Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Aktenzeichen UR II 71/86)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 1695/88)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 1988 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.434,13 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Im vorliegenden Verfahren machen die Antragsteller Wohngeldansprüche von zuletzt 4.014,78 DM aus der Jahresabrechnung 1985, dem Wirtschaftsplan 1986 und den ersten Quartalen des Wirtschaftsplans 1987 geltend. Die Antragsgegner berufen sich auf die Anfechtung der entsprechenden Jahresabrechnungen und rechnen mit Gegenansprüchen auf, die den Betrag der Hauptforderung übersteigen. Ferner haben sie mehrere Feststellungsanträge gestellt und weitere Gegenforderungen erhoben.

Mit Beschluß vom 29.1.1988 verpflichtete das Amtsgericht die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.014,78 DM nebst Zinsen und Mahnauslagen und legte ihnen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auf. Gegen diesen Beschluß legten beide Antragsgegner sofortige Beschwerde ein. Sie beantragten zuletzt, das Verfahren bis zur Entscheidung über die angefochtenen Jahresabrechnungen in anderen Verfahren auszusetzen, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben, die Feststellung, daß gegen die Wohngeldforderung Wohnwertminderungs- und Nutzungsentzugsansprüche sowie Kostenerstattungsansprüche aus anderen Verfahren geltend gemacht werden können, und die Verpflichtung der Antragsteller zu Schadensersatz wegen Wohnwertminderung und Nutzungsentzug an einem Gemeinschaftsraum. Die Antragsteller haben die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 2.305,65 DM für erledigt erklärt und beantragt, die Anträge der Antragsgegner zurückzuweisen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.8.1988 die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Hauptsache in Höhe von 2.305,65 DM erledigt sei; auch die Gegenanträge der Antragsgegner wurden zurückgewiesen. Den Antragsgegnern wurden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner, die trotz einer entsprechenden Ankündigung nicht begründet wurden.

II.

1. Die Rechtsmittel der Antragsgegner sind zulässig. Die Erklärung der Antragsgegner und ihrer Verfahrensbevollmächtigten läßt erkennen, daß der Beschluß des Landgerichts vom 11.8.1988 von ihnen angefochten werden soll. Dies genügt (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 4. Aufl. FGG § 29 Anm. 1 c, § 21 Anm. 3 m.w.Nachw.). Ein bestimmter Antrag und eine Begründung waren nicht erforderlich (Augustin WEG § 45 Rn. 22). Die Rechtsmittel sind jedoch nicht begründet.

2. Das Landgericht hat ausgeführt, eine Aussetzung des Verfahrens sei nicht veranlaßt, da auch bei einer Aufhebung der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen jedenfalls die entsprechenden Wirtschaftspläne als Grundlage für die Wohngeldforderungen in Betracht kämen. Die Antragsgegner seien aufgrund der nicht rechtskräftig für unwirksam erklärten Jahresabrechnungen und des letzten Wirtschaftsplans zur Zahlung des rückständigen Wohngelds verpflichtet. Der Verwalter sei berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen. Auf die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sei nicht einzugehen gewesen, weil es sich nicht um Ansprüche handle, mit denen ausnahmsweise gegen Wohngeldansprüche aufgerechnet werden könne. Auch die vom Amtsgericht zugesprochenen Zinsen und Mahnkosten seien gerechtfertigt. Die Feststellungsanträge der Antragsgegner seien unzulässig, weil sie nur allgemeine Rechtsbehauptungen enthielten und die Antragsgegner auch entsprechende Leistungsanträge hätten stellen können. Die Leistungsanträge seien unbegründet. Hinsichtlich der angeblichen Wohnwertminderung sei ein Vermögensschaden nicht ersichtlich. Die anderweitige Nutzung des Gemeinschaftsraums treffe zudem alle Miteigentümer gleichmäßig.

3. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 FGG, § 550 ZPO).

a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht davon abgesehen, die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO (vgl. Bärmann/Merle WEG 6. Aufl. § 44 Rn. 11 m.w.Nachw.) anzuordnen. Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn ihm dies nach pflichtgemäßem Ermessen geboten erscheint (Keidel/Amelung FGG 12. Aufl. § 1 Rn. 17 m.w.Nachw.). Diese Frage hat das Landgericht mit überzeugender Begründung verneint. Es konnte dabei davon ausgehen, daß auch bei einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse über die Jahresabrechnungen bestimmte...

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