Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Spiel kleiner Kinder im "Garagenhof"

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 25.04.1989; Aktenzeichen 1 T 14129/88)

AG München (Entscheidung vom 27.06.1988; Aktenzeichen UR II 264/88)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 27. Juni 1988 und des Landgerichts München I vom 25. April 1989 abgeändert:

  1. Den Antragsgegnern wird verboten, den Garagenhof 4 der Wohnanlage … durch ihre Kinder als Bolz- und Ballspielplatz nutzen zu lassen.
  2. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 50 000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von je einem Tag für 100 DM angedroht.
  3. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zur Hälfte zu tragen; die andere Hälfte tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Inhaber von Wohnungserbbaurechten einer Wohnanlage, die auf einem Grundstück der Landeshauptstadt München im Rahmen eines Förderungsprogrammes mit dem Ziel errichtet wurde, jungen und kinderreichen Familien, Schwerbehinderten sowie von einem Wohnungsnotstand betroffenen Bewohnern mit bescheidenem Einkommen zur Bildung von Wohnungseigentum zu verhelfen. In der aus 85 Reihenhäusern bestehenden dicht bebauten Wohnanlage leben vorwiegend Familien mit mehreren Kindern. Spielplätze für ältere Kinder und Jugendliche, insbesondere Bolzplätze, sind in der Wohnanlage nicht vorhanden.

Den Antragstellern ist in dieser Wohnanlage das Sondereigentum an einem Reihenhaus und das Sondernutzungsrecht an dem diesem vorgelagerten Kleingarten eingeräumt. Letzterer grenzt an die Schmalseite eines rechteckigen Platzes an, an dessen Längsseiten sieben bzw. acht Garagen nebeneinander stehen. Im Aufteilungsplan ist diese Fläche als „Garagenhof” ausgewiesen; sie steht im Gemeinschaftseigentum. Die Teilungserklärung nimmt auf den Aufteilungsplan Bezug. Die Gemeinschaftsordnung ist im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen.

In der Gemeinschaftsordnung ist in § 5 bestimmt:

(1) Jeder Wohnungserbbauberechtigte ist berechtigt … neben den übrigen Mitberechtigten auch das gemeinschaftliche Eigentum in einer Weise zu nutzen, die nicht die Rechte der übrigen Wohnungserbbauberechtigten über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder den Bestimmungen dieser Teilungserklärung widerspricht.

(3) Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur zulässig, soweit sich deren Nutzung im Rahmen dieser Teilungserklärung hält. Für Verletzungen der Gemeinschafts- und der Hausordnung durch nutzungsberechtigte Dritte … haftet der Wohnungserbbauberechtigte der Gemeinschaft und den anderen Wohnungserbbauberechtigten neben den Dritten als Gesamtschuldner.

Die Antragsteller behaupten, daß die Kinder der Antragsgegner regelmäßig an Schultagen am Nachmittag und an den übrigen Tagen mitunter von morgens bis abends auf dem Garagenhof Fußball oder Tennis spielen, Diskus werfen oder andere Sportarten betreiben. Sie haben vorgetragen, daß sie durch den beim Spielen entwickelten Lärm, die ständig in ihren Garten fliegenden Bälle und schließlich durch das hierdurch bedingte ständige Übersteigen des Zaunes in unerträglicher Weise belästigt werden.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsgeld zu verbieten, den Garagenhof als Bolz- und Spielplatz zu nutzen und eine solche Nutzung durch ihre Kinder zuzulassen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.6.1988 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 25.4.1989 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das geltend gemachte Unterlassungsbegehren sei nicht begründet. Es bestehe weder eine Vereinbarung noch ein Beschluß der Wohnungserbbauberechtigten, die das Spielen der Kinder im Garagenhof untersagten. Der Zweckbestimmung einer Fläche im Aufteilungsplan komme zwar Vereinbarungscharakter zu. Werde dort aber eine Fläche als Garagenhof ausgewiesen, so schließe dies solche Nutzungen nicht aus, die die Zweckbestimmung eines Garagenhofes nicht beeinträchtigen. Dazu gehöre auch das Spielen von Kindern. Die Antragsteller würden dadurch auch nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Die Kammer gehe dabei allerdings davon aus, daß die Kinder in Zukunft an den Wochenenden und in der Mittagsruhe verstärkt Rücksicht auf die Antragsteller nehmen und beim Spielen nur noch Softbälle verwenden würden. Im übrigen sei aber die mit dem Spielen einhergehende Lärmbeläs...

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