Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Einmonatige Beschlussanfechtungsfrist als Ausschlussfrist

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 08.05.1989; Aktenzeichen 1 T 706/89)

AG München (Aktenzeichen UR II 655/88)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Mai 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde- und für das Beschwerdeverfahren – insoweit wird die Nummer 3 des Beschlusses des Landgerichts abgeändert – wird auf jeweils 299.250 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer großen, aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, bei der die Sanierung der aus Betonfertigteilen bestehenden Fassaden notwendig wurde. Die weitere Beteiligte ist jetzt Verwalterin. Der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 11.3.1987 war zum Tagesordnungspunkt 8 („Fassadensanierung und Finanzierung”) eine Übersicht über fünf mögliche Sanierungsarten einschließlich deren Kosten beigefügt. In der Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer zunächst einstimmig, die Fassaden sanieren zu lassen. Sodann wurde über die Art der Sanierung abgestimmt. Das geschah auf Grund eines weiteren Eigentümerbeschlusses mit Stimmzetteln, auf denen die fünf Varianten und deren Kosten übereinstimmend mit der Anlage zur Einladung bezeichnet waren; die von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossene Variante Nr. 1 war mit „Renovierungsanstriche, Fugenerneuerung, Betonausbesserungen (geschätzte Gesamtkosten DM 525.540,– zuzüglich Architektenhonorar)” beschrieben. Entsprechend aber ohne Angabe der Kosten ist die Variante auch in der Versammlungsniederschrift bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bezeichnet. Vor der Abstimmung hatten die zwei Architekten M. und R. den Sanierungsvorschlag erläutert; dabei wurde auch ausführlich über die Frage einer Verbreiterung der Fugen zwischen den Betonfertigteilen gesprochen.

In der Versammlungsniederschrift sind sodann die Kosten angegeben, die sich unter Berücksichtigung der Vorschläge des Architekten R. nach Angabe des Architekten M. „für die Variante 1 nunmehr” ergeben; in der Aufstellung ist für „Fugenverbreiterung 6.250 lfm für senkrechte und waagrechte Fugen” ein eigener Betrag von 262.500 DM netto ausgeworfen. Nach dem weiteren Inhalt der Versammlungsniederschrift wies Architekt M. sodann darauf hin, daß sich die genauen Kosten erst nach der Ausschreibung ergäben; des weiteren könnten sich die Kosten für die Fugenverbreiterung unter Umständen reduzieren. Sodann nahmen die Wohnungseigentümer den Vorschlag für die Finanzierung der Sanierungsarbeiten an.

Die Sanierung ist inzwischen durchgeführt; dabei wurden auch Fugen zwischen den Betonfertigteilen mit erheblichem Kostenaufwand verbreitert.

Der Antragsteller ist der Meinung, daß die Verbreiterung der Fugen in den Eigentümerbeschlüssen vom 11.3.1987 keine Rechtsgrundlage habe und daß er dafür auch nichts zahlen müsse. Er hat am 5.4.1988 beantragt festzustellen, daß die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.3.1987 zu Tagesordnungspunkt 8 die Fugenverbreiterung bei der Fassadensanierung nicht beinhalten; weitere Feststellungsanträge beziehen sich auf die Frage der Finanzierung und auf die Rechte der Verwalterin auf Grund der Eigentümerbeschlüsse vom 11.3.1987. Hilfsweise hat der Antragsteller beantragt, den Eigentümerbeschluß über die Finanzierung für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Architekten M. und R. als Zeugen den Feststellungsantrag zum Inhalt der Eigentümerbeschlüsse (Antrag Nr. 1) mit Teilbeschluß vom 19.12.1988 abgewiesen. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers mit Beschluß vom 8.5.1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht äußert zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags (Einhaltung der Antragsfrist, Feststellungsinteresse) und führt dann zur Sache aus: Die Zulässigkeit könne letzten Endes dahinstehen. Der Antrag sei schon deshalb erfolglos, weil sich bei Beurteilung aller Umstände und der Zeugenaussagen ergebe, daß die Verbreiterung der Fugen mit beschlossen worden sei. Der Antragsteller bestreite nicht, daß diese Frage in der Versammlung vom 11.3.1987 ausgiebig besprochen worden sei; dies ergebe sich auch aus den Aussagen der Zeugen M. und R. Letzterer habe bekundet, daß er die Verbreiterung der Fugen vor der Abstimmung als zwingend notwendig bezeichnet habe. Aus der Aussage des Zeugen M. ergebe sich darüber hinaus, daß vor der Abstimmung über die Sanierungswege die Kosten von 461.000 DM und zusätzlich 262.500 DM für die Fugenverbreiterung genannt worden seien. Es bestehe kein Anlaß, an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen zu zweifeln. Die nachfo...

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