Der Antragsteller hat am 30.9.1994 bei dem Amtsgericht beantragt, den Beschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung an den Antragsteller auf die Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer, die durch die Anbringung der beiden Glasscheiben entstehen, durch Beschluß vom 30.11.1994 den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 17.5.1995 darauf hingewiesen, daß sein Rechtsmittel unbegründet sei. Es hat ihm anheimgegeben, seine sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzunehmen. Mit am 31.5.1995 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller sein Rechtsmittel zurückgenommen. Durch Beschluß vom 6.6.1995 hat das Landgericht dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner und der weitere Beteiligte mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Die Rechtsmittel des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten sind gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 1 und Abs. 2 FGG zulässig. Sie sind auch begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei Zurücknahme eines Rechtsmittels erscheine es grundsätzlich angemessen, daß derjenige, der ein Rechtsmittel eingelegt habe, den anderen Beteiligten die diesen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Nur besondere Umstände könnten eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese lägen hier vor. Der Antragsteller habe sich nach dem Hinweis des Gerichts auf die Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels einsichtig gezeigt und die Beschwerde zurückgenommen. Dieses Verhalten sei geeignet, zum Rechtsfrieden zwischen den Wohnungseigentümern beizutragen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu entscheiden. Die getroffene Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden. Ein Ermessensfehler liegt hier vor. Die Erstattung der den Antragsgegnern und dem weiteren Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist anzuordnen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die das Landgericht nicht verkennt, hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, grundsätzlich die gerich...