Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung einer Wintergartenverglasung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 458/91) |
LG München I (Aktenzeichen 13 T 11860/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. September 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Vollstreckungsschuldner hat seine Wohnung seiner Mutter zur Nutzung überlassen.
Durch Beschluß des Amtsgerichts -Wohnungseigentumsgericht- vom 1.8.1991, rechtskräftig seit 8.4.1992, wurde der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, binnen drei Monaten ab Rechtskraft die von ihm auf der Brüstung des Balkons vor seiner Wohnung angebrachte Wintergartenverglasung zu beseitigen und dort den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Beschluß des Amtsgerichts und die die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners zurückweisende Entscheidung des Landgerichts sind dem Vollstreckungsschuldner von Amts wegen zugestellt worden; den Vollstreckungsgläubigern ist eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden.
Die Vollstreckungsgläubiger haben am 14.7.1992 beantragt, gegen den Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld festzusetzen, weil er die Verglasung nicht beseitigt habe. Das Amtsgericht hat den Antrag am 21.5.1993 mit der Begründung abgewiesen, Gegenstand der Zwangsvollstreckung sei eine vertretbare Handlung, so daß eine Zwangsgeldfestsetzung nicht in Betracht komme. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger hat das Landgericht durch Beschluß vom 11.9.1993 gegen den Vollstreckungsschuldner für den Fall, daß er nicht binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses die Wintergartenverglasung beseitigt und dort den ursprünglichen Zustand wieder herstellt, ein Zwangsgeld von 4 000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 14 Tagen festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Zwangsvollstreckung sei deshalb nach den Vorschriften über die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung durchzuführen, weil der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, in der die Beseitigung vorzunehmen ist, seiner Mutter überlassen habe, gegen die ein Duldungstitel nicht vorliege und die mit der Beseitigung sich nicht einverstanden erklärt habe.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Vollstreckungsschuldner sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel des Vollstreckungsschuldners ist zulässig. Die Zwangsvollstreckung findet hier aus einer vom Wohnungseigentumsgericht erlassenen rechtskräftigen Entscheidung statt; maßgebend sind daher die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 45 Abs. 3 WEG). Danach ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 3 Satz 2, § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 1, 2 ZPO). In der abweichenden Entscheidung des Landgerichts liegt für den Vollstreckungsschuldner ein neuer selbständiger Beschwerdegrund.
Unabhängig davon, ob Gegenstand der Zwangsvollstreckung eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung ist, ist zuständiges Vollstreckungsorgan gemäß § 887 Abs. 1, § 888 Abs. 1 ZPO das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs. Dies ist hier das Wohnungseigentumsgericht. Daraus folgt, daß für die sofortige weitere Beschwerde nicht das Oberlandesgericht, sondern das Bayerische Oberste Landesgericht als das in Wohnungseigentumssachen dem Eingangsgericht übergeordnete Gericht zuständig ist (BayObLGZ 1983, 14/17).
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat seinem Beschluß in Anlehnung an die Entscheidung des Senats vom 29.11.1988 (BayObLGZ 1988, 440) zu Recht § 888 ZPO zugrunde gelegt, ist also von der Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung ausgegangen. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO liegen vor.
a) In der genannten Entscheidung des Senats vom Jahr 1988 ging es um die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, in seinem Wohnungseigentum (Teileigentum) einen Mauerdurchbruch zu verschließen. Der Senat hat im einzelnen ausgeführt, daß damit an sich eine vertretbare Handlung vorzunehmen sei, gleichwohl die Vollstreckung aber dann nach § 888 ZPO durchzuführen sei, wenn derjenige, dem der Wohnungseigentümer die Wohnung überlassen hat, mit der Durchführung der geschuldeten Handlung nicht einverstanden ist und gegen ihn ein Duldungstitel nicht vorliegt. Auf diese Ausführungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Sie treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Weil es sich bei der Nutzerin der Wohnung des Vollstreckungsschuldners um dessen Mutter handelt und der Vollstreckungsschuldner bisher die Beseitigung der Wintergartenverglasung, zu der er rechtskräftig verpflichtet ist...