Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ruhen des Verfahrens bei Nichterfüllung gerichtlich auferlegter Aufgaben nach Rechtshängigkeit durch Antragsteller
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 13.04.1987; Aktenzeichen 4 T 275/87) |
AG Kaufbeuren (Entscheidung vom 15.01.1987; Aktenzeichen UR II 2/86) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. April 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die Antragsgegnerin zu 1 ist deren Verwalterin. Die von der Antragsgegnerin zu 2 als Bauträgerin errichtete Anlage besteht aus fünf Gebäuden mit 239 Wohnungen, 3 Tiefgaragen, Tennisplätzen, Schwimmbad und Sauna.
Nach § 16 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist jeder Bauteil weitgehend als selbständige Einheit zu behandeln. Diese Vorschrift wurde bisher nicht oder kaum angewendet. Hiergegen wendet sich der Antragsteller.
2. Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug beantragt,
- die Antragsgegnerin zu 1) zu verpflichten, § 16 GO schon für 1986 anzuwenden,
- die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten, den von ihr unterlassenen Einbau zusätzlich erforderlicher Meßeinrichtungen auf eigene Kosten unter Fristsetzung nachzuholen;
- beide Antragsgegner zu verpflichten, den betroffenen Wohnungseigentümern den aus der unterlassenen Vertragserfüllung entstandenen Schaden zu ersetzen und Auskünfte zu erteilen.
Das Amtsgericht hat die Antragsschrift den Antragsgegnern zugestellt, aber noch keinen Termin bestimmt. Der Antragsteller hat wiederholt angeregt, das Verfahren ruhen zu lassen; er hat darauf hingewiesen, daß dessen Fortführung erst dann sinnvoll sei, wenn in einem anderen, von ihm und einem weiteren Wohnungseigentümer angestrengten Verfahren entschieden worden sei; dort gehe es um die Frage, ob ein in der Versammlung vom 4.5.1986 gefaßter, § 16 der Gemeinschaftsordnung aufhebender Wohnungseigentümerbeschluß gültig ist oder nicht.
Die Antragsgegner haben sich gegen ein Ruhen des Verfahrens gewandt.
Mit Beschluß vom 23.4.1986 hat das Amtsgericht dem Antragsteller aufgegeben,
- Name und Anschrift sämtlicher Wohnungseigentümer anzugeben,
- so viele weitere Antragsschriften einzureichen, daß jedem Wohnungseigentümer eine Abschrift zugestellt werden kann, ersatzweise für die Anfertigung der erforderlichen Fotokopien pro Seite einen Vorschuß von je 1 DM einzuzahlen,
- sämtliche Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen und die Entlastung des Verwalters sowie sämtliche Eigentümerbeschlüsse, in denen sich die Versammlung der Wohnungseigentümer mit der Problematik des § 16 GO befaßt hat, vorzulegen,
- für die erforderlichen Zustellungen an sämtliche Wohnungseigentümer einen Auslagenvorschuß von 5 DM je Wohnungseigentümer einzuzahlen,
- die dreifache Gebühr aus einem vorläufigen Geschäftswert von 5 000 DM einzuzahlen.
Der Antragsteller ist den gerichtlichen Auflagen nicht nachgekommen. Mit Beschluß vom 15.1.1987 hat das Amtsgericht festgestellt, daß das Verfahren deshalb ruht. Es sei ein tatsächlicher Stillstand des Verfahrens eingetreten.
Die Antragsgegnerin zu 1 hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Sie hat sich erboten, den gemäß Nr. 4 angeforderten Gebührenvorschuß selbst einzuzahlen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluß vom 28.1.1987). Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 13.4.1987 die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. und 28.1.1987 aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1 sei gemäß § 19 FGG, § 252 ZPO zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens seien in den sog. echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar.
Das Rechtsmittel sei auch begründet. Die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Weigerung des Amtsgerichts, das Verfahren fortzusetzen, sei nicht gerechtfertigt. Die Weigerung des Antragstellers, den ihm auferlegten Vorschuß auf die Gerichtsgebühren zu zahlen, hindere die Fortsetzung des Verfahrens nicht. Denn die Fortführung eines durch Zustellung der Antragsschrift schon rechtshängig gewordenen Verfahrens könne nicht davon abhängig gemacht werden, daß nachträglich der schon vor Rechtshängigkeit fällige Gebührenvorschuß eingezahlt werde. § 8 Abs. 2 KostO lasse dies nur für die Vornahme des dem Gericht insgesamt obliegenden Geschäfts zu, nicht für einzelne Teile davon. Das folge aus der Amtsermittlungspflicht des § 12 FGG.
Dasselbe ergebe sich aus der von der Antragsgegnerin zu 1 erklärten Bereitschaft, die angeforderten Gebühren einzuzahlen. Denn damit hafte die Antragsgegnerin gemäß § 3 Nr. 2 KostO für die Gerichts...